Bundesgerichtshof
Urt. v. 28.03.1985, Az.: I ZR 42/83
„Sanatorium II“
Anforderungen an die Werbung für ein Sanatorium oder eine Kuranstalt; Zulässigkeit der Werbung mit Abbildungen von Angehörigen von Heilberufen in deren Berufskleidung; Zulässigkeit, wenn es sich bei der abgebildeten Person erkennbar nicht um einen Arzt handelt
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 28.03.1985
- Aktenzeichen
- I ZR 42/83
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1985, 13576
- Entscheidungsname
- Sanatorium II
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Stuttgart - 28.01.1983
- LG Ravensburg
Rechtsgrundlagen
- § 1 UWG
- § 11 Nr. 4 HeilmittelWerbeG
- § 12 Abs. 2 S. 2 HWG
Fundstellen
- AfP 1985, 242
- AfP 1985, 309
- MDR 1985, 821-822 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1985, 2194
Verfahrensgegenstand
Sanatorium II
Amtlicher Leitsatz
Die Anwendung des § 11 Nr. 4 HWG auf Fälle, in denen mit Abbildungen von Angehörigen von Heilberufen in deren Berufskleidung oder bei der Ausübung beruflicher Tätigkeiten geworben wird, widerspricht auch dann nicht dem Sinn und Zweck der Vorschrift, wenn die Werbung für ein Sanatorium oder eine Kuranstalt erfolgt und wenn es sich bei der abgebildeten Person erkennbar nicht um einen Arzt handelt.
In dem Rechtsstreit
hat der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
auf die mündliche Verhandlung vom 28. März 1985
durch
den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Frhr. v. Gamm und
die Richter Dr. Merkel, Dr. Piper, Dr. Teplitzky und Dr. Mees
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 28. Januar 1983 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Revision - an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Tatbestand
Der Kläger ist eine rechtsfähige Vereinigung von Gewerbetreibenden zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs. Die Beklagte betreibt eine Privatklinik für Innere Medizin und Naturheilverfahren. Sie warb für Aufenthalte in ihrer Klinik mit einem bebilderten Prospekt. Dieser enthielt u.a. drei Abbildungen, die nach der Behauptung des Klägers den Eindruck erwecken, die darauf abgebildeten Personen übten als Angehörige von Heilberufen eine ihrem jeweiligen Beruf zuzuordnende Tätigkeit aus. Der Kläger hält dies für einen Verstoß gegen § 11 Nr. 4 HWG und gegen § 1 UWG. Er hat beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, es ab sofort zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr, außerhalb von Fachkreisen in Prospekten für eine Kur im S.-Sanatorium O. in B.-O. mit der bildlichen Darstellung einer medizinisch-technischen Assistentin bei der Arbeit mit labortechnischen Befunden, eines Masseurs während seiner Tätigkeit und einer Heilgymnastin, die Übungen von Patienten beaufsichtigt und leitet, zu werben.
Die Beklagte ist dem mit der Behauptung entgegengetreten, die abgebildeten Personen seien nach dem durch die Abbildungen entstehenden Eindruck nicht den unter § 11 Nr. 4 HWG fallenden Heilberufen zuzuordnen.
Das Landgericht hat die Beklagte antragsgemäß, jedoch unter Ersetzung der im Antrag gewählten Bildbeschreibungen durch bildliche Wiedergabe der konkreten Prospektbilder, verurteilt.
Auf die Berufung der Beklagten hat das Berufungsgericht die Klage abgewiesen. Mit seiner - zugelassenen - Revision verfolgt der Kläger seinen Antrag auf Zurückweisung der Berufung weiter. Die Beklagte beantragt
die Zurückweisung der Revision.
Entscheidungsgründe
I.
Das Berufungsgericht hat einen Verstoß der Beklagten gegen § 11 Nr. 4 HWG deshalb verneint, weil diese Vorschrift nach ihrem Sinn nicht anwendbar sei, wenn für einen Aufenthalt in einem Sanatorium mit der Abbildung von Angehörigen von Heilberufen geworben werde; jedenfalls müsse dies dann gelten, wenn es sich dabei um solche Heilberufe handele, die im öffentliche Ansehen unter dem des Arztes stünden.
II.
Dies wird von der Revision mit Erfolg angegriffen; für eine grundsätzliche Einschränkung des Anwendungsbereichs des § 11 Nr. 4 HWG, wie das Berufungsgericht sie vorgenommen hat, fehlt es an zureichenden rechtlichen Gründen.
1.
Die genannte Vorschrift verbietet es unter anderem, außerhalb der Fachkreise mit der bildlichen Darstellung von Personen in der Berufskleidung oder bei der Ausübung der Tätigkeit von Angehörigen der Heilberufe für Behandlungen zu werben. Der Wortlaut dieser Bestimmung erfaßt auch die Werbung von Kuranstalten bzw. Sanatorien; eine dem § 12 Abs. 2 Satz 2 HWG vergleichbare Ausnahmeregelung hat der Gesetzgeber hier nicht getroffen. Hieraus hat die Rechtsprechung gefolgert, daß die Verbote des Art. 1 § 9 HWG a.F., mit dem § 11 HWG der nunmehr geltenden Fassung übereinstimmt, auch für die Werbung durch Sanatorien und ähnliche Einrichtungen gelten soll (BGH Urt. v. 26.6.1970 - I ZR 14/69, GRUR 1970, 558, 560 unter III = WRP 1970, 391 - Sanatorium; BayObLG ES HWG § 11 Nr. 4/Nr. 2 auf S. 7). Daran wird festgehalten; denn entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts bilden Sinn und Zweck der in Frage stehenden Vorschrift keine hinreichende Grundlage für eine ihrem Wortlaut widersprechende einschränkende Auslegung.
