Bundesgerichtshof
Urt. v. 08.03.1988, Az.: 5 StR 532/87
Diebstahl einer Jacke in einem Kaufhaus; Abgrenzung des versuchten Diebstahls zum vollendeten Diebstahl; Voraussetzung für dieVollendung der Wegnahme durch Gewahrsamsbegrundung an unauffälligen, leicht beweglichen Sachen; Wahrnehmung des Diebstahls durch einen Dritten; Täter im Kaufhaus; Kleidungsdiebstahl
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 08.03.1988
- Aktenzeichen
- 5 StR 532/87
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1988, 11944
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- JZ 1988, 779-780
- NStZ 1988, 270
- StV 1988, 529
Verfahrensgegenstand
Diebstahl
Amtlicher Leitsatz
Zur Frage, ob ein vollendeter Diebstahl vorliegt, wenn der Täter in einem Kaufhaus eine Jacke über seine eigene Kleidung anzieht und dabei beobachtet, alsbald verfolgt und schließlich noch im Kaufhaus gestellt wird.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
nach Anhörung des Generalbundesanwalts
am 8. März 1988
beschlossen:
Tenor:
Die Sache wird an das Oberlandesgericht Celle zurückgegeben.
Gründe
Der Generalbundesanwalt hat wie folgt Stellung genommen:
"I.
1.
a)
Das Amtsgericht Hannover hat den Angeklagten durch Urteil vom 26. Februar 1987 wegen Diebstahls zu einer Freiheitsstrafe von fünf Monaten verurteilt und hierzu folgende Feststellungen getroffen:Am 20. Oktober 1986 begab sich der Angeklagte gegen 13.55 Uhr in die in der zweiten Etage des Q.-Warenhauses in H. gelegene Herrenkonfektionsabteilung und probierte dort eine Lederjacke im Werte von 269,- DM an, die er von einem Verkaufsständer genommen hatte. Als er sich unbeobachtet glaubte, zog er zunächst wieder seine eigene Jacke an und darüber die der Firma Q. gehörende, die er nicht zu bezahlen beabsichtigte. Der Angeklagte verließ dann die Herrenkonfektionsabteilung und ging - an mehreren Kassen vorbei - zu der zum ersten Stock führenden Rolltreppe. Kurz bevor er diese erreichte, bemerkte der Angeklagte, daß er bei der Tatausführung beobachtet worden war. Er flüchtete daraufhin zunächst in die Damenoberbekleidungsabteilung, wobei er von den Zeugen N. und K. verfolgt wurde. Während der Flucht zog der Angeklagte die ihm nicht gehörende Lederjacke wieder aus und warf sie fort. Noch vor Verlassen des Kaufhauses wurde er gestellt.
Das Amtsgericht hat das Verhalten des Angeklagten als vollendeten Diebstahl gewertet, weil er bereits eigenen Gewahrsam an der Jacke begründet habe. Es hat dazu ausgeführt: 'Bei unauffälligen, leicht beweglichen Sachen, wie hier einer Lederjacke, läßt die Verkehrsauffassung für die vollendete Wegnahme schon ein Ergreifen oder Festhalten der Sache genügen (BGH GA 69, 91) bzw. weist sie einer Person, die einen Gegenstand in der Tasche in ihrer Kleidung trägt, die ausschließliche Sachherrschaft zu (BGHSt 16, 271, 273 f; BGHSt 23, 254, 255)'. Dem stünde nicht entgegen, daß der Angeklagte von dem Zeugen N. bei der Tatausführung beobachtet worden sei, weil ein Gewahrsamaswechsel auch erfolgen könne, solange sich die Diebstahlsbeute noch im Gewahrsamsbereich des Berechtigten befinde. Tatvollendung setzte keinen gesicherten Gewahrsam voraus.
b)
Der Angeklagte hat gegen das Urteil des Amtsgerichts form- und fristgerecht Revision (§ 335 StPO) eingelegt. Er erhebt die Sachrüge und macht im wesentlichen geltend, die Feststellungen rechtfertigten lediglich eine Verurteilung wegen versuchten Diebstahls, wobei er sich auf das Urteil des Senats vom 24. Juni 1969 - 5 StR 188/69 - (mitgeteilt bei Dallinger MDR 1969, 903) bezieht.2.
