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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 28.10.1965, Az.: Ia ZB 12/65
„Benachrichtigung“

Irreführung durch das vom Deutschen Patentamt verwendete Formular "Benachrichtigung gemäß § 11 Abs. 3 Patentgesetzes (PatG); Rechtsfolge des § 12 PatG; Zustellung einer Benachrichtigung des Deutschen Patentamtes; Nachricht über das Erlöschen eines Patents; Berechnung einer Frist; Grundsätze der Fristberechnung

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
28.10.1965
Aktenzeichen
Ia ZB 12/65
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1965, 11577
Entscheidungsname
Benachrichtigung
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
BPatG - 20.05.1965

Fundstelle

  • GRUR 1966, 200 "Benachrichtigung"

Verfahrensgegenstand

Zahlung einer Jahresgebühr und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

Prozessführer

Franz L., Fü., Lu.straße ...

Amtlicher Leitsatz

  1. a)

    Zur Frage, ob das bisher vom Deutschen Patentamt verwendete Formular "Benachrichtigung gemäß § 11 Abs. 3 des Patentgesetzes" so irreführend ist, daß seine Zustellung nicht die Rechtsfolge des § 12 PatG auslösen könnte.

  2. b)

    Zur Frage der Wiedereinsetzung bei Fehldeutung dieses Formblattes durch einen Patentanwalt.

Der Ia-Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 28. Oktober 1965
unter Mitwirkung
des Senatspräsidenten Dr. Nastelski und
der Bundesrichter Dr. Bock, Dr. Löscher, Dr. Spengler und Claßen
beschlossen:

Tenor:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des 4. Senats (Juristischen Beschwerdesenats) des Bundespatentgerichts vom 20. Mai 1965 wird zurückgewiesen.

Gründe

1

Am 9. September 1964 übersandte das Deutsche Patentamt dem Antragsteller als Inhaber des Patents Nr. ... zu Händen seines Patentanwalts gemäß § 11 Abs. 3 PatG eine formularmäßige Benachrichtigung, wonach die 7. Jahresgebühr für das (am 3. Juni 1958 angemeldete) Streitpatent "am 4.6.1964" fällig geworden sei. Nunmehr sei die Gebühr nebst Zuschlag "bis zum Ablauf von 6 Monaten nach Fälligkeit der Gebühr" zu zahlen, widrigenfalls das Patent erlöschen werde.

2

Die fragliche Zahlung ging am 4. Dezember 1964 beim Patentamt ein. Daraufhin wurde der Patentinhaber vom Patentamt dahin unterrichtet, daß sein Patent erloschen sei, weil die Zahlungsfrist bereits mit dem 3. Dezember 1964 abgelaufen gewesen sei. Der Patentinhaber hat beantragt, diese Benachrichtigung aufzuheben oder - hilfsweise - ihm Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.

3

Dieser Antrag wurde von der Patentverwaltungsabteilung des Deutschen Patentamts abgewiesen. Die Beschwerde des Antragstellers wurde durch Beschluß des 4. Senats des Bundespatentgerichts vom 20. Mai 1965 zurückgewiesen. Dabei wurde die Rechtsbeschwerde zugelassen.

4

Die durch ausdrückliche Zulassung statthafte, sowie in rechter Form und Frist eingelegte Rechtsbeschwerde konnte keinen Erfolg haben.

5

I.

Der Rechtsbeschwerde kann zunächst insoweit nicht gefolgt werden, als sie in erster Linie die Auffassung vertritt, ein Erlöschen des Patents habe gar nicht eintreten können, weil in der Nachfristsetzung vom 9. September 1964 eine objektiv unrichtige Angabe hinsichtlich des Fälligkeitszeitpunkts gemacht worden sei.

6

Ein Patent erlischt gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 3 PatG u.a., wenn "die Gebühren nicht rechtzeitig nach Zustellung der amtlichen Nachricht (§ 11 Abs. 3) eingezahlt werden". Welchen notwendigen Inhalt eine solche amtliche Benachrichtigung haben muß, ist aus § 11 Abs. 3 Satz 4 PatG zu entnehmen, worin es heißt:

"Nach Ablauf der Frist gibt das Patentamt dem Patentinhaber Nachricht, daß das Patent erlischt (§ 12), wenn die Gebühr mit dem tarifmäßigen Zuschlag nicht bis zum Ablauf von 6 Monaten nach Fälligkeit (oder - was für den vorliegenden Fall nicht von Bedeutung ist - bis zum Ablauf eines Monats nach Zustellung der Nachricht, sofern diese Frist später als 6 Monate nach Fälligkeit abläuft,) entrichtet wird."