2.
Der Zweck der verschiedenen Verbote des § 11 HWG liegt - davon ist auch das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei ausgegangen - in der Verhinderung unsachlicher Beeinflussung des Publikums, die im Bereich der Heilmittelwerbung wegen ihres gesundheitlichen Bezuges besondere Gefahren begründen kann. Das Verbot des § 11 Nr. 4 HWG insbesondere - auch dies hat das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt - soll verhindern, daß durch Abbildungen der Eindruck entsteht, das fragliche Heilmittel oder Behandlungsverfahren würde fachlich empfohlen oder angewendet, und daß die Autorität der Heilberufe ausgenutzt wird, direkt oder indirekt die Vorstellung besonderer Wirksamkeit bestimmter Präparate oder Behandlungen zu wecken.
Diese Zielsetzung steht der Anwendung des § 11 Nr. 4 HWG auf die Werbung mit Abbildungen von Angehörigen von Heilberufen durch Sanatorien oder Kuranstalten nicht entgegen. Das Berufungsgericht hat seine gegenteilige Auffassung auf die Annahme gestützt, dem Verkehr sei bekannt, daß Kuren und Behandlungen in Sanatorien unter ärztlicher Leitung und unter Mitwirkung von Angehörigen anderer Heilberufe stattfänden, so daß die Verwendung von Abbildungen solcher Personen nicht zu besonderem Vertrauen in die Kur oder Behandlung führen könne und somit der Suggestivwirkung, die das Gesetz verhindern solle, entbehre.
Mit dieser Erwägung ist das Berufungsgericht jedoch dem Verbotszweck des § 11 Nr. 4 HWG und der Gesetzessystematik nicht hinreichend gerecht geworden. Die genannte Vorschrift soll ganz generell die Gefahren verhindern, die von Abbildungen der darin genannten Art ausgehen können (Hamm-Bücker, Gesetz über die Werbung auf dem Gebiete des Heilwesens, 1966, S. 69 und Doepner, Heilmittelwerbegesetz, 1980, § 11 Nr. 4 RZ 1); die - abweichend von der Regelung in § 12 Abs. 2 HWG vorgenommene - Einbeziehung auch der Sanatoriumswerbung in ihr Verbot rechtfertigt sich daraus, daß auch in diesem Werbebereich Gefährdungen des Publikums - je nach Art der Darstellung und ihrem Zusammenhang - keineswegs - wie das Berufungsgericht rechtsirrig angenommen hat - gänzlich und grundsätzlich ausgeschlossen werden können. Sie mögen - insoweit kann dem Berufungsgericht beigetreten werden - in diesem Bereich im allgemeinen seltener und geringer sein als bei anderen Formen von Verstößen gegen den Wortlaut des § 11 Nr. 4 HWG.
Dies kann es rechtfertigen, daß bei der Prüfung, ob die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 11 Nr. 4 HWG durch Abbildungen in der Werbung von Sanatorien und Kuranstalten erfüllt sind, im Einzelfall je nach Sachlage strenge Maßstäbe angelegt werden; dem Tatrichter ist hier - was schon die zitierte Senatsentscheidung vom 26.6.1970 (a.a.O. - Sanatorium) deutlich gemacht hat - ein weiter Ermessungsspielraum eingeräumt.
Jedoch reicht der nur im allgemeinen geringere Gefährdungsgrad nicht aus, um das Verbot des § 11 Nr. 4 HWG entgegen seinem Wortlaut und entgegen dem im Gegensatz der §§ 11 und 12 Abs. 2 HWG zum Ausdruck gekommenen Willen des Gesetzgebers (vgl. BGH a.a.O. - Sanatorium - und BayObLG aaO) auch auf Fälle der Sanatoriumswerbung mit Abbildungen von anderen Angehörigen der Heilberufe - sei es auch solcher, die nicht Ärzte sind - schlechthin unanwendbar anzusehen.
Auch aus der vom Berufungsgericht zur Unterstützung seiner Auffassung herangezogenen Bestimmung Art. 12 GG läßt sich die Einschränkung nicht begründen. Die hier durch das Werbeverbot allein in Frage gestellte Art der Berufsausübung (Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG) kann - was auch das Berufungsgericht nicht verkannt hat - durch Gesetz beschränkt werden, soweit sachgemäße Erwägungen des Gemeinwohls es zweckmäßig erscheinen lassen (BVerfGE 7, 377, 378 f) [BVerfG 11.06.1958 - 1 BvR 596/56]. Dessen Grenzen zu bestimmen liegt weithin im Ermessen des Gesetzgebers (BVerfGE 13, 97, 107 [BVerfG 17.07.1961 - 1 BvL 44/55]; st. Rspr.), der sich hier aus sachgerechten Erwägungen für ein umfassendes Verbot der Werbung mit bestimmten bildlichen Darstellungen entschieden hat. Eine Einschränkung dieses Verbots im Wege restriktiver Auslegung durch die Rechtsprechung bedürfte auch unter verfassungsrechtlichem Aspekt zwingender sachlicher Gründe, an denen es jedoch - wie ausgeführt - in der vorliegenden Fallgestaltung fehlt.
III.
Das Berufungsurteil kann somit keinen Bestand haben; es ist aufzuheben und der Rechtsstreit, da das Berufungsgericht Feststellungen zu den zwischen den Parteien umstrittenen Tatbestandsmerkmalen des § 11 Nr. 4 HWG sowie zur Frage eines Wettbewerbsverstoßes noch nicht getroffen hat, zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, dem auch die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens vorzubehalten ist.
Merkel
Piper
Teplitzky
Mees