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Bundesgerichtshof
Urt. v. 16.01.1967, Az.: II ZR 54/65

Regelung der Nachfolge in einen Gesellschaftsanteil durch Gesellschaftsvertrag und Testament; Eintritt in die besondere Rechtsstellung als der eines persönlich haftenden Gesellschafters durch die Erben; Auslegung eines Gesellschaftsvertrages bzw. eines Testaments; Festlegung der im Gesellschaftsvertrag festgelegten anteiligen Nachfolge durch eine Verfügung von Todes wegen

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
16.01.1967
Aktenzeichen
II ZR 54/65
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1967, 11701
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Celle - 28.08.1964

Prozessführer

Margot H geb. Hi., O. (Harz), L.gasse ...

Prozessgegner

Waltraud M. geb. Hi., W./Post C., Ol.straße ...

Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 16. Januar 1967
unter Mitwirkung
des Senatspräsidenten Dr. Fischer und
der Bundesrichter Dr. Nörr, Liesecke, Dr. Schulze und Fleck
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision gegen das Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 28. August 1964 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten um die Nachfolge in den Gesellschaftsanteil ihres im Jahre 1959 verstorbenen Vaters Ernst Hi. an einem Familienunternehmen, das Dentalgipspräparate herstellt. Beim Tode des Vaters war dieser persönlich haftender Gesellschafter mit einer Gewinnbeteiligung von 30 %, während die beiden Parteien mit je 10 % und die vier Kinder ihres verstorbenen Onkels Richard Hi. mit zusammen 50 % Gewinnanteil der Gesellschaft als Kommanditisten angehörten. Nach § 3 des geltenden Gesellschaftsvertrags vom 28. Juli 1956 betragen die Einlagen der Kommanditisten für je 10 % Gewinnbeteiligung 3.000 DM. § 9, der an die Stelle von § 14 des alten Vertrags von 1951 getreten ist, lautet folgendermaßen:

"Beim Ausscheiden eines Gesellschafters durch Tod treten die leiblichen Erben unter Fortführung der Gesellschaft an seine Stelle. Handelt es sich bei den Ausscheidenden um den Komplementär, so kann nur einer der Erben Komplementär der Firma werden. Ist die Nachfolgeschaft von dem Ausscheidenden nicht bestimmt worden, so müssen die Erben sich einigen. ..."

2

In seinen notariellen Testament vom 30. Januar 1956 hatte der Vater der Parteien diese zu gleichen Anteilen zu seinen alleinigen Erben eingesetzt (§ 1) und seiner Ehefrau den Nießbrauch an seinem gesamten Vermögen vermacht (§ 2), und zwar unter Einschluß seines Gesellschaftsanteils, insoweit jedoch beschränkt auf den Zinsgenuß und die nach seinem Tod fällig werdenden Gewinnanteile; alle "sonstigen Rechte" aus seiner Beteiligung an der Gesellschaft sollten nach seinem Ableben seinen Erben zustehen (§ 4 Abs. 1). In § 4 Abs. 2 und 3 heißt es weiter:

"Meine Tochter Margot (Beklagte) soll berechtigt sein, gemäß § 14 des Gesellschaftsvertrages als Komplementärin in der Gesellschaft zu verbleiben. Macht sie innerhalb von 3 Monaten nach meinem Ableben von diesem Recht keinen Gebrauch, so ist meine Tochter Waltraud (Klägerin) berechtigt, persönlich haftende Gesellschafterin zu bleiben.

Für den Fall, daß meine Tochter Waltraud von dem Recht Gebrauch macht, persönlich haftende Gesellschafterin in der Firma Ernst Hi. zu verbleiben, erhält sie von dem Gewinnanteil von 30 %, der auf meinen Geschäftsanteil entfällt, 1/3 (also 10 %), während sich der Nießbrauch meiner Ehefrau auf die restlichen 2/3 (also 20 %) beschränken (soll)."

