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Bundesgerichtshof
Urt. v. 08.03.1960, Az.: VI ZR 113/58

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
08.03.1960
Aktenzeichen
VI ZR 113/58
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1960, 14046
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Frankfurt am Main - 27.03.1958

In dem Rechtsstreit
hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
auf die mündliche Verhandlung vom 22. Januar 1960
unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr. Kleinewefers, Dr. K. E. Meyer, Hanebeck, Heinrich Meyer und Dr. Graf
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt/Main, Zivilsenat Darmstadt vom 27. März 1958 wird zurückgewiesen, soweit die Klägerin Ersatz für Kosten begehrt, die dadurch entstanden sind, daß sie anläßlich des Unfalls vom 7. November 1951 in Anspruch genommen worden ist.

Im übrigen wird das bezeichnete Urteil, soweit es die Klage abweist, auf die Revision der Klägerin aufgehoben.

In diesem Umfang wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Tatbestand

1

Auf dem unbeschrankten Bahnübergang südlich von Gr.-B. stießen bei völliger Dunkelheit, aber klarem Wetter am ... 1951 gegen 19 Uhr ein Triebwagenzug der Klägerin und ein Lastwagen der Brauerei Sch. in Gr.-B. zusammen. Der Wagen wurde von dem Beklagten gesteuert. In dessen Fahrtrichtung nach Gr.-B. verläuft die Straße hinter Br. auf mehrere Kilometer dicht rechts neben der eingleisigen Bahnstrecke, bevor sie die Bahn überquert; sie wandte sich damals erst unmittelbar vor dem Bahnübergang in einer mit einem Winkel von etwa 40 ° auf das Gleis zulaufenden Linkskurve über dieses hinweg. 260 m vor dem Bahnübergang, war das Dreiecksschild "Kurve" und 230 m vorher das Dreiecksschild "Unbeschrankter Bahnübergang" an der Straße aufgestellt. In der Kurve vor dem Bahnübergang, dem in der Gerade ankommenden Kraftfahrer voll zugewandt, stand das vorgeschriebene Warnkreuz. Für die aus Gr.-B. kommenden Züge sind vor dem Bahnübergang eine Höchstgeschwindigkeit von 15 km/st sowie Läuteund Pfeifsignale vorgeschrieben.

2

Der Beklagte erkannte den entgegenkommenden Triebwagenzug als solchen erst, als er in die Kurve einfuhr. Er riß seinen Lastwagen nach links. Dieser wurde an seinem Vorderteil von dem Zug erfaßt und noch etwa 15 m mitgeschleift. Er geriet, da er mit einer Treibgasanlage versehen war, sofort in Brand.

3

In dem Wagen fuhr mit dem Beklagten der Monteur Adam W., ein Angestellter der Firma Sch., der zur Reparatur einer Bierleitung mitgenommen worden war.

4

Zwischen W. und dem Beklagten saß der 10-jährige Sohn des W.. Das Kind verbrannte im Führerhaus; W. erlitt schwere Verletzungen.

5

Der Klägerin entstand Sachschaden am rollenden Material und an den Gleisanlagen, für deren Beseitigung sie nach ihren Angaben 3.110,16 DM aufgewendet hat.

6

Fahrgäste der Klägerin machten bei ihr Sachschaden geltend, für die sie angeblich 76,60 DM gezahlt hat.

7

Die Klägerin mußte ferner der AOK D. gegenüber für Sterbegeld (angeblich 201,80 DM) aufkommen, das wegen des Todes des Kindes W. an seinen Vater gezahlt wurde, sowie für Krankengeld und Heilbehandlung, die diesem gewährt wurden (angeblich in Höhe von 286,15 DM).

8

Die Klägerin ist in einem anderen Rechtsstreit verurteilt worden, an die für W. zuständige Berufsgenossenschaft, die diesem Rente zahlt, rückständige Beträge in Höhe von über 7.000 DM zu leisten; ferner ist festgestellt worden, daß die Klägerin verpflichtet ist, die Berufsgenossenschaft für weitere Versicherungsleistungen schadlos zu halten.

9

W. hat selbst Schadensersatzansprüche an die Klägerin gestellt und auch die Landesversicherungsanstalt H. hat Ansprüche wegen Rente geltend gemacht, die sie an W. zahlt.

