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Bundesgerichtshof
Urt. v. 08.02.1971, Az.: II ZR 93/70

Gerichtsstandsvereinbarung; Fehlende Verbürgung der Gegenseite; Kein vollstreckungsfähiges Schuldnervermögen; Sicherheit

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
08.02.1971
Aktenzeichen
II ZR 93/70
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1971, 11026
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • IPRspr 1971, 131
  • MDR 1971, 376-377 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1971, 985 (Volltext mit amtl. LS)
  • VersR 1971, 460-461 (Volltext mit red. LS)

Amtlicher Leitsatz

Auch wenn im Lande des als zuständig vereinbarten Gerichts, dessen Urteil mangels Verbürgung der Gegenseitigkeit in Deutschland nicht anerkannt wird, vollstreckungsfähiges Vermögen des Schuldners nicht vorhanden ist und nur eine in Deutschland geleistete Sicherheit als Gegenstand der Vollstreckung in Betracht kommt, ist die Gerichtsstandsvereinbarung nach Maßgabe des § 40 Abs. 2 ZPO zulässig (Ergänzung zu BGHZ 49, 124).