3

Nach der Behauptung der Beklagten enthält der letzte Absatz einen Schreibfehler; es sei nicht "Waltraud", sondern "Margot" gemeint.

4

Unter dem 14. Januar 1957 unterzeichneten der Vater der Parteien, dieser für die "Firma Ernst Hi.", und die Beklagte zwei mit Maschine geschriebene Verträge. Darin wurde, im wesentlichen gleichlautend, "unwiderruflich vereinbart, daß Fräulein Margot Hi. beim Ausscheiden von Herrn Ernst Hi. als Komplementär in sämtliche Rechte des Komplementärs eintritt." In dem zweiten dieser Verträge wurde außerdem der Mutter der Parteien ein "Nießbrauch in Höhe von einem Drittel an dem Komplementär-Anteil eingeräumt."

5

In einem Vorprozeß ist die jetzige Klägerin rechtskräftig verurteilt worden, die Beklagte als neue persönlich haftende Gesellschafterin zum Handelsregister anzumelden.

6

Die Klägerin macht nunmehr geltend, sie sei nach dem Gesellschaftsvertrag und dem Testament ihres Vaters in dessen Gesellschaftsanteil zur Hälfte als Kommanditistin eingetreten, so daß sich ihre Kommanditeinlage von 3.000 DM auf 7.500 DM erhöht habe.

7

Sie hat beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, diese Erhöhung der Einlage zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden.

8

Die Beklagte hat mit ihrem Antrag auf Klageabweisung den Standpunkt vertreten, aus allen maßgeblichen Urkunden gehe hervor, daß mit ihrem Eintritt in die Rechtsstellung des persönlich haftenden Gesellschafters auch dessen gesamte Beteiligung auf sie allein übergegangen sei.

9

Beide Vorinstanzen haben der Klage stattgegeben. Mit der Revision, um deren Zurückweisung die Klägerin bittet, erstrebt die Beklagte die Abweisung der Klage.

Entscheidungsgründe

10

I.

Der Streit der Parteien geht zunächst darum, wie nach den Gesellschaftsvertrag vom 28. Juli 1956 und dem Testament vom 30. Januar 1956 die Nachfolge in den Gesellschaftsanteil ihres Vaters geregelt ist. Das Berufungsgericht nimmt an, beide Parteien seien als alleinige Erben ihres Vaters mit seinem Tod zu gleichen Teilen in alle die Rechte und Pflichten des Erblassers eingetreten, die nicht mit seiner besonderen Rechtsstellung als der eines persönlich haftenden Gesellschafters verknüpft gewesen seien. Lediglich die besonderen Rechte und Pflichten des persönlich haftenden Gesellschafters - Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnis - seien auf die Beklagte allein übergegangen. Dies folgert das Berufungsgericht vor allem daraus, daß nach § 9 Abs. 1 Satz 1 des Gesellschaftsvertrags an die Stelle eines durch Tod ausscheidenden Gesellschafters "die leiblichen Erben" (Mehrzahl) treten sollen. Diese Bestimmung gelte auch für den Fall, daß der Erblasser persönlich haftender Gesellschafter gewesen sei. Für diesen Fall wolle § 9 Abs. 1 Satz 2 nur verhindern, daß sich die Führung der Gesellschaft unter mehrere Nachfolger aufspalte. Damit solle aber derjenige Erbe, der nicht neuer persönlich haftender Gesellschafter werde, nicht von einer Nachfolge in die Beteiligung des Erblassers überhaupt ausgeschlossen und auf einen Abfindungsanspruch gegen die Gesellschaft oder einen erbrechtlichen Ausgleichsanspruch verwiesen werden. Gegenüber § 14 des alten Gesellschaftsvertrags von 1951, wo ausdrücklich gesagt war, beim Tode eines persönlich haftenden Gesellschafters sollten ein Erbe Komplementär und die übrigen Kommanditisten werden, bedeute § 9 Abs. 1 also keine sachliche Änderung - eine solche hätte man eindeutig bestimmt - sondern nur eine kürzere und einfachere Fassung. Eine Bestätigung dieser Auslegung erblickt das Berufungsgericht darin, daß auch nach § 4 Abs. 1 Satz 2 des Testaments alle "sonstigen Rechte" aus der gesellschaftlichen Beteiligung des Erblassers, d.h. diejenigen, die nicht mit einem Nießbrauch zugunsten der Ehefrau belastet sind, den Erben, also nach § 1 beiden Töchtern, zustehen.