10

Die Klägerin ist der Ansicht, der Beklagte müsse ihr allen Schaden, sowohl den erlittenen wie den noch zu erwartenden ersetzen. Der Beklagte habe den Unfall grob fahrlässig herbeigeführt. Er sei trotz angemessener Sicherung des Übergangs in die Kurve hineingefahren, ihre eigene Betriebsgefahr trete völlig zurück. Im ersten Rechtszuge hat die Klägerin beantragt, an sie 13.112,86 DM zu zahlen und festzustellen, daß der Beklagte auch für die weiteren Schäden aufzukommen habe. In diesem Betrag sind auch Auslagen für Anwalts- und Gerichtskosten eines anderen Rechtsstreits enthalten.

11

Der Beklagte hat Klageabweisung beantragt. Er hat sich im ersten Rechtszug darauf gestutzt, daß er Vorgesetzter des W. gewesen sei und deshalb gemäß § 899 RVO diesem gegenüber nicht hafte. Im Übrigen mache die Klägerin teilweise Vermögensschäden geltend, für die er nicht aufzukommen habe. Weiter hat er vorgebracht, durch die unglückliche Anlage des Bahnüberganges und die unzureichende Kenntlichmachung des Übergangs und des Zuges sei die Betriebsgefahr der Klägerin so erhöht gewesen, daß für ihn eine Haftung, wenn überhaupt, so höchstens zur Hälfte in Betracht komme.

12

Das Landgericht hat die Klage zur Hälfte dem Grunde nach insoweit als gerechtfertigt angesehen, als Eigentumsschäden der Klägerin geltend gemacht sind. Alle anderen Ansprüche hat es abgewiesen.

13

Gegen dieses Urteil haben beide Parteien Berufung eingelegt. Der Beklagte verfolgte seinen Antrag auf völlige Klageabweisung weiter. Die Klägerin hat in der Berufungsinstanz mit Rücksicht auf zwischenzeitliche Weiterzahlungen ihren Zahlungsantrag auf 17.626,68 DM erhöht und den Feststellungsantrag wiederholt. Das Berufungsgericht hat die Klage dem Grunde nach zur Hälfte insoweit für gerechtfertigt, erklärt, als die Klägerin Ersatz für den weiter ihr selbst entstandenen und den von ihr ihren Fahrgästen ersetzten Sachschaden beantragt. Im übrigen hat es die Klage abgewiesen und die Rechtsmittel zurückgewiesen.

14

Mit der Revision, um deren Zurückweisung der Beklagte bittet, verfolgt die Klägerin ihre Ansprüche aus der Berufungsinstanz weiter.

Entscheidungsgründe

15

Mit ihrer Klage beansprucht die Klägerin in der Hauptsache Ersatz für eigenen Sachschaden, sowie Erstattung von Aufwendungen, die ihr darum erwachsen sind oder noch erwachsen werden, weil sie als Unternehmerin der Eisenbahn für Schäden anderer Unfallbeteiligter haftbar gemacht worden ist. Es handelt sich hier neben Leistungen an ihre Fahrgäste um Ersatz von Sachschäden, vor allen um Aufwendungen an Weber und Träger der Sozialversicherung (AOK, Berufsgenossenschaft, Landesversicherungsanstalt), auf die in Höhe ihrer Leistungen an Weber dessen Schadensersatzansprüche wegen seiner eigenen Unfallbeschädigung und wegen des Unfalltodes seines Sohnes nach § 1542 RVOübergegangen sind.

16

Klagegrundlage ist für alle diese Ansprüche die Bestimmung des § 17 StVG, die nach § 18 Abs. 3 StVG auf das Verhältnis der Klägerin zu dem Beklagten als dem Führer des am Unfall mitbeteiligten Lastkraftwagens entsprechend anwendbar ist.

17

Die Bestimmungen der §§ 17, 18 StVG haben für den Schadensausgleich bei einem durch Kraftfahrzeug und Eisenbahn verursachten Schaden eine abschließende Regelung getroffen (Gelhaar DAR 1954, 265, 270). Sie gilt in allen Fällen, in denen - gleichviel nach welchen gesetzlichen Bestimmungen - für einen beim Betrieb von Kraftfahrzeug und Eisenbahn verursachten Schaden die Haftung des Halters oder Führers des Kraftfahrzeugs einerseits und die Haftung des Unternehmers der Eisenbahn andererseits einem geschädigten Dritten gegenüber begründet ist oder die Haftung des einen Teiles gegenüber dem anderen in Betracht kommt. Sie greift insbesondere nicht nur dann ein, wenn der kalter oder Führer des Kraftfahrzeugs nach den Bestimmungen des Straßenverkehrsgesetzes haftbar ist, sondern ist in gleicher Weise maßgebend, wenn neben der Haftung nach dem Straßenverkehrsgesetz auch die Haftung nach den Bestimmungen des bürgerlichen Gesetzbuches besteht oder wenn - bei einem langsam fahrenden Kraftfahrzeug (§ 8 StVG) - allein die Haftung nach dem bürgerlichen Gesetzbuch begründet ist (vgl. Urteil des erkennenden Senats vom 11. Januar 1957 - VI ZR 233/55 - VersR 1957, 166 - VRS 12, 172).

