Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 09.12.1964, Az.: BVerwG I WD 46/64
Disziplinargerichtliches Verfahren gegen einen Soldaten der Bundeswehr mit der Konsequenz einer vorläufigen Dienstenthebung; Disziplinargerichtliches Verfahren mit der Möglichkeit der Anwendung eines Milderungstatbestandes; Entfernung aus dem Dienstverhältnis als disziplinargerichtliche Maßnahme
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 09.12.1964
- Aktenzeichen
- BVerwG I WD 46/64
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1964, 11257
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- TDiG F - 16.01.1964
Rechtsgrundlagen
- § 183 StGB
- § 5 Abs. 3 BBesG
- § 11 SVG
- § 12 SVG
- § 62 Abs. 3 S. 1 WDO
- § 17 Abs. 2 SG
- § 10 Abs. 1 SG
- § 7 SG
- § 48 Abs. 2 WDO
- § 93 WDO
- § 91 WDO
- 43 Abs. 3 WDO
- § 62 Abs. 3 WDO
- § 23 Abs. 1 SG
In dem disziplinargerichtlichen Verfahren
hat der Bundesdisziplinarhof, Erster Wehrdienstsenat,
in der nichtöffentlichen Hauptverhandlung am 9. Dezember 1964 in Kiel,
an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Barth als Vorsitzender,
Bundesrichter Lippold, Bundesrichter Dr. Scherer als weitere richterliche Mitglieder,
Kapitän z.S. Klug, ..., Obermaat Block, ..., als militärische Beisitzer,
Regierungsrat ... als Vertreter des Bundeswehrdisziplinaranwalts,
Verwaltungsangestellter ... als vereidigter Protokollführer,
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Berufung des Beschuldigten gegen das Urteil des Truppendienstgerichts F vom 16. Januar 1964 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt.
Gründe
I.
Der jetzt 27 Jahre alte Beschuldigte, Sohn eines im Oktober 1963 verstorbenen Technischen Oberinspektors, besuchte von August 1943 bis März 1952 die Volksschule in Neumünster. Von April 1952 bis März 1953 nahm er am Grundausbildungslehrgang "Metall" des Jugendaufbauwerks Schleswig-Holstein teil. Im Anschluß daran erlernte er bei dem Bundesbahnausbesserungswerk Neumünster das Schlosserhandwerk und erhielt hierüber den Lehrbrief vom 31.3.1956. In der Folge war er bei einem Schlossermeister in Neumünster und bei den dortigen Stadtwerken als Schlossergeselle beschäftigt.
Auf Grund freiwilliger Meldung wurde er am 1.12.1956 bei der 2./... Schiffsstammabteilung (SStA) in G. in die Bundeswehr eingestellt und am 15.1.1957 unter Berufung in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit und unter Einweisung in eine entsprechende Planstelle zum Matrosen ernannt. Zusammen mit der Ernennungsurkunde erhielt er die Mitteilung der Stammdienststelle der Marine (SDM) vom 1.12.1956 ausgehändigt, Inhalts deren seine Dienstzeit 4 Monate (Probezeit) betragen, die Probezeit am 31.3.1957 enden, seine Dienstzeit nach Bewährung während der Probezeit auf drei Jahre verlängert werden und dabei die Probezeit auf seine Gesamtdienstzeit anrechnen sollte. Am 28.2.1957 verpflichtete sich der Beschuldigte, dessen ursprüngliche Verpflichtungserklärung nur auf eine viermonatige Dienstzeit gelautet hatte, für die Dauer von drei Jahren Wehrdienst zu leisten. Ihm ging alsdann die auf den 31.3.1957 datierte Mitteilung der SDM zu, daß seine Dienstzeit unter Einrechnung des vom 1.12.1956 bis 31.3.1957 geleisteten Wehrdienstes drei Jahre betrage und am 30.11.1959 ende. Darüber, wann der Beschuldigte diese Mitteilung erhalten hat, verlautet in seinen Personalakten nichts.
