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Bundesgerichtshof
Urt. v. 18.01.1972, Az.: VI ZR 204/70

Unfallgeschädigter; Kenntnis; Schuldhafter Verkehrsverstoß; Anderer; Unfallereignis; Rechtlicher Irrtum; Verantwortlichkeit; Beginn der Verjährungsfrist; Hemmung des Verjährungsablaufs; Rechtsverfolgung; Aussichtslosigkeit; Verzicht; Verjährungseinrede

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
18.01.1972
Aktenzeichen
VI ZR 204/70
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1972, 11152
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstelle

  • VersR 1972, 394-396 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

1. Ist dem Unfallgeschädigten bekannt, daß das Unfallereignis von einem anderen durch schuldhaften Verkehrsverstoß herbeigeführt worden ist, so bleibt ein rechtlicher Irrtum über dessen Verantwortlichkeit für den Beginn der Verjährungsfrist des § 852 BGB grundsätzlich ohne Bedeutung. Ein solcher Irrtum kann allenfalls zu einer Hemmung des Verjährungsablaufs führen, wenn er aufgrund bestimmter Anhaltspunkte die Rechtsverfolgung - vorübergehend - als aussichtslos erscheinen läßt; bloße Zweifel, die den Gläubiger nachträglich hinsichtlich der Berechtigung seines Standpunktes befallen, haben auch auf den Lauf der Verjährungsfrist regelmäßig keinen Einfluß.

2. Über die Voraussetzungen eines rechtswirksamen Verzichts auf die Verjährungseinrede.