11

Diese Auslegung ist rechtlich fehlerfrei. Von ihr ist auch der erkennende Senat in seinem Urteil vom 20. Dezember 1962 - II ZR 209/60 - (WM 1963, 259) in dem früheren Rechtsstreit der Parteien ausgegangen. Was die Revision dagegen vorbringt, greift nicht durch.

12

1.

Zu Unrecht wirft die Revision dem Berufungsgericht vor, es habe den Gesellschaftsvertrag und das Testament nicht im Zusammenhang mit dem "Gesamtvertragswerk" des Erblassers, wie insbesondere mit den beiden Vereinbarungen vom 14. Januar 1957, gewürdigt. Das Berufungsgericht hat offengelassen, wie diese Vereinbarungen auszulegen sind, weil es dies aus Rechtsgründen, die noch zu erörtern sein werden, für unerheblich hält. Es hat damit im Gegensatz zum Landgericht als möglich unterstellt, der Vater der Parteien habe mit den beiden Verträgen der Beklagten seinen vollen Gesellschaftsanteil zuwenden wollen, und zwar nicht nur, wie die Bezugnahme auf § 8 Abs. 4 des Gesellschaftsvertrags zunächst vermuten läßt, für den Fall seines Ausscheidens zu Lebzeiten, sondern gerade auch für den Todesfall, der in § 9 des Gesellschaftsvertrags geregelt ist. Diese Unterstellung nötigte aber nicht dazu, rückschließend in das vorausgegangene Testament und den ebenfalls früherliegenden Gesellschaftsvertrag etwas hineinzulegen, was der darin mit klaren Worten angeordneten Nachfolge beider Parteien in die gesellschaftliche Beteiligung ihres Vaters widerspräche. Ein solcher Rückschluß ist um so weniger möglich, als schon nach den alten Gesellschaftsvertrag von 1951, der bei Errichtung des Testaments noch gegolten hat, beim Tod eines persönlich haftenden Gesellschafters sein Anteil nicht nur einem, sondern allen Erben zufallen sollte. Das hat auch die Beklagte eingeräumt.

13

2.

unbegründet ist daher auch die Rüge der Revision, das Berufungsgericht hätte schon aus dem alten Gesellschaftsvertrag von 1951 den Grundsatz entnehmen müssen, die persönlich haftenden Gesellschafter vor allem bei der Gewinnverteilung stets besser zu stellen als die Kommanditisten. Wenn nach § 14 desselben Vertrags unstreitig alle leiblichen Erben eines persönlich haftenden Gesellschafters ohne Unterschied, ob sie in derselben Eigenschaft oder als Kommanditisten eintraten, ihren Erbteilen entsprechend in die gesellschaftliche Beteiligung des Erblassers nachrücken sollten, so folgt daraus zwingend, daß jener angebliche Grundsatz jedenfalls nicht in dem von der Revision gemeinten Sinne einer Beschränkung der Nachfolge auf einen einzigen Erben Vertragsinhalt gewesen sein kann. So war denn auch in der Einleitung dieses Vertrags ausdrücklich gesagt, der Wunsch der beiden Gesellschafter Ernst und Richard Hi., daß nach ihrem Tod nur je eines ihrer Kinder unter gerechter Abfindung der übrigen in das Unternehmen eintreten solle, lasse sich zur Zeit aus finanziellen und betriebswirtschaftlichen Gründen noch nicht verwirklichen. Das Berufungsgericht brauchte daher nicht über die Behauptung der Beklagten Beweis zu erheben, die vier Gesellschafter aus der Familie Richard Hi. hätten seinerzeit untereinander für den persönlich haftenden Gesellschafter eine höhere Gewinnbeteiligung als für die anderen vereinbart. Denn daraus ergibt sich nichts für die hier zu entscheidende Streitfrage, ob die Klägerin neben der Beklagten in den Gesellschaftsanteil ihres Vaters eingetreten ist.

