Bundesgerichtshof
Beschl. v. 25.09.1984, Az.: 1 StR 539/84
Strafbarkeit wegen Totschlags; Anforderungen an die Rüge der Verletzung materiellen Rechts; Bindung des Revisionsgerichts an die Überzeugung des Tatrichters vom Tatgeschehen
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 25.09.1984
- Aktenzeichen
- 1 StR 539/84
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1984, 14816
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Freiburg - 03.04.1984
Rechtsgrundlage
Verfahrensgegenstand
Totschlag
Prozessführer
Roland St. aus N., geboren am ... 1938 in Sch., zur Zeit in Haft
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
nach Anhörung des Generalbundesanwalts und
des Beschwerdeführers
am 25. September 1984
einstimmig beschlossen:
Tenor:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Freiburg vom 3. April 1984 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
I.
Nach einer nächtlichen Spazierfahrt mit dem Angeklagten in dessen Personenkraftwagen am 9./10. Juni 1982 blieb der 17-jährige Lehrling Cyrius S. verschwunden; seine nahezu skelettierte Leiche wurde etwa zwei Monate später in einem Waldstück gefunden. Das Landgericht ist überzeugt, der gleichgeschlechtlich veranlagte Angeklagte habe im Verlauf der Fahrt an den Jungen das Ansinnen gestellt, homosexuelle Handlungen vorzunehmen oder zu dulden, und habe ihn auf dessen Weigerung hin erwürgt oder erdrosselt. Die Revision des Angeklagten (der jegliche Beteiligung am Tod des Jungen bestreitet) hat mit der Sachbeschwerde Erfolg.
II.
Zwar ist das Revisionsgericht an die Überzeugung des Tatrichters vom Tatgeschehen auch insoweit gebunden, als es sich nur um mögliche Schlußfolgerungen tatsächlicher Art handelt. Das gilt aber dann nicht, wenn sich die Schlußfolgerungen so sehr von einer festen Tatsachengrundlage entfernen, daß sie letztlich bloße Vermutungen sind, die nicht mehr als einen - wenn auch schwerwiegenden - Verdacht begründen (BGH MDR 1980, 948). So liegen die Dinge hier.
Zwar hat das Landgericht richtig erkannt, daß es nicht damit getan ist, den Angeklagten - gegen sein Bestreiten - für den Tod des S. in irgend einer Form verantwortlich zu machen. Es hat gesehen, daß auch in diesem Fall mannigfache - rechtlich ganz verschieden zu beurteilende - Geschehensabläufe in Betracht kommen, und hat sich in sehr eingehender und gründlicher Weise mit den vorhandenen Indizien befaßt. Dennoch halten seine Überlegungen letztlich rechtlicher Nachprüfung nicht stand; insbesondere hat es bei mehreren Einzelfragen (von denen der Senat im Folgenden einige herausgreift) nicht gesehen, daß gleich nahe liegende Gestaltungen in Frage kommen, oder es hat diese in gleicher Weise möglichen Abläufe nicht mit tragfähiger Begründung ausgeschlossen.
1.
Ausgangspunkt der Feststellungen des Landgerichts ist seine Überzeugung, daß Cyrius S., als der Angeklagte ihm homosexuelle Handlungen oder Duldungen ansann, diese ablehnte, wobei die Ablehnung möglicherweise in schroffer Form erfolgte, aber doch nicht so schroff, daß Schnell den Angeklagten massiv beleidigt, provoziert oder gar tätlich angegriffen hätte. Das Landgericht schließt das einerseits aus der allgemein ablehnenden Haltung des S. gegenüber gleichgeschlechtlichem Verhalten, andererseits daraus, daß er die Veranlagung des Angeklagten kannte und auf ihn als Chauffeur für die Heimfahrt angewiesen war. Nur in stark alkoholisiertem Zustand sei S. aggressiv geworden und auch dies nur, wenn er angegriffen wurde oder sich provoziert fühlte. In der Tatnacht sei er aber weder stark betrunken gewesen "noch sind Anzeichen für eine Provokation durch den Angeklagten konkret vorstellbar" (UA S. 66).