Nach der Grundausbildung und ergänzenden Fachlehrgängen fand er als Sperrgast auf M-Booten und in der Werkstatt der Marinesperrwaffenversuchsstelle K. Verwendung. Er wurde am 1.6.1957 zum Gefreiten und mit Wirkung vom 1.3.1959 zum Obergefreiten befördert. Im Juli 1959 erhielt er die Mitteilung, daß seine Dienstzeit in dem von ihm erklärten Einverständnis um drei Jahre und einen Monat verlängert werde und mit dem 31.12.1962 ende. Einen Maatenlehrgang der Marineunteroffizierschule in E., an welchem er im Frühjahr 1960 teilnahm, bestand er nicht. Er wurde in der Folge bei dem Schiffserprobungskommando in K. eingesetzt und mit Wirkung vom 1.8.1960 zum Hauptgefreiten ernannt. Von März bis Juni 1961 nahm er mit Erfolg an einem Maatenlehrgang der Marineunteroffizierschule in P. teil. Danach wurde er als Sperrmaat auf dem SM-Boot "A." des ... Minensuchgeschwaders verwendet und mit Wirkung vom 1.1.1962 zum Maaten befördert. Am 27.3.1962 ließ ihm die SDM die Mitteilung aushändigen, daß seine Dienstzeit entsprechend seiner Einverständniserklärung um vier Jahre verlängert werde und mit dem 31.12.1966 ende.
Seit dem 31.1.1964 ist der Beschuldigte wegen der im disziplinargerichtlichen Verfahren verfolgten Verfehlungen vorläufig des Dienstes enthoben.
Von seiner Verurteilung im sachgleichen Strafverfahren abgesehen, ist der Beschuldigte gerichtlich nicht bestraft. Doch war gegen ihn bei dem Amtsgericht - Bezirksjugendgericht - in N. das Strafverfahren 2 b Ds 168/56 anhängig, in welchem ihm vorgeworfen worden war, sich am 15.8.1956 als Heranwachsender nach der Lektüre von Kriminalromanen nackt an das Fenster der elterlichen Wohnung gestellt, an seinem Geschlechtsteil gespielt und sich so drei Frauen, die an dem erleuchteten Fenster vorbeigingen, gezeigt zu haben. Das Amtsgericht erachtete den Vorwurf in der Hauptverhandlung vom 26.10.1956 auf Grund des Geständnisses des Beschuldigten für erwiesen, sprach ihn der Erregung öffentlichen Ärgernisses (§ 183 StGB) schuldig, sah aber mit Rücksicht auf seinen jugendlichen Eindruck von einer Bestrafung ab und erkannte auf das Zuchtmittel der Verwarnung. Außerdem erlegte es ihm die besondere Pflicht auf, eine Buße von 50 DM an die Bahnhofsmission in N. zu zahlen. Das Urteil wurde am 26.10.1956 rechtskräftig.
Disziplinar ist der Beschuldigte vorbestraft:
- 1.
am 25.11.1957 mit einem strengen Verweis, weil er am 23.11.1957 als Matrose v.D. beim Stab des ... M-Geschwaders in F. entgegen der Wachvorschrift den Inhalt der Papierkörbe nicht verbrannt, sondern in ein Abfallgefäß des Treppenhauses geworfen, gleichwohl im Wachmeldebuch eine Verbrennung vermerkt und die Frage nach der Richtigkeit dieser Meldung der Wahrheit zuwider bejaht hatte;
- 2.
am 17.3.1962 mit einer Geldbuße von 20 DM, weil er am 14.3.1962 gegen 21.00 Uhr seine Unterkunft in K. ohne Urlaubskarte verlassen hatte, erst am 15.3.1962 gegen 0.20 Uhr zurückgekehrt war, sich am Morgen dieses Tages krank gemeldet hatte, ohne sich dem Truppenarzt vorzustellen, sich ohne Erlaubnis auf die Koje gelegt hatte, dort eingeschlafen war und dadurch 6. Unterrichtsstunden an der Bundeswehrfachschule versäumt hatte.