a)
Das zur Entscheidung über die Revision berufene Oberlandesgericht Celle möchte das Rechtsmittel als unbegründet verwerfen. Es verweist auf die vom Amtsgericht Hannover bezeichnete Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes, wonach im Regelfall eine Person an Gegenständen, die sie in der Tasche der Kleidung trägt, ausschließliche Sachherrschaft besitze. Für die angezogene Kleidung selbst könne nichts anderes gelten, weil sich die Kleidung noch dichter am Körper des Täters befinde und sogar in stärkerem Maße seiner Verfügungsgewalt unterliege als die genannten Gegenstände. Dabei kommt es nach Ansicht des vorlegenden Gerichts nicht entscheidend darauf an, ob der Täter über das entwendete Kleidungsstück ein eigenes zieht, weil der neue Gewahrsam 'allein mit dem Anziehen und der damit einhergehenden engen Körperverbundenheit begründet' werde. Demzufolge sei es auch für die Abgrenzung des Versuchs von der Vollendung ohne Belang, ob der Täter noch zusätzlich das Preisschild entfernt hätte. Schließlich führt nach Meinung des Oberlandesgerichts Celle auch die Möglichkeit des Beobachtet- und damit Entdecktwerdens zu keiner anderen Beurteilung, weil Diebstahl keine heimliche Tat sei und seine Vollendung endgültigen und gesicherten Gewahrsam nicht voraussetze. Das Oberlandesgericht legt zum vorliegenden Fall noch dar: 'Hier hatte der Angeklagte bereits den Kauf- und Kassenbereich verlassen und sich zur Rolltreppe in Richtung Ausgang begeben. Damit war die auf die Verkaufsgegenstände gerichtete Aufmerksamkeit des Personals als besonderer Schutz gegen die unbefugte Wegnahme entfallen und mit ihr die besonders rasche Zugriffsmöglichkeit. Letztere hing nur noch von der Schnelligkeit und Gewandtheit der den flüchtenden Angeklagten verfolgenden beiden Zeugen und damit mehr oder weniger vom Zufall ab'.b)
Das Oberlandesgericht Celle sieht sich durch das genannte Senatsurteil gehindert, die Revision des Angeklagten zu verwerfen, und hat deshalb die Sache gemäß § 121 Abs. 2 (nicht Abs. 1 Nr. 1) GVG dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung folgender Rechtsfrage vorgelegt:Liegt ein vollendeter Diebstahl vor, wenn der Täter in Diebstahlsabsicht in einem Kaufhaus eine mit einem Preisschild versehene Lederjacke offen über seine eigene Kleidung anzieht und so an mehreren Kassen vorbei die Abteilung in Richtung Ausgang verläßt und erst flieht, als er bemerkt, daß seine Tat beobachtet worden ist?
II.
Die Vorlegungsvoraussetzungen sind nicht gegeben. Das Oberlandesgericht Cello ist durch das Urteil des Senats vom 24. Juni 1969 - 5 StR 188/69 - an der von ihm beabsichtigten Sachbehandlung nicht gehindert.Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ist die zur Vollendung des Diebstahls folgende Wegnahme dann vollzogen, wenn fremder Gewahrsam gebrochen und neuer Gewahrsam begründet ist. Für die Frage des Wechsels der tatsächlichen Sachherrschaft (vgl. BGHSt 16, 271, 273 ff) ist entscheidend, ob der Täter die Herrschaft über die Sache derart erlangt, daß er sie ohne Behinderung durch den alten Gewahrsamsinhaber ausüben kann. Ob das der Fall ist, richtet sich nach den Anschauungen des täglichen Lebens (BGH NStZ 1987, 71 m. weit. Nachw.), 'ist wesentlich Tatfrage' (BGH NJW 1975, 1176), bzw. 'hängt von den Umständen des Einzelfalles ab, die im wesentlichen der Tatrichter zu beurteilen' hat (Senat a.a.O.).
Daraus folgt, daß der Senat in seinem von dem Oberlandesgericht herangezogenen Urteil keineswegs einen Rechtssatz (vgl. BGHSt 34, 71, 76) dahingehend aufgestellt hat, ein vollendeter Diebstahl scheide aus, wenn ein Täter in einem Kaufhaus eine Jacke über seiner eigenen Kleidung anlegt, dabei beobachtet, alsbald verfolgt und schließlich noch im Kaufhaus gestellt wird. Die denkbaren Umstände des Einzelfalles sind zu vielschichtig, als daß eine solche rechtliche Aussage möglich wäre. So mag beispielsweise die bauliche Gestaltung des Kaufhauses ebenso wie dessen Einrichtung von Bedeutung sein. Wesentlich ist aber ebenfalls, ob starker Publikumsverkehr herrscht, der es dem Täter erleichtert zu entkommen. Hierzu gibt das Senatsurteil nichts her ... Darüber hinaus können auch die Umstände der Tatentdeckung von Fall zu Fall verschieden sein. Die bloße Wahrnehmung der Tat durch einen Dritten hindert grundsätzlich deren Vollendung nicht, weil Diebstahl keine heimliche Tat ist (BGH NStZ 1987, 71). Das Oberlandesgericht weist deshalb zutreffend auf den Umstand hin, daß die Schnelligkeit und Gewandtheit der den Dieb Verfolgenden für die Frage des Gewahrsamsbruchs gleichfalls bedeutsam sind. Dasselbe gilt aber bereits für die Möglichkeit und den Willen des Beobachtenden, überhaupt einzugreifen.
Angesichts der aufgezeigten unterschiedlichen Möglichkeiten der jeweiligen Fallgestaltung ist die vom Oberlandesgericht Celle gewünschte verallgemeinernde Äußerung des Senats nicht möglich. Daraus folgt aber auch, daß dessen bezeichneter Entscheidung eine solche nicht entnommen werden kann; die Voraussetzungen des § 121 Abs. 2 GVG sind damit nicht gegeben ..."
Dem hat der Senat nichts hinzuzufügen.
Fleischmann
Schuster
Fuhrmann
Rebitzki