7

Genau diesen Hinweis, daß die Zahlung bei Meidung des Rechtsverlustes bis zum Ablauf von 6 Monaten nach Fälligkeit der Gebühr zu erfolgen habe, enthielt auch das für die Mitteilung vom 9. September 1964 benutzte Formblatt. Damit ist die vom Gesetz für eine Nachfristsetzung nach § 11 Abs. 3 allein vorgeschriebene Belehrung erteilt worden, so daß auch die Rechtsfolge eintreten mußte, welche § 12 an eine trotz Belehrung nicht rechtzeitig vorgenommene Gebührenzahlung knüpft. Keineswegs geht es an, die amtliche Nachfristsetzung vom 9. September 1964 etwa deshalb als nicht ordnungsmäßig und daher rechtsunwirksam (vgl. BGHZ 6, 172, 177) [BGH 27.05.1952 - I ZR 138/51] zu behandeln, weil sie über den gesetzlich vorgeschriebenen Inhalt hinaus noch die weitere Mitteilung enthielt, die 7. Jahresgebühr sei "am 4.6.1964" fällig geworden.

8

Zwar ist dem Bundespatentgericht darin beizupflichten, daß der in § 11 Abs. 1 PatG geregelte Fälligkeitszeitpunkt in dieser zusätzlichen Mitteilung klarer hätte bezeichnet werden können, etwa durch die Worte "bei Beginn des 4.6.1964". Indessen kann der Rechtsbeschwerde nicht gefolgt werden, wenn sie meint, das Formblatt enthalte mit dem Hinweis auf einen Fälligkeitseintritt "am 4.6.1964" eine objektiv unrichtige Angabe. Dabei wird übersehen, daß sich der 4. Juni (wie jeder andere Tag) von O Uhr bis 24 Uhr erstreckt. Wird ein bestimmter Tag als Fälligkeitstag bezeichnet, so umfaßt diese Angabe sowohl diejenigen Fälle, in denen der Beginn des Tages der für den Anfang einer in Lauf zu setzenden Frist maßgebende Zeitpunkt ist, als auch diejenigen Fälle, in denen ein an diesem Tage eintretendes Ereignis oder ein in den Lauf dieses Tages fallender Zeitpunkt für den Anfang einer Frist maßgebend sein soll.

9

Wer eine derartige Mitteilung erhält, kann sich also nicht kurzerhand für eine ihm genehme Auslegung entscheiden, sondern er muß zu ihrem Verständnis das Gesetz zu Hilfe nehmen. Tut er das und legt er die Benachrichtigung "am 4.6.1964" in Zusammenhang mit dem Gesetz aus, so wird diese für ihn eindeutig und objektiv richtige.

10

II.

Welches der genaue Fälligkeitszeitpunkt war, konnten und mußten nämlich der Patentinhaber und sein Patentanwalt aus § 11 Abs. 1 PatG entnehmen, der vorschreibt, daß eine Jahresgebühr nach dem Tarif

"bei Beginn des dritten und jedes folgenden Jahres der Dauer des Patents"

11

zu entrichten ist. Zum Verständnis des dort gebrauchten Begriffs der "Dauer des Patents" ist im übrigen § 10 PatG zu vergleichen, wonach die Laufzeit von 18 Jahren mit demjenigen Tage beginnt, der auf die Anmeldung der Erfindung folgt. Jedes folgende Jahr der Patentdauer rechnet also wiederum vom Beginn des Tages an, der das Datum des auf den Anmeldetag folgenden Tages trägt.

12

Im vorliegenden Falle war die Anmeldung am 3. Juni 1958 vorgenommen worden, so daß das 7. Patentjahr vom Beginn des 4. Juni 1964 an rechnete.

13

Patentamt und Patentgericht sind also mit Recht davon ausgegangen, daß für die Berechnung der in § 11 Abs. 3 PatG vorgesehenen Sechsmonatsfrist § 187 Abs. 2 BGB heranzuziehen ist:

"Ist der Beginn eines Tages der für den Anfang einer Frist maßgebende Zeitpunkt, so wird dieser Tag bei der Berechnung der Frist mitgerechnet."

14

Dagegen verbietet sich eine Anwendung des § 187 Abs. 1 BGB:

"Ist für den Anfang einer Frist ein Ereignis oder ein in den Lauf eines Tages fallender Zeitpunkt maßgebend, so wird bei der Berechnung der Frist der Tag nicht mitgerechnet, in welchen das Ereignis oder der Zeitpunkt fällt"

15

wegen Fehlens der gesetzlichen Tatbestandsvoraussetzungen von selbst. Denn weder in § 11 Abs. 1 und 3 PatG noch auch in der Nachfristsetzung vom 9. September 1964 ist auf irgendein Ereignis oder irgendeinen Zeitpunkt, der in den Lauf des 4. Juni 1964 gefallen wäre, Bezug genommen worden. Folglich endete die Sechsmonatsfrist gemäß § 187 Abs. 2 BGB - 2. Alternative - mit dem Ablauf desjenigen Tages des sechsten Monats, welcher dem Tage vorherging, der durch seine Zahl dem Anfangstag der Frist entsprach.