14

Ebensowenig kommt es auf die Behauptung der Beklagten an, das Risiko, das sie als persönlich haftende Gesellschafterin trage, sei angesichts der Betriebslage besonders groß. Denn das besagt nichts darüber, wie der Gesellschaftsvertrag diesem Risiko tatsächlich Rechnung trägt. Nach § 5 des Vertrags vom 28. August 1956 erhält der persönlich haftende Gesellschafter außer den Bezügen, die jedem Gesellschafter zustehen, eine Vergütung von monatlich 1.000 DM. Wenn der Beklagten diese Vergütung als zusätzliches Entgelt für die Geschäftsführung und die Übernahme der persönlichen Haftung zu gering erschien, so stand es ihr frei, sich nach dem Tod des Vaters gemäß § 4 Abs. 2 seines Testaments weiterhin mit der Stellung einer Kommanditistin zu begnügen.

15

3.

Das Berufungsgericht hat offengelassen, ob § 4 Abs. 3 des Testaments einen Schreibfehler enthält und statt der dort genannten Klägerin in Wirklichkeit die Beklagte gemeint war, wie diese behauptet hat. Es hält dies für unerheblich, weil die Bestimmung überhaupt nicht die Nachfolge in den Gesellschafts- und Gewinnanteil des Erblassers regele, sondern nur für den Fall der Nachfolge einer bestimmten Tochter zusätzlich anordne, daß dann die Belastung des Gewinnanteils mit einem Nießbrauch der Witwe auf 20 % vermindert sein solle.

16

Hierzu meint die Revision, in § 4 Abs. 3 habe der Erblasser über seinen gesamten Gewinnanteil von 30 % zugunsten einer Tochter verfügt; daraus ergebe sich, daß die Auffassung des Berufungsgerichts, beide Töchter seien vermögensrechtlich zu je 1/2 Anteil in die Gesellschafterstellung ihres Vaters nachgerückt, nicht richtig sein könne, weil dann der Vater nur über 15 % hätte verfügen dürfen. Diese Erwägung nimmt in unzulässiger Weise das gewünschte Auslegungsergebnis vorweg; sie setzt voraus, was erst zu beweisen wäre, daß nämlich der Erblasser entgegen seinem in § 1 und § 4 Abs. 1 Satz 2 zum Ausdruck gekommenen Willen den ganzen Gewinnanteil von 30 % nur einer Tochter habe zuwenden wollen. Aus dem Wortlaut des Testaments folgt das auch dann nicht, wenn man mit der Revision einen Schreibfehler annimmt. Dann stellt sich nämlich die Rechtslage für die Beklagte folgendermaßen dar:

17

In § 4 Abs. 1 des Testaments hat der Erblaser seiner Ehefrau den Nießbrauch auch an den vermögensrechtlichen Bezügen aus seiner gesellschaftlichen Beteiligung grundsätzlich in vollem Umfang vermacht. Diese Zuwendung schränkt § 4 Abs. 3 für den Fall, daß die Beklagte persönlich haftende Gesellschafterin wird, dahin ein, daß die Witwe dann nur 2/3 des Gewinnanteils von 30 %, also 20 % des Gesamtgewinns, erhalten soll. Das besagt jedoch nicht, der Nießbrauch solle allein zu Lasten der Beklagten gehen, was freilich nicht möglich wäre, wenn dieser nur 15 % vom Gewinn zustünden. Geht man mit dem Berufungsgericht von einer anteiligen Nachfolge beider Töchter aus, so bedeutet vielmehr die testamentarische Regelung folgendes: Der 30 %ige Gewinnanteil des Vaters geht je zur Hälfte, also mit je 15 %, auf die beiden Töchter über. Jedoch sind unter der in § 4 Abs. 3 genannten Voraussetzung die beiden Gewinnbezugsrechte zu Lebzeiten der Mutter in unterschiedlicher Höhe mit dem Nießbrauch belastet. Übernimmt die Beklagte das volle Haftungsrisiko, so soll sie dafür 10 % des Gewinns behalten, also nur 5 % an die Mutter abgeben, während der Anteil der Klägerin nach dem Grundsatz des § 4 Abs. 1 Satz 1 in der vollen Höhe von 15 % dem Nießbrauchsrecht der Mutter unterworfen bleibt; die Beschränkung des Nießbrauchs auf insgesamt 20 % Gewinnbeteiligung kommt danach allein der Beklagten zugute. Damit erledigt sich auch das Bedenken, die Beklagte könne als persönlich haftende Gesellschafterin nicht schlechter gestellt sein als die Klägerin.

18

§ 4 Abs. 3 des Testamtents laßt sich daher mit der Vertragsauslegung durch das Berufungsgericht zwanglos auch dann vereinbaren, wenn der von der Beklagten behauptete Schreibfehler vorliegt. Infolgedessen kann die Hilfserwägung des Berufungsgerichts, ein solcher Fehler hätte im Wege der Anfechtung nach den §§ 2078 ff BGB geltend gemacht werden müssen, auf sich beruhen.

19

II.

Es kommt hiernach weiter darauf an, ob die beiden Vereinbarungen vom 14. Januar 1957 die Nachfolgeregelung im Testament und im Gesellschaftsvertrag wirksam zugunsten der Beklagten geändert haben. Das hat das Berufungsgericht selbst für den Fall, daß eine solche Änderung beabsichtigt gewesen sei, aus folgenden Gründen verneint: Für einen rechtsgültigen Widerruf des Testaments fehle es an der gesetzlich vorgeschriebenen Form (§§ 2254, 2231, 2247 BGB). Nach dem Gesellschaftsvertrag habe der Vater der Parteien ebenfalls nicht wirksam durch Rechtsgeschäft unter Lebenden ohne Zustimmung der übrigen Gesellschafter anordnen können, sein Gesellschaftsanteil solle im Todesfall nur auf einen seiner Erben übergehen. Da jedenfalls die Klägerin einer Übertragung des Anteils auf die Beklagte allein nicht zugestimmt habe, bleibe es bei der gesellschaftsvertraglichen Nachfolgeregelung des § 9 Abs. 1.

20

Auch diese Ausführungen lassen keinen Rechtsfehler erkennen.

21

1.

Die Revision setzt sich in Widerspruch zu der tatrichterlichen Vertragsauslegung, wenn sie meint, nach § 9 Abs. 1 des Gesellschaftsvertrags habe der Vater der Parteien einseitig bestimmen dürfen, welcher von seinen Erben im Todesfall an seiner Stelle in die Gesellschaft eintreten solle; da er eine solche Bestimmung durch letztwillige Verfügung ohne Zustimmung seiner Mitgesellschafter habe treffen können, sei diese Zustimmung auch zu einem entsprechenden Vertrag unter Lebenden nicht nötig gewesen. Nach den bindenden Feststellungen des Berufungsgerichts erstreckt sich das Recht des Gesellschafters zur Bestimmung der "Nachfolgeschaft" nach dem Gesellschaftsvertrag nicht darauf, einen seiner leiblichen Erben zugunsten des anderen von der Nachfolge in den Gesellschaftsanteil überhaupt auszuschließen, sondern nur auf die Frage, wer von ihnen in seine besonderen Rechte und Pflichten als persönlich haftender Gesellaschafter einrücken soll. Der Vater der Parteien hätte daher auch durch Verfügung von Todes wegen die im Gesellschaftsvertrag festgelegte anteilige Nachfolge aller leiblichen Erben nicht einseitig mit Wirkung für und gegen seine Mitgesellschafter dahin abändern können, daß nur ein Erbe seinen vollen Anteil übernehmen solle. Denn ob und inwieweit der Miterbe in eine gesellschaftliche Beteiligung nachfolgen kann, richtet sich nach dem Gesellschaftsvertrag (BGHZ 22, 186, 191, 193) [BGH 22.11.1956 - II ZR 222/55].