Schon die letztere Erwägung ist unklar und nicht nachzuvollziehen, zumal das Landgericht an anderer Stelle schildert, wie einerseits der Angeklagte verschiedene Male (vor und nach dem hier interessierenden Tag) andere männliche Personen "unvermittelt am Glied angefaßt" hat (UA S. 15, 16) - worin durchaus eine "Provokation" erblickt werden könnte -, wie andererseits S., von seinem Lehrmeister über eine ihm gegenüber geschehene gleichgeschlechtliche Annäherung unterrichtet, dem Lehrmeister gegenüber äußerte, "wenn ihn so einer anfassen würde, gäbe es Zunder, so einem würde er eine aufs Maul schlagen" (UA S. 36). Stützte das Landgericht seine Überzeugung, S. habe ein homosexuelles Ansinnen des Angeklagten abgelehnt, wesentlich auf die dem Lehrmeister gegenüber geäußerte Meinung, so durfte es bei der Frage, in welcher Art S. seine Ablehnung dem Angeklagten gegenüber kundtat, die Erklärung gegenüber dem Lehrmeister nicht außer acht lassen, sich mit Erörterungen über die allgemeine Angressivität S. begnügen und pauschal konkrete Anhaltspunkte für eine massive Beleidigung oder für eine tätliche Erwiderung seitens des S. verneinen.
2.
Seine Überzeugung, der Angeklagte habe S. erwürgt oder erdrosselt, stützt das Landgericht wesentlich auf die Feststellung, der zum Tode S. führende Angriff des Angeklagten habe keine blutenden Verletzungen verursacht. Diese Feststellung wiederum fußt auf dem Beweisergebnis, daß in den beiden vom Angeklagten seinerzeit benutzten Personenkraftwagen keine Blutspuren gefunden wurden, und auf der Überlegung, es fehlten "jegliche Anhaltspunkte für dem Angeklagten zur Verfügung stehende Decken, Planen o.ä." (UA S. 69).
All das kann nur dann Beweiswert haben, wenn davon ausgegangen wird, es sei die Leiche im Kraftwagen transportiert worden; das steht indes nicht zweifelsfrei fest. Zwar geht das Schwurgericht davon aus, der Fundort der Leiche sei nicht der Tatort gewesen, stützt das aber wesentlich nur auf die Aussagen der ermittelnden Kriminalbeamten, sie hätten trotz sorgfältiger Suche "im Bereich des Leichenfundorts keine tatrelevanten Spuren, insbesondere Kampfspuren" gefunden (UA S. 68). Das Landgericht läßt nicht erkennen, ob es sich der fragwürdigen Beweiskraft dieser Aussagen für die nahezu zwei Monate davor liegende Tatzeit bewußt war. Es gründet vielmehr auf die Feststellung, der Fundort der Leiche sei nicht der Tatort gewesen, die Folgerung, deshalb sei als Transportmittel nur ein Personenkraftwagen in Betracht gekommen.
Das Landgericht läßt hierbei außer acht, daß der Tatort auch in einer solchen Entfernung vom Fundort gewesen sein kann, daß er zwar nicht in dem - vom Landgericht nicht näher bemessenen - "Bereich des Leichenfundorts" lag, aber doch so nahe war, daß die Leiche dorthin getragen werden konnte. Hierbei ist auch von Bedeutung, daß das Landgericht den Tatort nicht naher bestimmen konnte (etwa in der Gegend der Gemeinde Riegel), sondern ihn als "irgendwo unterwegs" beschreibt (UA S. 21).
Doch selbst für den Fall der Beförderung im Personenkraftwagen waren Blutspuren keineswegs sicher; das Landgericht meint hierzu auch nur, es seien solche Spuren "zu erwarten gewesen". Welche Anhaltspunkte das Landgericht schließlich für zur Verfügung stehende Decken oder Planen vermißte oder erwartet hätte, bleibt unklar.
3.
