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Bundesfinanzhof
Beschl. v. 20.11.1969, Az.: IV - 348/64

Gesamtaufwendungen eines Steuerpflichtigen; Lebensführung; Einwandfreie Trennungsmöglichkeit; Griffweise Schätzung; Lebenshaltungskosten; Betriebsausgaben; Werbungskosten

Bibliographie

Gericht
BFH
Datum
20.11.1969
Aktenzeichen
IV - 348/64
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1969, 10483
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • BStBl II 1970, 308
  • DB 1970, 713 (Volltext mit amtl. LS)
  • DStR 1970, 211 (amtl. Leitsatz)

Amtlicher Leitsatz

Der IV. Senat des Bundesfinanzhofs ruft den Großen Senat des Bundesfinanzhofs gemäß § 11 Abs. 4 FGO zur Entscheidung über folgende Rechtsfrage an: Können die Gesamtaufwendungen eines Steuerpflichtigen für die Benutzung eines zur Lebensführung gehörigen Vermögensgegenstandes (z. B. Fernsehgerät) beim Fehlen einer leichten und einwandfreien Trennungsmöglichkeit durch griffweise Schätzung nach § 217 AO in nicht abziehbare Lebenshaltungskosten einerseits und -- wegen einer nicht nur untergeordneten betrieblichen oder beruflichen Benutzung des Gegenstands -- in Betriebsausgaben oder Werbungskosten aufgespalten werden?