18

Während das Berufungsgericht auf Seiten der Klägerin nur die Gefährdungshaftung für begründet gehalten hat, der sie beim Betrieb ihrer Eisenbahn nach den Haftungsgesetzen unterliegt, hat es auf Seiten des Beklagten als erwiesen angesehen, daß er den Unfall durch fahrlässiges Verhalten verursacht hat. Es hat die Voraussetzungen für seine Schadenshaftung gegenüber der Klägerin, ihren Fahrgästen und gegenüber Weber nach § 823 Abs. 1 BGB bejaht. Ein Rechtsirrtum tritt hierin nicht zutage. Einwendungen werden von der Revision gegen diese Beurteilung auch nicht erhoben.

19

Die Revision meint, eine Schadensausgleichung nach § 17 StVG müsse hier darum entfallen, weil beim Zusammentreffen von Gefährdungshaftung und Verschuldenshaftung allgemein § 840 Abs. 3 BGB Anwendung finden müsse, so daß der Beklagte im Innenverhältnis allein für den gesamten Schaden aufzukommen habe. Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden. In Fortführung der Rechtsprechung des Reichsgerichts (RGZ 58, 377) hat sie der erkennende Senat übereinstimmend mit der Entscheidung des III. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs BGHZ 6, 3, 28 bereits in der oben angeführten Entscheidung vom 11. Januar 1957 zurückgewiesen. Von dieser Rechtsprechung abzuweichen sieht der Senat keine Veranlassung.

20

Zutreffend hat das Berufungsgericht ausgeführt, daß eine Ausgleichspflicht des Beklagten seine Schadensersatzpflicht voraussetzt. Es hat jedoch übersehen, daß ein haftpflichtversicherter Kraftfahrer dem fahrlässig geschädigten Arbeitskameraden in Höhe der Haftpflichtversicherungssumme auch dann haftet, wenn sein Verschulden nicht schwer ist (BGHZ 27, 62), und daher zum Versicherungsschutz keine Feststellungen getroffen.

21

Der Beklagte meint demgegenüber, hier käme es auf das Bestehen eines Versicherungsschutzes nicht an. Seine Haftung sei schon deshalb ausgeschlossen, weil es sich um ein leichtes typisches Abirren der Arbeitsleistung gehandelt habe. Der sonst eine Haftung begründende Billigkeitsgrund des Versicherungsschutzes sei hier unerheblich, weil ein Anspruch gegen einen weiteren Schädiger - die Klägerin - bestehe.

22

Diesen Erwägungen kann nicht zugestimmt werden. Der Beklagte verkennt, daß seine Haftung nicht schon deshalb stets entfällt, weil sein Verschulden im Hinblick auf die besondere Gefahr der ihm übertragenen Arbeit nicht schwer ist. Vielmehr besteht grundsätzlich eine Haftung für verschuldete Verletzung der gesetzlich bestimmten Rechtsgüter. Deshalb ist der Große Senat des Bundesarbeitsgerichts (NJW 58, 235, 237) auch davon ausgegangen, daß grundsätzlich eine Haftung besteht. Es wäre aber in gewissen Fällen unbillig, so sagt das Bundesarbeitsgericht, den Schädiger nach den normalen Regeln haften zu lassen, da häufig der Schaden außer Verhältnis zum Einkommen des Schädigers stehe. Seine Beteiligung an der Wiedergutmachung müsse sich daher nach den Umständen richten. Also nur die Umstände des Einzelfalles ergeben, ob und inwieweit eine Haftung entfällt. Dies hat das Bundesarbeitsgericht - wenn auch nur für das Verhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer - in seiner Entscheidung vom 19. März 1959 (VRS 1959, 471 Nr. 280) besonders betont. Es ist somit in jedem Einzelfall zu prüfen, ob nach den gesamten Umständen eine Haftung billig und angemessen ist. Daher kann nicht gesagt werden, der Haftpflichtversicherung käme schon deshalb keine Bedeutung zu, weil ein weiterer Haftpflichtiger vorhanden sei.

