Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 28.02.1956, Az.: BVerwG V C 158.55

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
28.02.1956
Aktenzeichen
BVerwG V C 158.55
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1956, 15738
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstelle

  • ZMR 1956, 213

In der Verwaltungsstreitsache
hat das Bundesverwaltungsgericht - V. Senat -
durch
den Senatspräsidenten Dr. von Rosen und
die Bundesrichter Dr. Baring und Prof. Dr. Bettermann
am 28. Februar 1956
ohne mündliche Verhandlung
beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Beigeladenen gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 1. Juli 1955 wird verworfen.

Die Beschwerde des Beigeladenen gegen die Nichtzulassung der Revision in demselben Urteil wird zurückgewiesen.

Der Beigeladene hat die Kosten beider Verfahren zu tragen.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf je 1.950 DM festgesetzt.

Gründe

1

Durch Verfügung vom 2. Dezember 1947 wies das Wohnungsamt R. den beigeladenen Zahnarzt Dr. B. in eine Wohnung mit Praxisräumen der nunmehr der Klägerin allein gehörigen Villa R. in R. ein.

2

Nach vergeblichem Vorverfahren hat der Rechtsvorgänger der Klägerin zunächst nur gegen den Freistaat Bayern Anfechtungsklage erhoben, da das Landratsamt T., eine staatliche Behörde, die Gemeinde R. angewiesen hatte, die Einweisung zu erlassen. Später hat er die Klage gegen die Gemeinde erweitert. Die Klage hat in erster Instanz in vollem Umfange Erfolg gehabt. Das Verwaltungsgericht hat ausgeführt, die Einweisung entbehre der Rechtsgrundlage; insbesondere könne sie nicht auf das Kontrollratsgesetz Nr. 18 - Wohnungsgesetz - gestützt werden, da die Villa R. gewerblichen Zwecken gedient und somit der Wohnraumbewirtschaftung nicht unterlegen habe. Mit der Berufung hat der Beigeladene geltend gemacht, daß der Rechtsvorgänger der Klägerin am 15. Oktober 1947 durch Vereinbarung mit Behördenvertretern die Villa R. der Wohnraumbewirtschaftung unterworfen habe. Mit der Anschlußberufung hat der beklagte Freistaat Bayern sich gegen die Auferlegung der Verfahrenskosten gewendet, da nicht eine staatliche Behörde, sondern das gemeindliche Wohnungsamt den aufgehobenen Verwaltungsakt erlassen habe.

3

Der Verwaltungsgerichtshof hat die Berufung im wesentlichen zurückgewiesen, der Anschlußberufung stattgegeben und ausgeführt, die Einweisung habe schon deshalb aufgehoben werden müssen, weil hierfür seinerzeit nicht mehr die Gemeinde, sondern das Landratsamt als untere Wohnungsbehörde zuständig gewesen sei. Im übrigen hat der Verwaltungsgerichtshof die Klage abgewiesen, soweit sie gegen Ziffer 2 des Beschwerdebescheides der Regierung von Oberbayern vom 30. Juni 1951 gerichtet war. Mit diesem Bescheid hatte die Regierung das Landratsamt T. angewiesen, entsprechend einem Antrag des Beigeladenen eine Mietverfügung zu erlassen. Hinsichtlich dieser Anweisung, so hat der Verwaltungsgerichtshof ausgeführt, sei die Anfechtungsklage unzulässig, da es sich um eine innerdienstliche Weisung von Behörde zu Behörde und nicht um einen Verwaltungsakt handele.

4

Der Verwaltungsgerichtshof hat in dem angefochtenen Urteil die Revision nicht zugelassen.

5

Der Beigeladene hat gegen das Urteil Revision ohne Zulassung eingelegt und gegen die Nichtzulassung der Revision Beschwerde erhoben.