Die dienstlichen Beurteilungen des Beschuldigten lauten unterschiedlich. Während sie vor dem hier zu ahndenden Dienstvergehen im allgemeinen zufriedenstellend ausgefallen sind und auch in charakterlicher Hinsicht nur hin und wieder Einschränkungen dahin enthalten haben, daß er noch nicht ganz gefestigt sei, kein rechtes Selbstvertrauen zeige, vielmehr zurückhaltend sei, gleichgültig wirke und mitunter uneinsichtig, teilweise rechthaberisch sei, erscheinen die nach der Tat abgegebenen Beurteilungen ausgesprochen ungünstig. Der Beschuldigte, wird darin als undurchsichtiger lust- und schwungloser Soldat bezeichnet, der häufig nörgle, unzuverlässig sei, seine Pflichten nur unvollkommen erfülle, hingegen seine eigenen Belange in den Vordergrund stelle und daher an Bord als Mensch und als Vorgesetzter nicht geachtet werde.
Seit dem 20.9.1963 ist der Beschuldigte, der sich nach seinen Angaben Ende 1962 verlobt hatte, verheiratet. Aus der Ehe sind Kinder bisher nicht hervorgegangen. Für die Ehewohnung hat der Beschuldigte einen monatlichen Mietzins von 160 DM zu entrichten. Seine Ehefrau ist bei der Standortverwaltung in N. beschäftigt und verdient dort laut seiner Erklärung vor dem Senat etwa 400-500 DM je Monat. Der Beschuldigte befindet sich bei einem Besoldungsdienstalter vom 1.6.1958 seit dem 1.6.1962 in der Dienstaltersstufe 3 (§ 5 Abs. 3 BBesG) der Besoldungsgruppe A 5 des Bundesbesoldungsgesetzes. Die ihm daraus zuletzt gezahlten Dienstbezüge gibt er mit monatlich etwa 550 DM netto an. Die Dienstzeitversorgungsansprüche, die ihm bei Beendigung des Dienstverhältnisses zufolge Ablaufs der Verpflichtungszeit zugestanden hätten (§§ 11 SVG,§ 12 SVG), sind zum 1.7.1964 auf monatlich 344,40 DM brutto an Übergangsgebührnisse für 2 Jahre und auf 4.179 DM an einmaliger Übergangsbeihilfe errechnet worden.
II.
In dem disziplinargerichtlichen Verfahren, das der Befehlshaber der Flotte unter dem 18.5.1963 gegen den Beschuldigten eingeleitet hatte, legte ihm der Wehrdisziplinaranwalt mit der Anschuldigungsschrift vom 27.11.1963 als Dienstvergehen zur Last,
er habe am 2.3.1963 gegen 12.00 Uhr in der R. und F.-Straße in N. fünf ihm unbekannten 12-13jährigen Schülerinnen, um sie zur Verübung einer unzüchtigen Handlung zu verleiten, Bilder aus einem Magazin vorgehalten, auf denen unbekleidete Frauen in schamlosen und unzüchtigen Stellungen abgebildet gewesen seien.
Der Anschuldigung war das sachgleiche Strafverfahren - 9 Ls 16/63 Staatsanwaltschaft Kiel - vorausgegangen. In diesem wurde der Beschuldigte durch Urteil des Amtsgerichts - Jugendschöffengerichts - in Neumünster vom 21.6.1963 wegen versuchter Unzucht mit Kindern in fünf Fällen (§§ 176 Abs. 1 Nr. 3, 43, 74 StGB), in Tateinheit mit einem Vergehen gegen das Gesetz über die Verbreitung jugendgefährdender Schriften (§§ 1 Abs. 3, 3, 6, 21 Abs. 1 daselbst und § 73 StGB) zu vier Monaten. Gefängnis verurteilt. Zugleich setzte das Jugendschöffengericht die Strafe unter Bestimmung einer 3jährigen Bewährungszeit aus und erlegte dem Beschuldigten eine Buße von 150 DM auf, die an den Deutschen Kinderschutzbund zu zahlen war. Das Urteil wurde am 17.9.1963 dadurch rechtskräftig, daß die Verteidiger des Beschuldigten die fristgerecht eingelegte Berufung an diesem Tage zurücknahmen.
