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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 04.10.1984, Az.: 4 StR 429/84

Mitwirkung eines wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnten Richters bei dem Urteil; Verweigerung des Fragerechts des Angeklagten; Verweisung des Angeklagten auf eine indirekte Befragung über seinen Verteidiger

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
04.10.1984
Aktenzeichen
4 StR 429/84
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1984, 14818
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Kaiserslautern - 30.01.1984

Fundstelle

  • StV 1985, 2-3

Verfahrensgegenstand

Urkundenfälschung

Prozessführer

Landwirt Hans Ernst B. aus St. J., geboren am ... 1950 in Z.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
nach Anhörung des Generalbundesanwalts und
des Beschwerdeführers
am 4. Oktober 1984
gemäß § 349 Abs. 4 StPO
beschlossen:

Tenor:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Kaiserslautern vom 30. Januar 1984, soweit der Angeklagte verurteilt wurde, mit den Feststellungen aufgehoben.

In diesem umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten unter Freisprechung im übrigen wegen Urkundenfälschung zu einer Freiheitsstrafe verurteilt.

2

Die Revision des Angeklagten rügt die Verletzung des § 338 Nr. 3 StPO, weil bei dem Urteil ein Richter mitgewirkt habe, nachdem er wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt war und das Ablehnungsgesuch zu Unrecht verworfen worden sei, und erhebt allgemein die Sachbeschwerde. Die Verfahrensrüge greift durch.

3

1.

Die Revision bringt vor, der Vorsitzende habe dem Angeklagten, als dieser am zweiten Verhandlungstag nach der Vernehmung des Zeugen Karl Bü. verlangt habe, diesem eine Frage stellen zu dürfen, dies mit der Begründung untersagt, solange der Angeklagte keine Angaben zur Sache mache, könne er auch keine Fragen an den Zeugen richten; ein Fragerecht habe er insoweit nicht. Erst nach einem heftigen Disput mit dem Angeklagten und nachdem sich dessen Verteidiger unter Hinweis auf die eindeutige Rechtslage nach der Strafprozeßordnung in die Auseinandersetzung eingeschaltet habe, sei dem Angeklagten vom Vorsitzenden gestattet worden, die beabsichtigten Fragen über seinen Verteidiger zu stellen. Eine direkte Befragung von Zeugen durch den Angeklagten habe der Vorsitzende abgelehnt. Auf Gegenvorstellungen des Angeklagten und seines Verteidigers habe der Vorsitzende seine Anordnung bestätigt und damit begründet, daß auf diese Art und Weise vom Verteidiger zuvor die Zweckmäßigkeit und Zulässigkeit der Fragen geprüft werden könne. Daraufhin habe der Angeklagte erbost den Sitzungssaal verlassen und dann, nach Rückkehr und Fortsetzung der Hauptverhandlung, den Vorsitzenden wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt, weil ihm die Befragung des Zeugen Bü. verweigert worden und er ferner bei der Vernehmung der vorhergehenden Zeugen überhaupt nicht gefragt worden sei, ob er Fragen an diese Zeugen habe; außerdem sei ihm die Befragung des Zeugen Bü. mit einer "saudummen Begründung" versagt worden.

4

2.

Nachdem dieser Ablehnungsantrag von der Strafkammer zunächst als unzulässig abgelehnt worden war, "weil er nicht glaubhaft gemacht" sei, hat der Angeklagte ihn erneut gestellt und sich zur Glaubhaftmachung auf die dienstliche Erklärung des abgelehnten Richters bezogen. Der daraufhin die Ablehnung für unbegründet erklärende Gerichtsbeschluß führt aus, die Behauptung des Angeklagten, der Vorsitzende habe ihm nach der Vernehmung früherer Zeugen nicht gestattet, sein Fragerecht auszuüben, sei unzutreffend. Auf die nach der Vernehmung der Zeugen an die Prozeßbeteiligten gerichtete Frage, ob noch Fragen gestellt werden, habe der Angeklagte ein entsprechendes Verlangen nicht geäußert. Hinsichtlich des Zeugen Bü. treffe es zu, daß der Vorsitzende dem Angeklagten entgegen § 240 Abs. 2 StPO ein Fragerecht nur über seinen Verteidiger eingeräumt habe. Der abgelehnte Richter habe mit dieser Äußerung jedoch nicht die Absicht verbunden, in die Entschlußfreiheit des Angeklagten einzugreifen, sondern lediglich den Zweck verfolgt, dem Verteidiger die Möglichkeit zu geben, die von dem Angeklagten zu stellenden Fragen vorab mit diesem zu besprechen. Soweit im Ablehnungsantrag darauf abgehoben werde, das Fragerecht sei verwehrt worden, weil der Angeklagte zur Sache noch keine Angaben gemacht habe, werde dieser Satz aus dem Gesamtzusammenhang mit den folgenden Äußerungen des Vorsitzenden herausgenommen, in denen klargestellt worden sei, daß dem Angeklagten ein Fragerecht nur über seinen Verteidiger zustehe. Auch aus der Sicht des Angeklagten habe daher diese Äußerung nicht dahin verstanden werden können, daß der Vorsitzende das Fragerecht des Angeklagten von seiner Einlassung zur Sache habe abhängig machen wollen.

