Bundesfinanzhof
Beschl. v. 20.11.1969, Az.: IV - 348/64
Gesamtaufwendungen eines Steuerpflichtigen; Lebensführung; Einwandfreie Trennungsmöglichkeit; Griffweise Schätzung; Lebenshaltungskosten; Betriebsausgaben; Werbungskosten
Bibliographie
- Gericht
- BFH
- Datum
- 20.11.1969
- Aktenzeichen
- IV - 348/64
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1969, 10483
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BStBl II 1970, 308
- DB 1970, 713 (Volltext mit amtl. LS)
- DStR 1970, 211 (amtl. Leitsatz)
Amtlicher Leitsatz
Der IV. Senat des Bundesfinanzhofs ruft den Großen Senat des Bundesfinanzhofs gemäß § 11 Abs. 4 FGO zur Entscheidung über folgende Rechtsfrage an: Können die Gesamtaufwendungen eines Steuerpflichtigen für die Benutzung eines zur Lebensführung gehörigen Vermögensgegenstandes (z. B. Fernsehgerät) beim Fehlen einer leichten und einwandfreien Trennungsmöglichkeit durch griffweise Schätzung nach § 217 AO in nicht abziehbare Lebenshaltungskosten einerseits und -- wegen einer nicht nur untergeordneten betrieblichen oder beruflichen Benutzung des Gegenstands -- in Betriebsausgaben oder Werbungskosten aufgespalten werden?