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Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 08.11.1978, Az.: 5 AZR 261/77

Dienstvertrag; Werkvertrag; Arbeitnehmerüberlassungsvertrag; Erfüllungsgehilfe; Herstellung des geschuldetetn Werks; Überlassung; fremder Betrieb; Arbeitsleistung; Werkunternehmer; Weisungsgebundenheit; Bewachungsgewerbe

Bibliographie

Gericht
BAG
Datum
08.11.1978
Aktenzeichen
5 AZR 261/77
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1978, 10048
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LAG Düsseldorf 28.01.1977 - 4 Sa 1699/76

Fundstellen

  • BAGE 31, 135 - 147
  • DB 1979, 851-852 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1979, 2636-2638 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

1. Dienst- oder Werkverträge und Arbeitnehmerüberlassungsverträge i. S. von § 1 Abs. 1 AÜG unterscheiden sich wie folgt: Im ersten Fall organisiert der Unternehmer die zur Erreichung eines wirtschaftlichen Erfolges notwendigen Handlungen selbst, wobei er sich eines Erfüllungsgehilfen bedienen kann; er bleibt für die Erfüllung der im Vertrag vorgesehenen Dienste oder die Herstellung des geschuldeten Werks verantwortlich. Bei der Arbeitnehmerüberlassung überläßt er dem Vertragspartner geeignete Arbeitskräfte, die dieser nach eigenen betrieblichen Erfordernissen in seinem Betrieb einsetzt.

2. Arbeitnehmer, die Arbeitsleistungen in einem fremden Betrieb erbringen, sind Erfüllungsgehilfen des Dienstverpflichteten oder Werkunternehmers, wenn sie nach dessen Weisungen handeln. Leisten sie Arbeit nur nach Weisungen des Dritten, sind sie regelmäßig zur Arbeitsleistung überlassene Arbeitnehmer (im Anschluß an BAG AP Nr. 9 zu § 103 BetrVG 1972).

3. Gewerbsmäßig i. S. von § 1 Abs. 1 AUG handelt derjenige Unternehmer, der Arbeitnehmerüberlassung nicht nur gelegentlich, sondern auf Dauer betreiben und damit wirtschaftliche Vorteile erzielen will. Es ist nicht erforderlich, daß der Unternehmer die Arbeitnehmerüberlassung überwiegend - etwa im Vergleich zu den insgesamt in seinem Unternehmen beschäftigten Arbeitnehmern - betreibt.

4. Die einem Unternehmer des Bewachungsgewerbes erteilte Erlaubnis nach § 34a GewO kann die für eine gewerbsmäßige Arbeitnehmerüberlassung erforderliche Erlaubnis nach § 1 Abs. 1 AÜG nicht ersetzen.