16

Hiernach ist das Ende der Frist - was auch die Rechtsbeschwerde nicht bezweifelt - zutreffend auf den 3. Dezember 1964 angesetzt worden. Es muß also in Übereinstimmung mit dem Patentamt und Patentgericht davon ausgegangen werden, daß das Patent gemäß § 12 PatG erloschen ist.

17

III.

In zweiter Linie meint die Rechtsbeschwerde, das Patentamt habe dem Patentinhaber zu Unrecht die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand verweigert.

18

Auch mit dieser Rüge kann die Rechtsbeschwerde nicht durchdringen, weil der Patentinhaber nicht durch unabwendbaren Zufall verhindert worden ist, die ihm gemäß § 11 Abs. 3 gesetzte Nachfrist dem Patentamt gegenüber einzuhalten.

19

Bei der Anwendung der Wiedereinsetzungsvorschrift des Patentrechts (§ 43 PatG) kann an die Sorgfaltspflicht der Beteiligten kein weniger strenger Maßstab als im Rahmen der Zivilprozeßordnung angelegt werden. Wird eine Frist, wie hier, von einem Patentanwalt infolge eines Rechtsirrtums versäumt, so kann dies nur dann als ein unabwendbarer Zufall im Sinne des § 43 PatG anerkannt werden, wenn der Patentanwalt die äußerste ihm nach Lage der Sache zumutbare Sorgfalt angewandt hat, um die richtige Rechtsansicht zu gewinnen (vgl. BGHZ 8, 47). Insbesondere muß ein Patentanwalt, wenn er eine Frist zu wahren hat, Beginn und Ende dieser Frist von sich aus feststellen (vgl. BGH NJW 1955, 1358; MDR 1961, 36).

20

Von dieser Verpflichtung, den Ablauf einer Frist in eigener Verantwortung zu berechnen, wird der Patentanwalt auch dann nicht teilweise entbunden, wenn ihm eine Nachfristsetzung des Patentamts zugeht, in der das Datum der Fälligkeit nicht mit letzter Klarheit angegeben ist. Denn durch Nachlesen des § 11 Abs. 1 PatG in Verbindung mit §§ 187 Abs. 2, 188 Abs. 2 BGB, sowie durch Nachschlagen in jedem neueren Kommentar kann man jederzeit feststellen, daß bei der Berechnung der Sechsmonatsfrist des § 11 Abs. 3 der erste Tag des neuen Patent Jahres jeweils mitzurechnen ist (vgl. Benkard, PatG § 11 Anm. 39; vgl. auch Anm. 29 a; Busse, 3. Aufl. Anm. 7 A zweites Beispiel).

21

Eine Wiedereinsetzung kann auch nicht mit der Begründung gewährt werden, der Staat habe den Rechtsirrtum des Patentanwalts selber durch eine ungenaue und irreführende Ausdrucksweise des benutzten Formblatts hervorgerufen. Zwar ist es in der Rechtsprechung des Reichsgerichts als ein unabwendbares Ereignis im Sinne des § 233 ZPO anerkannt worden, wenn der ungenaue Text eines Formblatts durch die Sekretärin eines Rechtsanwalts (RGZ 145, 252) oder durch eine nicht rechtskundige Partei persönlich (RG JW 1937, 316) mißverstanden wird. Ein solcher Vertrauensschutz kann aber nicht im Falle des persönlichen Tätigwerdens eines Patentanwalts zugebilligt werden. Denn seine Hilfe wird von Patentsuchern gerade wegen seiner besonderen Sachkunde in Anspruch genommen. Ein Patentanwalt darf sich als Kenner des Patentrechts nicht kritiklos auf den - möglicherweise zweideutigen - Wortlaut eines amtlichen Formulars verlassen, sondern er muß, um das ihm zugesandte Formular richtig zu verstehen, unmittelbar auf das Gesetz und - allenfalls zur Bestätigung - auf die Kommentare zurückgreifen.

22

Im vorliegenden Falle ist hiernach die begehrte Wiedereinsetzung ohne Rechtsirrtum abgelehnt worden.

23

Die Rechtsbeschwerde konnte also keinen Erfolg haben.

Nastelski
Bock
Löscher
Spengler
Claßen