Das Truppendienstgericht F verurteilte den Beschuldigten in der Hauptverhandlung vom 16.1.1964 wegen eines Dienstvergehens zur Entfernung aus dem Dienstverhältnis, beließ ihm den herabgesetzten Dienstgrad eines Obergefreiten d.R. und bewilligte ihm einen Unterhaltsbeitrag in Höhe von 75 v.H. der erdienten Übergangsgebührnisse für die Dauer von 6 Monaten.
Es legte seiner Entscheidung die folgenden tatsächlichen Feststellungen des rechtskräftigen Strafurteils vom 21.6.1963 zugrunde, an die es gemäß § 62 Abs. 3 S. 1 WDO gebunden war:
"Am 2. März 1963 fuhr der Angeklagte anläßlich eines Wochenendurlaubs von K. nach N., um seine Eltern zu besuchen. Er kam gegen 12.00 Uhr in Neumünster an und ging nun in Richtung der elterlichen Wohnung, die sich in der G.straße befindet. In der R.- bzw. F.straße begegnete er nacheinander der am 23.5.1950 geborenen Karin J., der am 12.10.1950 geborenen Jutta Bö., der am 9.4.1951 geborenen Silke Eh., der am 26.5.1951 geborenen Susanne Goldwich und der am 31.5.1950 geborenen Christiane De. Die Mädchen sind Schülerinnen der Mädchen-Mittelschule in der R.straße. Sie waren auf dem Heimweg. Der Angeklagte trug das in Hülle Blatt 6 d.A. befindliche Magazin bei sich. In diesem sind nackte Frauen in den verschiedensten Stellungen abgebildet. Der Angeklagte sprach nacheinander die Mädchen an und zeigte ihnen Bilder dieses Magazins mit verschiedenen Redewendungen wie: 'Interessiert dich das hier nicht, das ist doch interessant? Soll ich dir mal etwas zeigen? Ach, bleib doch stehen, ich will dir was zeigen! Willst du dieses einmal ganz angucken?' Die Mädchen sahen nur kurz auf die ihnen vorgezeigten Bilder. Sie wandten sich sofort ab und setzten ihren Weg fort. Silke Eh., der der Angeklagte das letzte Bild dieses Magazins (Mädchen am Stein) gezeigt hatte, antwortete ihm: 'Sie sind ein Schwein, wie kann man nur so etwas zeigen.'
Der Angeklagte gibt diesen Sachverhalt zu. Er läßt sich wie folgt ein: Er habe das Magazin einmal anläßlich eines Aufenthalts in Paris gekauft. Am Tattage habe er das Magazin von K. mit nach N. genommen, um es irgendwie zu beseitigen. Als er dem ersten der Mädchen begegnet sei, habe er plötzlich das Magazin aus der Tasche geholt und dieses dem Mädchen gezeigt. Er habe sich dabei nichts gedacht. Er wisse heute selbst nicht mehr, wie er zu seiner Handlungsweise gekommen sei. Er habe das Magazin weder kurz vorher betrachtet, noch sonst irgendwelche geschlechtsbezogenen Gedanken gehabt. Er habe sehen können, daß die ihm unbekannten Mädchen etwa 12, 13 Jahre alt gewesen wären.
...