23

Das Berufungsgericht durfte somit nicht davon absehen, die Frage der Haftpflichtversicherung zu klären.

24

Der Hinweis der Revision auf § 79 EBBO führt nicht bereits zu einer Zuerkennung der Klageansprüche. Selbst dann, wenn Ansprüche aus § 79 EBBO in Verbindung mit § 823 Abs. 2 BGB zu bejahen wären, ändert dies nichts an der gemäß § 17 StVG vorzunehmenden Ausgleichung. Diese Schadensabwägung entfällt nicht bereits, wenn der Anspruch auch gemäß § 823 Abs. 2 BGB begründet ist. Ein Zusammentreffen mehrerer gesetzlicher Haftungsgrundlagen ist insoweit ohne Belang.

25

Bei der Klageabweisung muß es allerdings verbleiben, soweit das Berufungsgericht diejenigen Beträge abgewiesen hat, die als Ersatz für Auslagen (Anwalts- und Gerichtskosten) von der Klägerin wegen eines Streits über ihre eigene Leistungspflicht mit dem Gläubiger begehrt werden. Ein Gesamtschuldner kann grundsätzlich nicht zur Erstattung der Auslagen herangezogen werden, die einem anderen Gesamtschuldner entstehen, weil er von dem Geschädigten in Anspruch genommen wird (BGH VersR 1956, 160, 161 Ziff. 7). Es braucht nicht geprüft zu werden, ob und inwieweit ein Anspruch des einen Gesamtschuldners gegen den anderen wegen schuldhafter Verletzung der Pflicht zur Mitwirkung bei der Befriedigung des Gläubigers entstehen kann. Für einen solchen Anspruch auf Auslagenersatz ist kein Anhalt gegeben.

26

Die Revision wendet sich weiter gegen die Schadensverteilung des Berufungsgerichts. Das Berufungsgericht hat erkannt, daß für die Abwägung bei der Betriebsgefahr eines Kraftwagens alle Umstände zu berücksichtigen sind. Es hat aber außer acht gelassen, daß die besondere Feuergefährlichkeit zur Auswirkung gekommen ist, soweit die Verletzungen von W. und die Tötung des Kindes in Frage stehen. Das Berufungsgericht hätte somit die sich besonders auswirkende Feuergefährlichkeit bei der Abwägung berücksichtigen müssen, soweit die mit der Verletzung Webers und der Tötung des Kindes zusammenhängenden Ansprüche zur Entscheidung stehen.

27

Die Revision wendet sich aber vergeblich gegen die Annahme einer nur leichten Fahrlässigkeit beim Beklagten Ob es sich um grobe oder leichte Fahrlässigkeit handelt, ist im wesentlichen eine im Beurteilungsspielraum des Tatrichters liegende Frage. Die Revision meint, insoweit auf eine unzureichende Berücksichtigung der der Bewertun zugrunde liegenden Tatsachen hinweisen zu können. Vom Berufungsgericht ist jedoch nicht verkannt, daß das dem Beklagten entgegenkommende Fahrzeug möglicherweise auf den Bahnübergang hätte aufmerksam machen können. Die Begegnung des Beklagten mit dem Fahrzeug ist aber möglicherweise nicht in solcher Nähe des Übergangs erfolgt, daß der Beklagte schlechthin nur bei ungewöhnlich hoher Verletzung der erforderlichen Sorgfalt übersehen konnte, daß er sich in der Nähe des Bahnübergangs befinde.

28

Wegen der erwähnten rechtlichen Bedenken mußte das Urteil des Berufungsgerichts teilweise aufgehoben und die Sache insoweit zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden.

29

Obwohl die Revision teilweise Erfolg hat, ist es zweckmäßig, die Kostenentscheidung nicht wie in den in BGHZ 20, 397 entschiedenen Fällen vom Revisionsgericht zu treffen, sondern sie dem Berufungsgericht zu überlassen.

Dr. Kleinewefers
Bundesrichter Dr. K. E. Meyer ist erkrankt und daher verhindert, zu unterschreiben. Dr. Kleinewefers
Hanebeck
Heinrich Meyer
Dr. Graf