6

Mit der Revision hat der Beigeladene Verletzung des rechtlichen Gehörs gerügt und geltend gemacht, das Berufungsgericht habe entgegen seinen Anträgen keinen Beweis über den Inhalt der Vereinbarung vom 15. Oktober 1947 erhoben. Auf dieser Unterlassung beruhe das angefochtene Urteil; denn die Vereinbarung ergebe, daß einerseits die angefochtene Einweisung dem Landratsamt T. zuzurechnen sei und andererseits die Klägerin und ihr Rechtsvorgänger mit der Klage gegen Treu und Glauben verstießen, weil sie sich damit zu ihren mit der Vereinbarung übernommenen Pflichten in Widerspruch setzten.

7

Zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde hat der Beigeladene ausgeführt, es sei eine rechtsgrundsätzliche Frage, ob weisungsgemäß erlassene Verwaltungsakte dem Weisunggeber oder dem Weisungsempfänger zuzurechnen seien.

8

Der Beigeladene hat beantragt,

  1. a)

    auf die Revision das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen,

    hilfsweise:

    in der Sache selbst zu entscheiden und die Klage abzuweisen,

  2. b)

    auf die Nichtzulassungsbeschwerde die Revision zuzulassen.

9

Die Klägerin und der beklagte Freistaat Bayern haben beantragt,

die Rechtsmittel des Beigeladenen zurückzuweisen.

10

Die beklagte Gemeinde R. hat keine Anträge gestellt.

11

Beide Rechtsmittel konnten keinen Erfolg haben.

12

I.

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist unbegründet. Nach § 53 Abs. 2 des Gesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 23. September 1952 (BGBl. I S. 625) - BVerwGG - ist die Revision nur dann zuzulassen, wenn von ihr entweder die Klärung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu erwarten ist oder wenn bestimmte Bundesbehörden am Verfahren beteiligt sind oder wenn die Entscheidung des Berufungsgerichts von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts oder des obersten allgemeinen Verwaltungsgerichts eines Landes abweicht. Keine dieser Voraussetzungen ist im vorliegenden Falle gegeben. Insbesondere ist von einem künftigen Revisionsverfahren nicht die Klärung einer rechtsgrundsätzlichen Frage zu erwarten. Das gilt sowohl für die vom Beigeladenen gerügten Verfahrensmängel als auch für die Angriffe gegen die Anwendung materiellen Rechts.

13

Die Rüge des Beigeladenen, ihm sei das rechtliche Gehör versagt gewesen, ist durch sein eigenes Vorbringen und den Inhalt des Protokolls des Verwaltungsgerichtshofs vom 11. Mai 1955 widerlegt. Danach ist er ausführlich zur Sache gehört worden und hat Gelegenheit gehabt, seinen Beweisantrag zu stellen und zu begründen. Der Verwaltungsgerichtshof hat auch seine Aufklärungspflicht nicht verletzt, indem er es unterlassen hat, die vom Beigeladenen benannten Zeugen zu vernehmen. Das Bundesverwaltungsgericht hat bereits mehrfach entschieden, daß das Verwaltungsgericht nach der gesetzlichen Regelung, hier nach § 63 des bayerischen Gesetzes Nr. 39 über die Verwaltungsgerichtsbarkeit vom 25. September 1946 (GVBl. S. 231) - VGG -, bei der Beweisaufnahme nicht an Parteianträge gebunden ist, sondern in seinem Ermessen nur insoweit beschränkt ist, als es den für die rechtliche Entscheidung notwendigen Sachverhalt von Amts wegen aufzuklären hat (vgl. neuerdings Beschluß des I. Senatsvom 17. Januar 1956 - BVerwG I C 195.55 -). Die Frage, ob die beantragte Beweisaufnahme mit Recht unterblieben ist, weil der Sachverhalt hinreichend aufgeklärt war, ist vom sachlich-rechtlichen Standpunkt des Berufungsgerichts aus zu beurteilen (BGHZ 18, 107). Nach den Ausführungen des Berufungsgerichts kommt es aber auf die vom Beigeladenen behauptete Vereinbarung nicht an. Ob diese Ausführungen zutreffend sind, ist keine Frage des Verfahrensrechts, sondern eine solche der richtigen Anwendung materiellen Rechts.