Die Bilder des Magazins, die der Angeklagte den Jugendlichen zugänglich machte, indem er sie ihnen zeigte, sind offensichtlich geeignet, Jugendliche schwer zu gefährden. Es handelt sich nicht nur um die Abbildung nackter Frauen. Die Bilder haben keinerlei künstlerischen Wert. Sie sind auf Grund der verschiedenen Stellungen, die die fotografierten Frauen einnehmen, schamverletztend und damit unzüchtig. Erwachsene mögen diese Bilder verarbeiten können, Jugendliche können durch sie sittlich schwer gefährdet werden. Wenn der Angeklagten den 12- und 13-jährigen Mädchen zumutete, mit ihm, dem völlig fremden Erwachsenen, diese unzüchtigen Bilder zu betrachten, so war er im Begriff, sie zur Verübung einer unzüchtigen Handlung zu verleiten. Wenn der Angeklagte behauptet, er habe sich bei seinem Verhalten gar nichts gedacht und nichts empfunden, so ist dies nach Ansicht des Gerichts eine Schutzbehauptung. Der Angeklagte wollte sich nach der Überzeugung des Gerichts in irgendeiner Weise geschlechtlich erregen bzw. eine schon vorhandene Erregung fördern. Außerdem liegt hier dem Tathergang nahe, daß er die Kinder auf das Geschlechtliche im Menschen aufmerksam machen und das Bewußtsein vom Geschlechtlichen in ihnen wachrufen wollte. Auch damit sind die inneren Merkmale des § 176 Nr. 3 StGB gegeben (vgl. BGH Urteil vom 5.7.1951 in BGH St 1 S. 291). Daß bei dem Angeklagten eine gewisse Veranlagung zu solchen Handlungen vorhanden ist, zeigte auch das frühere Strafverfahren. Irgendwelche Anhaltspunkte für eine Erkrankung im Sinne des § 51 StGB liegen nicht vor. Da die Mädchen sofort wegsahen, auf das Ansinnen des Angeklagten also nicht eingingen, ist die Tat in den fünf Fällen nicht vollendet, sondern nur versucht."
Das Truppendienstgericht erblickte in diesem Verhalten des Beschuldigten einen schuldhaften Verstoß gegen die ihm als Soldaten obliegenden Pflichten (§§ 7, § 10 Abs. 1, § 17 Abs. 2 SG). Unter Berücksichtigung der Schwere seines Dienstvergehens, seiner Vorstrafen und der ungünstigen dienstlichen Beurteilung hielt es sein Verbleiben in der Bundeswehr nicht mehr für tragbar. Mit der Begründung, daß er sich wenigstens im Mannschaftsstand zum Teil ordentlich geführt habe, sein Mißverhalten einsehe und auch erwartet werden könne, daß er bei dauerndem Zusammenleben mit seiner Ehefrau nicht mehr straffällig werde, nahm das Truppendienstgericht jedoch einen minder schweren Fall im Sinne des § 48 Abs. 2 WDO an. Gleichzeitig glaubte es, das Dienstvergehen im Rahmen der Vorschriften über den Unterhaltsbeitrag (§ 88 WDO) milder beurteilen und den für eine gewisse Übergangszeit auf eine Unterstützung angewiesenen Beschuldigten einer solchen als nicht unwürdig ansehen zu sollen.
Gegen das Urteil, das dem Wehrdisziplinaranwalt am 12. und dem Beschuldigten am 14.2.1964 zugestellt worden ist, hat dieser bereits mit dem am 30.1.1964 eingegangenem Schreiben vom 28.1.1964 Berufung eingelegt.
In der Begründungsschrift, die am 27.2.1964 eingegangen ist, haben seine Verteidiger die Berufungseinlegung wiederholt, den Antrag auf mildere Bestrafung des Beschuldigten angekündigt und dazu geltend gemacht, er empfinde die vom Truppendienstgericht ausgeworfene Strafe als zu hart. Die Verteidiger haben sich insbesondere gegen die ungünstige dienstliche Beurteilung gewandt, die dem Beschuldigten nach der Tat seitens des Kapitänleutnants Pa. zuteil geworden ist.
Zur Hauptverhandlung vor dem Senat war der Beschuldigte mit seinem Verteidiger, Rechtsanwalt Heinz M. aus N. erschienen. Dieser hat beantragt,
die vom Truppendienstgericht ausgesprochene Strafe nachzuprüfen.
