Bundesfinanzhof
Urt. v. 11.02.1954, Az.: IV 331/53 U
Besteuerung der mit laufenden Prämien erworbenen Renten; Besteuerung von Zuwendungen an betriebliche Unterstützungskassen als Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit
Bibliographie
- Gericht
- BFH
- Datum
- 11.02.1954
- Aktenzeichen
- IV 331/53 U
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1954, 10275
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
- § 10 Abs. 1 Ziff. 2a EStG 1951
- § 19 Abs. 1 Ziff. 1 EStG 1951
- § 22 Ziff. 1 EStG 1951
Fundstellen
- BFHE 58, 597 - 601
- BStBl III 1953, 139
- DB 1954, 362 (Volltext)
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Der Senat hält an der Rechtsprechung des Reichsfinanzhofs zur Besteuerung der mit laufenden Prämien erworbenen Renten fest.
- 2.
Zur Besteuerung von Zuwendungen an betriebliche Unterstützungskassen als Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit.
- 1.
Der Senat hält an der Rechtsprechung des Reichsfinanzhofs zur Besteuerung der mit laufenden Prämien erworbenen Renten fest.
- 2.
Zur Besteuerung von Zuwendungen an betriebliche Unterstützungskassen als Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit.
Tatbestand:
Der Beschwerdeführer (Bf.) hat von einem Unterstützungsverein e. V. im Streitjahr Ruhegehaltsbezüge (Renten) in Höhe von 2.260,00 DM erhalten. Der Verein dient der Altersversorgung von Arbeitnehmern einer AG, deren Mitarbeiter der Bf. früher war. Die AG wendet laufend in Jahresbeträgen dem Verein Mittel für die Zukunftssicherung ihrer Arbeitnehmer zu und führt im. Wege der Pauschbesteuerung gemäß Abschn. 55 Abs. 13 der Lohnsteuer-Richtlinien 1950 die Lohnsteuer von den Zuwendungen ab. Das Finanzamt nahm wiederkehrende Bezüge an und rechnete sie zusammen mit der Angestelltenrente in Höhe von 2.206,00 DM, die er daneben erhielt, den sonstigen Einkünften zu. Dabei setzte es einen Freibetrag von 600,00 DM und einen Werbungskostenpauschsatz von 312,00 DM ab. Der Bf. sah hierin eine unzulässige Doppelbesteuerung. Durch die Pauschbesteuerung werde die Einkommensteuer des Bf. als Empfänger der Leistungen des Vereins mit der Maßgabe abgegolten, daß der Anteil, der von der Zuweisung der AG auf den einzelnen Arbeitnehmer entfalle, bei der Ermittlung der Bezüge von dem Unterstützungsverein auszuscheiden sei. Im Berufungsverfahren stützte er sich auf das Urteil des Bundesfinanzhofs IV 70/49 U vom 18. September 1952, Slg. Bd. 56 S. 754, Bundessteuerblatt III S. 290. Er war der Auffassung, daß auch Rentenansprüche, die durch laufende Prämien erworben seien, in gleicher Weise wie durch Einmalprämie erworbene Ansprüche zu behandeln seien. Die Berufung war ohne Erfolg. Das Finanzgericht war der Ansicht, daß die Änderung der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs hinsichtlich der Veräußerungsrenten keine Änderung der Rechtsprechung hinsichtlich der Renten, die durch laufende Prämien erworben worden seien, bedeute.
Entscheidungsgründe
Die Rechtsbeschwerde (Rb.) wendet sich in zwei Punkten gegen die Vorentscheidung.
1.
Sie wiederholt das Vorbringen bei den Vorbehörden, daß die mit laufenden Prämien erworbenen Renten in gleicher Weise wie die Veräußerungsrenten nach der neuen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs für Veräußerungsrenten zu behandeln seien.
Die Rb. muß in diesem Punkte ohne Erfolg bleiben.