22

Hiergegen kann die Revision nicht einwenden, wie innerhalb derselben Familie der Anteil eines verstorbenen Gesellschafters auf die leiblichen Erben übergehe, könne den übrigen Gesellschaftern gleichgültig sein. Tatsächlich haben die Gesellschafter hier die Frage, wer - gleichviel in welcher besonderen Eigenschaft - überhaupt in den Anteil eines ausscheidenden Gesellschafters eintreten solle, für wichtig genug gehalten, um sie im Gesellschaftsvertrag verbindlich zu regeln. Damit haben sie diese Frage der einseitigen Bestimmung durch den Erblasser oder die Erben entzogen und zu einer Angelegenheit aller Gesellschafter gemacht. Ob es den Interessen der Gesellschaft besser entsprochen hätte, zur Vermeidung etwaiger Auszahlungsansprüche gemäß §§ 169 Abs. 1, 167 Abs. 2 HGB den Anteil eines verstorbenen persönlich haftenden Gesellschafters allein auf denjenigen seiner Erben übergehen zu lassen, der wieder persönlich haftender Gesellschafter wird, ist unerheblich. Das Berufungsgericht hatte den Gesellschaftsvertrag so anzuwenden, wie er ist, und nicht, wie er nach Ansicht der Revision sein könnte oder sein sollte. Hier haben die Gesellschafter aus Gründen, die sich aus den Eigangsworten des früheren Gesellschaftsvertrags von 1951 entnehmen lassen, gerade keinen Gebrauch von der Möglichkeit gemacht, die Zahl der als Gesellschafter, insbesondere als Kommanditisten, nachrückenden Erben zu beschränken; erst für spätere Zeit ist eine solche Beschränkung vorgesehen (vgl. § 10 des geltenden Vertrags).

23

2.

Nach § 6 des Gesellschaftsvertrags können sämtliche Gesellschafter "ihre Gesellschafterrechte sowie ihre Ansprüche aus dem Gesellschaftsverhältnis, insbesondere Gehalts-, Gewinn- und Auseinandersetzungsansprüche auf Außenstehende nur mit Zustimmung des persönlich haftenden Gesellschafters übertragen." Nach Ansicht des Berufungsgerichts betrifft diese Bestimmung nur die Übertragung einzelner Gesellschafterrechte; eine allgemeine Zustimmung der Kommanditisten zur Übertragung des vollen Gesellschaftsanteils für den Todesfall sei daraus nicht herzuleiten, zumal hierfür § 9 Abs. 1 als abschließende Sonderregelung gelte. Diese Auslegung, wonach § 6 die Verfügungsmöglichkeiten der Gesellschafter gegenüber der gesetzlichen Regelung der §§ 717, 719 BGB im wesentlichen nicht erweitert, sondern einschränkt, ist namentlich bei zusammenhängender Betrachtung aller Vertragsbestimmungen möglich und deshalb den Angriffen der Revision entzogen.