Der Bundeswehrdisziplinaranwalt hat den Antrag auf
Zurückweisung der Berufung
gestellt und die Auffassung vertreten, die Schwere des Dienstvergehens lasse eine mildere Strafe als die Entfernung des Beschuldigten aus dem Dienstverhältnis nicht zu.
III.
1)
Die Förmlichkeiten der Berufung sind gewahrt (§§ 91 Abs. 1 S. 1, § 92 S. 1, § 93 Abs. 1 und § 2 WDO).
Schon die vom Beschuldigten selbst Ende Januar 1964 - also vor der Zustellung des angefochtenen Urteils und mithin vor Beginn der Berufungsfrist - eingelegte Berufung war statthaft. Denn der Vorschrift des § 91 Abs. 1 WDO, laut welcher gegen das Urteil des Truppendienstgerichts innerhalb zweier Wochen nach seiner Zustellung Berufung an den Bundesdisziplinarhof zulässig ist, kommt nicht die Bedeutung zu, daß zwischen der Verkündung und der Zustellung der Entscheidung eine Berufungseinlegung rechtlich noch nicht möglich wäre. Der Zweck der Bestimmung erschöpft sich vielmehr darin, den Endtermin, bis zu dem die Einlegung des Rechtsmittels zulässig ist, und seine Berechnung zu regeln (BayDStH i.BDH 2, 198 und Urteil des Ersten Disziplinarsenats des Bundesdisziplinarhofes vom 13.2.1959 - I D 42/57 -).
Der vorsorglichen Wiederholung der Berufungseinlegung durch die Verteidiger in deren noch innerhalb der Berufungsfrist eingegangener Berufungsbegründungsschrift hätte es daher nicht bedurft.
2)
Ohne Rücksicht auf den Umfang des Rechtsmittels waren vorweg die Prozeßvoraussetzungen zu prüfen, die in jeder Lage des Verfahrens von Amte wegen berücksichtigt werden müssen. Zu ihnen gehört die disziplinare Verfolgbarkeit von Tat und Täter. Bedenken konnten sich hier insofern ergeben, als die in den Personalakten des Beschuldigten verfügte Mitteilung vom 31.3.1957 über die Verlängerung seiner Dienstzeit bis zum 30.11.1959 ihm erst nach Ablauf der Probedienstzeit (1.12.1956 bis 31.3.1957) und damit nach Beendigung des bei seiner Ernennung zum Matrosen begründeten Dienstverhältnisses eines Soldaten auf Zeit (vgl. § 54 Abs. 1 SG) zugegangen zu sein schien. Dieser Anschein hat sich jedoch nicht bewahrheitet. Nach den vom Senat eingeholten Äußerungen des Rechtsberaters der SDM vom 12.10.1964 und des Wehrdisziplinaranwalts vom 17.10.1964 ist die Mitteilung über die Verlängerung der Dienstzeit zwar auf den 31.3.1957 datiert, aber bereits am 3.1.1957 von dem KptLtn Röhrig beglaubigt, am 8.1.1957 der 2./SStA in Glücksburg übersandt und vor dem 8.3.1957 - in jedem Falle vor dem Ablauf des 31.3.1957 - dem Beschuldigten ausgehändigt worden. Die Erklärungen, die der Beschuldigte und sein Verteidiger hierzu abgegeben haben, besagen nichts Gegenteiliges. Da auch die Mitteilungen über die weiteren Verlängerungen seiner Dienstzeit dem Beschuldigten jeweils rechtzeitig bekanntgemacht worden sind, war er seit seiner Ernennung, zum Matrosen ununterbrochen Soldat auf Zeit. Er ist mithin wegen seiner Taten im disziplinargerichtlichen Verfahren verfolgbar (§§ 1 Abs. 2, § 43 Abs. 3 WDO).