Bereits in der Entscheidung IV 41/49 U vom 5. Februar 1953 (Slg.Bd. 57 S. 265, Bundessteuerblatt III S. 105) kommt zum Ausdruck, daß eine grundsätzliche Änderung der Rechtsprechung des Reichsfinanzhofs zur Besteuerung der Renten nicht beabsichtigt ist. Es sollte lediglich der bereits vom Reichsfinanzhof beschrittene Weg der Ausdehnung des Begriffs der "Kaufpreisrate" weitergegangen werden, um bei den Veräußerungsrenten zu Ergebnissen zu gelangen, die mit den Grundbegriffen des Einkommensteuerrechts vereinbar sind. Es wurde aber gleichzeitig ausgeführt, daß an der Rechtsprechung des Reichsfinanzhofs hinsichtlich der Bedeutung der Vergünstigung des § 10 Abs. 1 Ziff. 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) 1939 für die Auslegung des § 22 Ziff. 1 EStG und damit auch an der Rechtsprechung hinsichtlich der durch laufende Prämien erworbenen Renten festgehalten werden soll. Auch gegen die Rechtsprechung hinsichtlich der durch laufende Prämien erworbenen Renten werden beachtliche Bedenken geltend gemacht. So wird unter Bezug auf die Entscheidungen des Reichsfinanzhofs VI A 481/27 vom 19. Oktober 1927 (Reichssteuerblatt 1928 S. 44) und VI 42/42 vom 11. März 1942 (Reichssteuerblatt 1942 S. 601) die Frage angeschnitten, ob die Prämien nicht den Werbungskosten zuzurechnen seien. Wie aber bereits in der Entscheidung IV 41/49 U vom 5. Februar 1953 ausgeführt wird, sahen der Gesetzgeber des EStG 1934 und ihm folgend die Rechtsprechung in der Zulässigkeit des Abzuges der Prämien als Sonderausgaben einen ausreichenden Ausgleich für die volle Besteuerung der Renten. Die Entscheidung erkennt an, daß die Fassung des Gesetzes nicht eindeutig ist und zu Zweifeln Anlaß geben kann. Die Ansicht des Gesetzgebers ist im Gesetz nicht klar zum Ausdruck gekommen. Der Senat war jedoch der Auffassung, daß mit Rücksicht auf die weittragende rechtliche und wirtschaftliche Bedeutung der Frage es vorzuziehen ist, wenn das Problem durch den Gesetzgeber geregelt wird. Soweit bekannt, wird dies auch erwogen. Der Gesetzgeber wird dann zu entscheiden haben, innerhalb welcher Grenzen die §§ 7 und 9 EStG auf die Besteuerung der Renten anzuwenden sind.
Der Senat verbleibt somit hinsichtlich der durch laufende Prämien erworbenen Renten bei der Rechtsprechung des Reichsfinanzhofs.
2.
Die Rb. ist des weiteren der Auffassung, daß im vorliegenden Falle eine Doppelbesteuerung vorliege. Das ganze Vermögen des Unterstützungsvereins sei der Währungsumstellung zum Opfer gefallen. Es habe Ende 1949 nur noch 3.203,10 DM betragen. Seit 1948 hätten deshalb die Renten von der AG für Rechnung des Unterstützungsvereins unmittelbar an die Rentenberechtigten überwiesen werden müssen. Hierbei sei aber zu beachten, daß die Zuführungen zum Unterstützungsverein in einem Ausmaß hätten erfolgen müssen, das in einem Mißverhältnis zur Zahl der im Betrieb beschäftigten Arbeiter stehe. Es handele sich also bei den Zuwendungen an den Unterstützungsverein in erheblichem Umfange nicht um Leistungen zugunsten der aktiven Arbeitnehmer für die Anwartschaften auf die Unterstützungen, sondern um Zuwendungen zur Erfüllung der Aufgaben des Unterstützungsvereins gegenüber den früheren Arbeitnehmern. Von den Zuwendungen seien die Pauschbeträge für die Einkommensteuer abgezogen worden. Diese Tatsache werde bei der Besteuerung der Renten nicht berücksichtigt. Es müßten die Renten um die auf diese Weise von den Rentenempfängern bereits versteuerten Beträge gekürzt werden.
Nach den Feststellungen des Finanzgerichts sind an den Unterstützungsverein folgende Zuweisungen erfolgt:
| in 1949 | 50.351,00 DM bei 76 begünstigten Angestellten, |
|---|---|
| in 1950 | 21.592,00 DM bei 85 begünstigten Angestellten, |
| in 1951 | 73.840,00 DM bei 70 begünstigten Angestellten. |
Die Rb. muß auch in diesem Punkte ohne Erfolg bleiben.
Mit der wirtschaftlichen und rechtlichen Natur der Zuwendungen an betriebliche Unterstützungskassen haben sich die Entscheidungen des Bundesfinanzhofs I 57/52 U vom 8. September 1953, Bundessteuerblatt III S. 344, und I 33/53 U vom 8. September 1953, Bundessteuerblatt III S. 318, eingehend befaßt. Die Kassen haben die Aufgabe, betriebliches Vermögen zur Versorgung der Arbeitnehmer für den Fall der Krankheit, des Unfalls, der Invalidität, des Alters oder des Todes zu sichern. Die einzelne Kasse ist vom Betrieb nicht vollkommen losgelöst, wie etwa ein fremdes Versicherungsunternehmen, an das Prämien gezahlt werden, sondern sie ist mit dem Betrieb weiterhin wirtschaftlich verbunden. Sie dient den sozialen Belangen des Betriebes, der Versorgung seiner Arbeitnehmer. Die Gefolgschaft hat das Recht, an der Verwaltung des Vermögens der Kasse mitzuwirken (§ 12 Ziff. 3 der Verordnung zur Durchführung des Körperschaftsteuergesetzes 1951). Es ist zulässig, daß das Vermögen der Kasse in Form von Darlehen dem Betriebe teilweise weiter nutzbar bleibt (Abschn. 19 Abs. 8 der Körperschaftsteuer-Richtlinien 1951).
