Bundesgerichtshof
Urt. v. 18.01.1972, Az.: VI ZR 204/70
Unfallgeschädigter; Kenntnis; Schuldhafter Verkehrsverstoß; Anderer; Unfallereignis; Rechtlicher Irrtum; Verantwortlichkeit; Beginn der Verjährungsfrist; Hemmung des Verjährungsablaufs; Rechtsverfolgung; Aussichtslosigkeit; Verzicht; Verjährungseinrede
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 18.01.1972
- Aktenzeichen
- VI ZR 204/70
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1972, 11152
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
Fundstelle
- VersR 1972, 394-396 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
1. Ist dem Unfallgeschädigten bekannt, daß das Unfallereignis von einem anderen durch schuldhaften Verkehrsverstoß herbeigeführt worden ist, so bleibt ein rechtlicher Irrtum über dessen Verantwortlichkeit für den Beginn der Verjährungsfrist des § 852 BGB grundsätzlich ohne Bedeutung. Ein solcher Irrtum kann allenfalls zu einer Hemmung des Verjährungsablaufs führen, wenn er aufgrund bestimmter Anhaltspunkte die Rechtsverfolgung - vorübergehend - als aussichtslos erscheinen läßt; bloße Zweifel, die den Gläubiger nachträglich hinsichtlich der Berechtigung seines Standpunktes befallen, haben auch auf den Lauf der Verjährungsfrist regelmäßig keinen Einfluß.
2. Über die Voraussetzungen eines rechtswirksamen Verzichts auf die Verjährungseinrede.