3)
Die Berufung richtet sich nach dem Antrage und dem übrigen Inhalt der Berufungsbegründung nur gegen das Strafmaß. Demzufolge sind die Tat- und Schuldfeststellungen, die das Truppendienstgericht - in seiner gesetzlichen Bindung an die tatsächlichen Feststellungen des rechtskräftigen Strafurteils (§ 62 Abs. 3 WDO) - getroffen hat, und die Würdigung des festgestellten Sachverhalts als Dienstvergehen zur unabänderlichen Entscheidungsgrundlage für den Senat geworden. Dieser hatte sich nur noch mit der Frage zu befassen, ob die im erstinstanzlichen Urteil verhängte Höchststrafe oder eine niedrigere Disziplinarstrafe gerechtfertigt ist.
Dabei erwies sich die auf eine mildere Ahndung des Dienstvergehens gerichtete Berufung als unbegründet.
Mit Recht hat das Truppendienstgericht in den Straftaten des Beschuldigten zugleich einen sehr groben vorsätzlichen Verstoß gegen die ihm als Soldaten obliegenden Pflichten zu treuem Dienen und zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten (§§ 7, § 17 Abs. 2, § 23 Abs. 1 SG) gesehen. Seine Verfehlung einweisen auch gerade in disziplinarer Hinsicht insofern besondere Schweremerkmale auf, als sie sich in der Nähe einer Schule zugetragen haben und der Beschuldigte damit, daß er nacheinander insgesamt fünf auf dem Heimwege begriffene Schülerinnen ansprach, in sehr intensiver Weise darum bemüht gewesen ist, die 11- bis 12jährigen Mädchen zum Betrachten der unzüchtigen Magazinbilder zu verleiten. Wenn die Schülerinnen jeweils auch nur kurz auf die Abbildungen der nackten Frauen geblickt haben und mithin durch den Inhalt des Magazins keinen Schaden genommen haben mögen, so war das doch nicht das Verdienst des Beschuldigten. Dieser hat sich mit dem Vorzeigen der zur Gefährdung Jugendlicher geeigneten Bilder über alle Hemmungen des Schamgefühls hinweggesetzt, obwohl er damals bereits 6 1/4 Jahre im Dienste der Bundesrepublik Deutschland stand und als Maat der Bundeswehr in Haltung und Pflichterfüllung ein Beispiel zu geben hatte (§ 10 Abs. 1 SG). Die Bevölkerung erwartet von allen Staatsdienern, daß sie auf die sittliche Entwicklung von Kindern keinen abträglichen Einfluß nehmen; insbesondere setzt sie das bei Offizieren und Unteroffizieren der Bundeswehr voraus, weil diese kraft ihrer Vorgesetztenstellung auch zur Erziehung junger Soldaten berufen sind. Der Beschuldigte hat zwar bei der Verübung seiner Taten keine Uniform getragen, sondern Zivilkleidung. Durch die Feststellung seiner Person und das anschließende Strafverfahren sind aber seine Zugehörigkeit zur Bundeswehr und sein Dienstgrad einem größeren Personenkreis bekannt geworden. Mit seinen Verfehlungen hat er daher sein Ansehen als Maat schwer geschädigt und dasjenige des Unteroffizierkorps wie der Bundeswehr überhaupt erheblich gefährdet. Hinzu kommt, daß der Beschuldigte - wie sich auch aus seinem ärgerniserregenden Gebaren im August 1956 ergibt, dessentwegen er jugendgerichtlich verwarnt worden ist - zu geschlechtlichen Absonderlichkeiten neigt. Wenn auch jenes Verhalten in die Zeit vor seiner Einstellung in die Bundeswehr fällt und die sogenannten vordienstlichen Verfehlungen jeglicher disziplinarrechtlichen Würdigung entzogen sind (RDStH 3, 105; BDH 1, 55, 63), so bleibt es doch zulässig, aus ihnen mit größerer Sicherheit auf den Charakter des Beamten oder Soldaten oder eine gewisse Anfälligkeit in bestimmter Richtung zu schließen (vgl. DStH RhPfalz i. BDH 2, 214, 224). Bei seinem schon früher zutage getretenen Hange zu sexuellen Abartigkeiten sind die hier zu ahndenden Taten dem Beschuldigten nicht wesensfremd. Mit ihnen hat er das Vertrauen, das ihm mit der Berufung in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit entgegengebracht worden ist, nach alledem unwiederbringlich zerstört.