24

Eine ganz andere Frage ist es, ob der Erblasser seinen vollen Gewinnanspruch, losgelöst von seinen übrigen Gesellschafterrechten, ohne Zustimmung der Kommanditisten auf die Beklagte allein hätte übertragen können, und welche Folgen dies für die Rechtsstellung der Klägerin gehabt hätte. Das ist jedoch nicht zu entscheiden, weil eine solche getrennte Übertragung nach dem Sachverhalt nicht in Frage steht. Das übersieht die Revision, wenn sie meint, was dem Erblasser als dem persönlich haftenden Gesellschafter unter Lebenden möglich gewesen sei, habe er auch für seinen Todesfall anordnen dürfen.

25

3.

Nicht richtig ist ferner die Auffassung der Revision, da die Klägerin als Erbin ihres Vaters dessen Verfügungen gegen sich gelten lassen müsse, seien die Abmachungen zwischen dem Erblasser und der Beklagten vom 14. Januar 1957 auch dann für sie verbindlich, wenn sie ihnen nicht zugestimmt habe. Durch den Gesellschaftsvertrag war der Erblasser gegenüber allen Mitgesellschaftern und damit auch gegenüber der Klägerin an die in § 9 getroffene Nachfolgeregelung gebunden. Diese Bindung konnte er nicht durch Vereinbarungen mit einem einzelnen Gesellschafter ohne Zustimmung der übrigen wieder beseitigen. Deshalb konnte er die Klägerin auch nicht als seine spätere Erbin dazu verpflichten, einer vom Gesellschaftsvertrag abweichenden Nachfolgeregelung zuzustimmen.

26

4.

Erfolglos greift die Revision schließlich die Feststellung des Berufungsgerichts an, die Klägerin habe den Vereinbarungen vom 14. Januar 1957 nicht zugestimmt. Ihr Vorbringen, tatsächlich habe die Klägerin die Verträge, obschon sie bei deren Abschluß unstreitig nicht zugezogen war, gekannt und stillschweigend genehmigt, ist neu und kann daher im Revisionsrechtszug nicht berücksichtigt werden. Zur Ausübung des Fragerechts nach § 139 ZPO hatte das Berufungsgericht keinen Anlaß, da es nicht annehmen konnte, der Vortrag der Beklagten enthalte in diesem Punkt eine Lücke.

27

III.

Es kommt somit unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt darauf an, ob der Erblasser durch die Vereinbarungen vom 14. Januar 1957 seinen Gesellschaftsanteil der Beklagten allein zuwenden wollte. Damit erledigen sich alle weiteren Verfahrensrügen, mit denen die Revision beanstandet, das Berufungsgericht habe Beweisanträge der Beklagten zur Auslegung dieser Vereinbarungen übergangen. Gegenstandslos sind daher auch die Schlüsse, welche die Revision aus der Nießbrauchsregelung in der zweiten Abmachung vom 14. Januar 1957 sieht.

28

IV.

Ist hiernach davon auszugehen, daß die Klägerin zusammen mit der Beklagten in den Gesellschaftsanteil ihres Vaters eingetreten ist, und zwar, da nichts anderes wirksam bestimmt ist, entsprechend ihrem Erbrecht zur Hälfte, so bedeutet das nach den rechtlich fehlerfreien Ausführungen des Berufungsgerichts folgendes: Da dem Erblasser eine Gewinnbeteiligung von 30 % zustand, hat sich die eigene Gewinnbeteiligung der Klägerin - wenn man von dem Nießbrauch der Mutter absieht - von 10 % um 15 % auf 25 % erhöht. Dein entspricht nach § 3 des Gesellschaftsvertrags eine Erhöhung der Kommanditeinlage von 3.000 auf 7.500 DM. Diese Erhöhung ist nach § 175 HGB von sämtlichen Gesellschaftern zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden. Auf Grund des Gesellschaftsvertrages ist die Beklagte auch gegenüber der Klägerin verpflichtet, bei dieser Eintragung mitzuwirken.

29

V.

Die Revision ist daher zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.

Dr. Fischer
Dr. Nörr
Liesecke
Dr. Schulze
Fleck