5

3.

Die den Befangenheitsantrag des Angeklagten ablehnende Begründung der Strafkammer wird dem Inhalt und erkennbaren Sinn des Ablehnungsgesuchs nicht gerecht.

6

a)

Der Vorsitzende hat in seiner dienstlichen Äußerung angegeben, er habe dem Angeklagten das Recht zur Befragung des Zeugen Bü. nicht verweigert, sondern ihn lediglich aufgefordert, aus Zweckmäßigkeitsgründen die Fragen über seinen Verteidiger zu stellen. Der Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft erklärte in seiner vom Senat eingeholten dienstlichen Äußerung, daß der Vorsitzende die Fragen des Angeklagten nur über den Verteidiger zugelassen und dies mit der Zweckmäßigkeit und der bisherigen Aussageverweigerung durch den Angeklagten begründet habe, dem Angeklagten also "letztlich" das Fragerecht nicht verweigert worden sei. Dem entsprechen im Ergebnis auch die dienstlichen Erklärungen der berufsrichterlichen Beisitzerinnen, die sich auf den im Ablehnungsbeschluß wiedergegebenen Sachhergang beziehen. Auf dieser Grundlage durfte indes der Ablehnungsantrag des Angeklagten nicht als unbegründet zurückgewiesen werden.

7

b)

Es kann dahingestellt bleiben, ob - wie der Verteidiger in seiner Äußerung vorgetragen hat - der Vorsitzende das Fragerecht zunächst generell mit der Begründung abgeschnitten hat, solange der Angeklagte keine Angaben zur Sache mache, könne er auch keine Fragen an den Zeugen richten, oder ob er mit dieser und seiner weiteren Äußerung lediglich verlangt hat, die Fragen über den Verteidiger zu stellen. Nach § 240 Abs. 2 StPO hat der Vorsitzende dem Angeklagten zu gestatten, Fragen an Zeugen zu richten. Dieses Recht wurde dem Angeklagten vom Vorsitzenden dadurch unberechtigt beschränkt, daß er auf die indirekte Befragung über seinen Verteidiger verwiesen wurde, zumal keinerlei Anhalt für die Annahme bestand, daß der Angeklagte sein Fragerecht mißbräuchlich ausüben werde. Er hatte bis zu diesem Zeitpunkt noch keine einzige Frage gestellt. Es ist ferner nicht ersichtlich, daß etwa das Prozeßverhalten des Angeklagten im übrigen den Verdacht rechtfertigen konnte, er werde das Fragerecht in unzulässiger Form ausüben. Hinzu kommt im vorliegenden Fall vor allem, daß der Vorsitzende die Einschränkung des Fragerechts damit begründet hat, daß der Angeklagte keine Angaben zur Sache gemacht habe. Dies ergibt sich nicht nur aus der Versicherung des Verteidigers, sondern wird durch die dienstliche Äußerung des Sitzungsvertreters der Staatsanwaltschaft und - indirekt - durch die Begründung des Ablehnungsbeschlusses bestätigt. Der dadurch möglicherweise auf den Angeklagten ausgeübte Druck, auf sein Recht, keine Angaben zu machen, zu verzichten, stellte einen massiven Verstoß gegen einen fundamentalen Grundsatz des geltenden Strafverfahrensrechts (§ 136 Abs. 1 Satz 2, § 243 Abs. 4 Satz 1 StPO) dar, der im Angeklagten berechtigte Zweifel an der Unvoreingenommenheit des Vorsitzenden entstehen lassen konnte (vgl. BGH NJW 1959, 55). Dies gilt um so mehr, als der Vorsitzende auch an dem nachfolgenden Beschluß beteiligt war, durch den das Ablehnungsgesuch des Angeklagten in ebenfalls fehlerhafter Weise zunächst als unzulässig, weil nicht glaubhaft gemacht, verworfen worden war. Die Strafkammer durfte bei der Entscheidung über die Begründetheit des Ablehnungsantrags diese Umstände nicht unberücksichtigt lassen und allein darauf abheben, daß letztlich der Angeklagte, wenn auch nur über seinen Verteidiger, Fragen an den Zeugen stellen konnte. Die mehrfachen teilweise schwerwiegenden Verstöße gegen das Verfahrensrecht durch den Vorsitzenden konnten auch bei verständiger Würdigung der Sache im Angeklagten den Eindruck erwecken, der abgelehnte Richter nehme ihm gegenüber eine innere Haltung ein, die dessen Unparteilichkeit und Unvoreingenommenheit störend beeinflussen werde (vgl. BGHSt 21, 334, 341), so daß er kein gerechtes Urteil mehr erwarten könne. Da das Ablehnungsgesuch mithin zu Unrecht verworfen worden ist, liegt ein absoluter Revisionsgrund (§ 338 Nr. 3 StPO) vor, der zur Aufhebung des Urteils zwingt.

Salger
RiBGH Hürxthal befindet sich im Urlaub und ist deshalb verhindert zu unterschreiben; Salger
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