Hieran wird auch dadurch nichts geändert, daß der Beschuldigte bis zum Bekanntwerden seiner Verfehlungen dienstlich im großen und ganzen zufriedenstellend beurteilt worden ist. Wenn auch auf die ihm seitens seiner beiden letzten Disziplinarvorgesetzten, KptLt Paeske und Lt zS Löhndorf, erteilten Beurteilungen das Strafverfahren nicht ohne Einfluß geblieben und der Beschuldigte mangels Vorhandenseins eines Sperrgerätes an Bord des MS-Bootes "A." in seiner Fachrichtung nicht voll ausgelastet gewesen sein mag, so geben sie doch jedenfalls nichts dafür her, daß er sich innerhalb der gut neun Monate, in denen er nach seinen Straftaten noch Dienst geleistet hat, durch vermehrte Anspannungen bemüht hätte, die Scharte auszuwetzen und den schweren Ansehensverlust wenigstens teilweise auszugleichen. Das Bild eines besonders guten Soldaten hat er mithin auch in dieser Zeit nicht geboten.
Das Truppendienstgericht hat den Beschuldigten demgemäß zutreffend als für den Dienst in der Bundeswehr nicht mehr tragbar angesehen. Es mußte also bei seiner Entfernung aus dem Dienstverhältnis verbleiben. Soweit ihm für das Reserveverhältnis der herabgesetzte Dienstgrad eines Obergefreiten belassen worden ist (§ 48 Abs. 2 WDO), entzog sich die Entscheidung des Truppendienstgerichts einer Nachprüfung durch den Senat, weil lediglich der Beschuldigten Berufung eingelegt hat und infolgedessen das Urteil zu seinem Nachteil nicht hat abgeändert werden dürfen (§§ 70 WDO, § 331 Abs. 1 StPO).
Der Senat war auch nicht befugt, die erstinstanzliche Entscheidung über den Unterhaltsbeitrag zum Nachteil des Beschuldigten zu ändern; denn der Bundeswehrdisziplinaranwalt hat dies nicht bis zum Schlüsse der Berufungshauptverhandlung beantragt (§ 91 Abs. 3 WDO).
Andererseits bestand auch kein begründeter Anlaß, dem Beschuldigten den Unterhaltsbeitrag, der ihm vom Truppendienstgericht im gesetzlichen Höchstbetrage von 75 v.H. der erdienten Übergangsgebührnisse bewilligt worden ist, auf eine längere Bezugsdauer als sechs Monate zu gewähren. Bei der derzeitigen außergewöhnlich günstigen Arbeitsmarktlage muß es dem Beschuldigten als gelerntem Schlosser möglich sein, in Bälde einen geeigneten Arbeitsplatz zu finden, mit dessen Erträgnissen er für sich und seine unterhaltsberechtigten Familienangehörigen selbst sorgen kann. Sollte ihm dies, trotz aller von ihm anzustellender und gegebenenfalls auch noch nachzuweisender Bemühungen, zu denen insbesondere auch die Inanspruchnahme der Vermittlung des Arbeitsamtes gehört, wider Erwarten nicht gelingen und er innerhalb der Zeit, für die ihm sonst Übergangsgebührnisse zugestanden hätten, ohne sein Verschulden unterstützungsbedürftig bleiben, so ist es ihm unbenommen, alsdann wegen der Neubewilligung eines Unterhaltsbeitrages an das Truppendienstgericht heranzutreten (§ 88 Abs. 4 WDO, § 96 Abs. 2 Satz 2 BDO).
Die Berufung unterlag demnach der Zurückweisung mit der Kostenfolge aus den §§ 111 Abs. 1 Satz 1, 113 Abs. 1 WDO.
Lippold
Dr. Scherer
Klug
Block