14

Wirft somit die Unterlassung der Beweisaufnahme über den Inhalt der Vereinbarung vom 15. Oktober 1947 auf verfahrensrechtlichem Gebiet keine grundsätzlichen Fragen auf, so gilt dasselbe für die rechtlichen Folgerungen, die der Beigeladene aus der Vereinbarung herleitet.

15

Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Recht die angefochtene Einweisung als einen Verwaltungsakt der Gemeinde R. angesehen.

16

Es ist zwar eine rechtsgrundsätzliche Frage, ob Verwaltungsakte einer Behörde, die unter Hinweis auf einen Befehl der vorgesetzten Dienststelle oder eine Anweisung der übergeordneten Behörde erlassen sind, solche der ausführenden Behörde einerseits oder solche der befehlenden Dienststelle oder anweisenden Behörde andererseits sind. In dem vorliegenden Fall könnte diese Frage jedoch in einem künftigen Revisionsverfahren nicht entschieden werden; denn beim Verwaltungsakt ist nach in Rechtsprechung und Rechtslehre unbestrittener Auffassung auf den objetiven Erklärungswert abzustellen. Insoweit kommt es nicht darauf an, was die Behörde gewollt hat, sondern allein darauf, was sie zu wollen erklärt hat, d.h. darauf, wie der Adressat die Äußerung zu verstehen hatte, wenn er sie in verständiger Weise würdigte; vgl. Urteil des Hamb. OVG vom 2. Juli 1954, MDR 1954 S. 506 [OVG Hamburg 02.07.1954 - Bf. III 24/54].

17

Der Einweisungsschein vom 2. Dezember 1947 ist vom Wohnungsamt R. ausgestellt, mit dem Gemeindestempel versehen, vom Leiter des Wohnungsamtes unterzeichnet und enthält keinen Hinweis darauf, daß er auf Grund einer Anweisung des Landratsamts T. erlassen ist. Nach dem allein maßgeblichen objektiven Erklärungswert dieses Verwaltungsaktes kann somit kein Zweifel daran bestehen, daß die Einweisung allein der Gemeinde R. zuzurechnen ist.

18

Die Entscheidung des Rechtsstreits hängt somit davon ab, ob die Gemeinde am 2. Dezember 1947 zum Erlaß der Einweisung zuständig war. Das hat der Verwaltungsgerichtshof auf Grund der bayerischen Ausführungsbestimmungen zum Wohnungsgesetz vom 31. Januar 1947 (GVBl. S. 168) verneint. Diese Feststellung kann vom Bundesverwaltungsgericht nicht nachgeprüft werden, da sie auf Landesrecht beruht; seine Vereinbarkeit mit dem Bundesrecht ist nicht in Frage gestellt. Somit kommt die Verletzung von Bundesrecht nicht in Betracht, auf die allein eine künftige Revision gestützt werden könnte (§ 56 Abs. 1 Satz 1 BVerwGG).

19

Da somit die gesetzlichen Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nicht erfüllt sind, hat der Verwaltungsgerichtshof mit Recht die Revision nicht zugelassen. Die dagegen gerichtete Beschwerde des Beigeladenen war folglich zurückzuweisen.

20

II.

Die Revision ist unzulässig. Wenn, wie hier, der Verwaltungsgerichtshof die Revision nicht zugelassen hat, ist diese nach § 54 BVerwGG nur statthaft, wenn mit ihr wesentliche Mängel des Verfahrens gerügt werden und eine der in § 53 Abs. 2 BVerwGG genannten Voraussetzungen vorliegt. Letzteres ist, wie ausgeführt, hier nicht der Falle.

21

Die Revision mußte daher gemäß §§ 62, 63 Abs. 3 BVerwGG durch Beschluß verworfen werden.

22

Die Kostenentscheidung beruht auf § 65 Abs. 1, [...].

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf je 1.950 DM festgesetzt. [...], die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes [beruht] auf § 74 BVerwGG.

Dr. von Rosen
Dr. Baring
Prof. Dr. Bettermann