Rechtsprechung und Verwaltung haben die Zuwendungen an diese Kassen als Arbeitslohn der Arbeitnehmer des Betriebes angesehen (Urteil des Reichsfinanzhofs VI A 379/36 vom 7. Oktober 1936, Steuer und Wirtschaft 1937 Nr. 25, § 2 Abs. 3 Ziff. 2 der Lohnsteuer-Durchführungsverordnung - LStDV - 1951). Im Gegensatz hierzu versteuert der Arbeitnehmer seine Anwartschaft auf Unterstützungsleistungen dort, wo der Betrieb das der Unterstützung dienende Vermögen nicht in der oben vorgesehenen Form sichert, nicht. Die dadurch entstehenden Härten haben den Reichsminister der Finanzen veranlaßt, durch Erlaß vom 22. Dezember 1941 (S 2176 - 181 III), Reichssteuerblatt 1941 S. 969, eine Freigrenze von 312 RM für den einzelnen Arbeitnehmer zu schaffen. Diese Freigrenze wurde durch die Verordnung zur Änderung der Lohnsteuer-Durchführungsverordnung vom 7. Juni 1950 (Bundesgesetzblatt S. 193) in § 2 Abs. 3 Ziff. 2 LStDV übernommen. Die LStDV 1949 enthielt die Bestimmung noch nicht. Die rechtliche Grundlage der Vorschrift in der Verordnung ist allerdings nicht zweifelsfrei, da Art. II Ziff. 1 des Gesetzes zur Änderung des Einkommensteuergesetzes und des Körperschaftsteuergesetzes vom 29. April 1950 (Bundesgesetzblatt S. 95) lediglich zum Erlaß von Durchführungsbestimmungen ermächtigte (siehe Entscheidung des Bundesfinanzhofs I 33/53 U vom 8. September 1953, Bundessteuerblatt III S. 318).
Die Frage, ob in den Zuwendungen an eine Unterstützungskasse des Betriebes Arbeitslohn für die im Betriebe noch tätigen Arbeitnehmer zu erblicken ist, braucht im vorliegenden Falle nicht entschieden zu werden. Siehe hierzu auch Entscheidungen des Reichsfinanzhofs IV 46/37 vom 12. Mai 1938, Reichssteuerblatt 1938 S. 739, und IV 294/38 vom 8. Dezember 1938, Reichssteuerblatt 1939 S. 191. Wie in diesen Entscheidungen zum Ausdruck kommt, wäre bei dem Rechtsproblem auch § 19 Abs. 1 Ziff. 2 EStG zu beachten. Soweit die Zuwendungen lediglich dazu dienen, das durch die Währungsumstellung zusammengeschmolzene Vermögen der Kassen aufzustocken, um den bei der Währungsumstellung vorhandenen Unterstützungsempfängern entsprechende Beträge weiterzahlen zu können, stellen sie keinen Arbeitslohn der noch aktiven Arbeitnehmer dar. Zuwendungen an Kassen könnten für die im Betrieb noch tätigen Arbeitnehmer nur insoweit Arbeitslohn bilden, als sie der Sicherung ihrer Anwartschaften dienen. Siehe hierzu z.B. die Abgrenzung in § 2 des Gesetzes über die Behandlung von Zuwendungen an betriebliche Pensions- und Unterstützungskassen bei den Steuern vom Einkommen und Ertrag vom 26. März 1952 (Bundessteuerblatt I S. 227). Die Beträge bilden aber auch keinen Arbeitslohn und keine sonstigen Einkünfte der Unterstützungsempfänger. Die AG will ihnen keinen nachträglichen Arbeitslohn zahlen, sondern den Währungsschwund des Vermögens ausgleichen, um die Kasse in den Stand zu setzen, eine Verpflichtung, sei es moralischer, sei es rechtlicher Natur, zu erfüllen, die mit dem Betrieb eng verbunden ist. Diese Beträge können deshalb auch nicht zur Pauschbesteuerung nach Abschn. 55 Abs. 13 der Lohnsteuer-Richtlinien 1950 herangezogen werden. Soweit das geschehen ist, bleibt es der AG überlassen, wegen der Rückgewähr mit dem Finanzamt ins Benehmen zu treten. Die Frage kann aber nicht zum Gegenstand des gegenwärtigen Verfahrens gemacht werden.
Die Rb. muß deshalb auch in diesem Punkte ohne Erfolg bleiben.