Das Schwurgericht hält für "nachvollziehbar und nicht auszuschließen", daß die Ablehnung S., gleichgeschlechtliche Kontakte aufzunehmen, beim Angeklagten "die Entladung eines massiven aggressiven Impulses" hervorgerufen hat (UA S. 67). Diese Erwägung gilt zwar - insoweit nicht zu beanstanden - der Prüfung der Voraussetzungen des § 21 StGB. Indes wird nicht völlig klar, ob sich das Schwurgericht dieses Umstands bewußt: war, als es an anderer Stelle eine "spontane reaktive Aggression" des Angeklagten als festgestellt erachtete und hierauf wiederum, im Zusammenhang mit dem Todeseintritt ohne blutende Verletzungen (vgl. dazu vorstehend Nr. 2) seine Überzeugung von einem "Erstickungstod ... durch entsprechende Gewalteinwirkung" gründete (UA S. 69).
4.
Daß der Angriff des Angeklagten auf den Hals des Opfers "äußerst massiv und anhaltend" war, schließt die Kammer wesentlich aus der Überlegung, es bestehe kein Anhalt, S könne sich "nachhaltig und massiv zur Wehr gesetzt haben". Hierfür wiederum sei maßgebend, daß keine der am nächsten Tag mit dem Angeklagten zusammen arbeitenden Personen an ihm irgendwelche Verletzungsspuren bemerkt hatte. Auch wenn dieser Schluß dem Schwurgericht tragfähig erschien, war es dadurch nicht der Überlegung enthoben, ob andere Ursachen für die fehlende Gegenwehr S. in Betracht kamen, der - wie die Kammer feststellt - "kräftemäßig jedenfalls nicht wesentlich unterlegen" war (UA S. 70). So berichtet das Schwurgericht an anderer Stelle, der Angeklagte habe andere männliche Personen zum Zwecke sexueller Manipulationen unter einem Vorwand gefesselt (UA S. 6, 27).
5.
Den - jedenfalls bedingten - Tötungsvorsatz des Angeklagten entnimmt das Schwurgericht "insbesondere dem Verhalten des Angeklagten nach der Tat", nämlich der überlegten Beseitigung von Leiche und Kleidung (UA S. 71). Hätte der Angeklagte - so das Schwurgericht - "das eingetretene Todesereignis nicht vorhergesehen und gebilligt, etwa weil Cyrus plötzlich und unvorhergesehen, ohne daß der Angeklagte dies gewollt hätte, verstorben wäre, so wäre von ihm nach der Überzeugung des Schwurgerichts zu erwarten gewesen, daß er durch die sofortige Einschaltung von Ärzten oder Behörden eine Untersuchung der Leiche ermöglichte, um einen Tötungsvorwurf zu widerlegen" (UA S. 72).
Das Schwurgericht erwägt hierbei nicht, ob der Angeklagte nicht auch dann Anlaß hätte sehen können, die Leiche zu verbergen, wenn ihm (aus seiner Sicht) nur Körperverletzungsvorsatz oder nur Fahrlässigkeit oder überhaupt irgend eine - wie auch immer rechtlich zu beurteilende - Beteiligung am Tod des S. hätte vorgeworfen werden können. Eine solche Denkweise des Angeklagten hätte nicht ferngelegen.
6.
Insgesamt läßt sich daher fehlerhafte Überzeugungsbildung nicht ausschließen. Das gilt sowohl für den objektiven Hergang als auch für dessen subjektive Beurteilung durch den Angeklagten. Selbst ein - einmal unterstelltes - listiges Vorgehen des Angeklagten, durch welches S. in seiner Abwehrfähigkeit beeinträchtigt worden sein könnte, müßte nicht von Tötungsvorsatz getragen gewesen sein; gleiches gilt für den Fall, daß es zwischen S. und dem Angeklagten wegen der Art und Weise von dessen Ansinnen und der hierauf erfolgten Reaktion zu einer Auseinandersetzung gekommen sein könnte.
Die Verurteilung kann daher nicht bestehen bleiben.
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