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Bundesgerichtshof
Urt. v. 12.10.1956, Az.: I ZR 12/55

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
12.10.1956
Aktenzeichen
I ZR 12/55
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1956, 13783
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
Oberlandesgericht in Düsseldorf - 05.11.1954

Prozessführer

der Firma V. U. Ep. & R. in E. bei P., Alleininhaber Helmut Ep., ebenda,

Prozessgegner

die Firma A. Sc. Aktiengesellschaft in G./Sch., vertreten durch ihren Vorstand,

hat der Erste Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 12. Oktober 1956 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr. h.c. Wilde, Dr. Birnbach, Dr. Krüger-Nieland, Dr. Christoph und Dr. Weiss

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Düsseldorf vom 5. November 1954 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

1

Die Parteien sind Wettbewerber auf dem Gebiete der Uhrenherstellung. Die Klägerin ist ein Unternehmen der Schweizer Uhrenindustrie, die ihre Erzeugnisse nach vielen Ländern, darunter auch nach Deutschland ausführt. Die Beklagte hat sich am 18. Oktober 1950 unter der Namen "V. U., Ep. und R." in das Handelsregister des Amtsgerichts in Pforzheim eintragen lassen. Ihr Gesellschafter Ep. ist Alleininhaber der Firma Otto Po. Nachfolger, die sich früher in Ch., jetzt in E., mit der Herstellung und dem Vertrieb von Bijouteriewaren und Taschengebrauchsartikeln befaßte. Der zweite Gesellschafter der Beklagten R. ist seit 1949 Mitinhaber, jetzt Alleininhaber der Firma B. und R., die sich mit der Herstellung von Uhrenrohwerken, Uhrenteilen und Uhren befaßte. Der Betrieb wurde 1950 von der Beklagten übernommen. Beide Betriebe bezogen neue Fabrikräume in einem neu errichteten Hause E., L.straße ... , Seit dem 1.1.1952 ist der Kaufmann Ep. Alleininhaber der Beklagten.

2

Die Klägerin ist der Meinung, die Bezeichnung der Beklagten "V. U." täusche den Verkehr und erwecke unrichtige Vorstellungen über die Bedeutung und Leistungsfähigkeit des Betriebes. In Wirklichkeit handele es sich nur um ein Unternehmen bescheidenen Ausmaßes. Von einer Vereinigung mehrerer Uhrenfabriken mit entsprechenden angesammelten Erfahrungen und Geschäftsbeziehungen sei keine Rede. Die Firmierung der Beklagten erwecke insoweit bei ihrer Werbung den falschen Eindruck eines ungewöhnlich günstigen Angebots.

3

Die Klägerin verlangt mit der Klage Unterlassung der Kennzeichnung ihres Betriebes als "V. U." und Einwilligung in die Löschung dieses Firmenbestandteils im Handelsregister.

4

Die Beklagte beantragt Klageabweisung. Sie behauptet, die von ihr übernommene Firma B. und R. habe Uhrenrohwerke hergestellt, während die Firma Otto Po. vor dem Abschluß des Gesellschaftsvertrages im Jahre 1950 eine Uhren-Remontageabteilung eingerichtet habe. Es handle sich also in der Tat um die Vereinigung zweier Uhrenfabriken. Die Klägerin hat demgegenüber behauptet, daß die Remontageabteilung der Firma Po. ihre Produktion erst nach der Vereinigung aufgenommen habe.

5

Beide Vorinstanzen haben der Klage stattgegeben. Mit der Revision erstrebt die Beklagte Abweisung der Klage. Die Klägerin bittet um Zurückweisung der Revision.

Entscheidungsgründe:

6

Das Berufungsgericht stimmt der Auffassung der Klägerin zu, daß die Bezeichnung: "V. U." die Vereinigung mehrerer selbständiger nicht unbedeutender Uhrenhersteller andeute und dementsprechend auf das Vorhandensein mehrerer räumlich getrennter Betriebe oder einer Produktionsstätte hinweise, die nach ihrem Ausmaß wie eine Mehrzahl von Fabriken erscheine. Dieser Eindruck bei den Verbrauchern und der Händlerschaft sei aber falsch. Denn die Beklagte verfüge nur über einen einzigen mäßig großen Betrieb mit einer Belegschaft von höchstens 150 Köpfen. Die Bezeichnung erwecke aber auch insofern falsche Vorstellungen, als der Verkehr annehme, die Beklagte könne infolge der Vereinigung die damit verbundenen Vorteile, die Beschränkung der erzeugten Typen, den Erfahrungs- und Personalaustausch, die Verbilligung der Herstellungs- und der Verwaltungskosten ihren Erzeugnissen zu gute kommen lassen. Alles das treffe nach dem eigenen Vortrage der Beklagten nicht zu und die Bezeichnung erwecke daher zu unrecht den Eindruck eines besonders günstigen Angebots. Es komme dabei nicht darauf an, ob der beanstandete Firmenzusatz eine tatsächliche Entwicklung der beklagten Firma beschreibe, sondern auf den Eindruck, der durch den Zusatz bei den angesprochenen Geschäftskreisen erweckt werde. Dieser umfaße nicht nur den historischen Entwicklungsgang des Unternehmens sondern werde vor allem durch die Auswirkungen einer solchen Entwicklung auf die fortdauernde Leistungsfähigkeit der Firma begründet. Damit sei die Klage aus §3 UWG begründet.

7

Die Revision rügt demgegenüber, das Berufungsgericht habe zu Unrecht den Eindruck des Letztverbrauchers berücksichtigt und nicht vielmehr den des Uhrenhandels, an den die Beklagte ausschließlich ihre Erzeugnisse absetze. Auf Befragen nach §139 ZPO würde, die Beklagte entsprechende Beweise für diese Tatsache sowie dafür angeboten haben, daß die Bezeichnung "V. U." nicht als täuschend empfunden werde. Über den Eindruck der Firmenbezeichnung beim Uhrenhandel könne sich das Gericht ohne Sachverständigenbeweis kein Urteil bilden, da die beteiligten Richter selbst nicht zu den in Frage kommenden Abenehmerkreisen gehörten. Das Berufungsgericht habe auch zu Unrecht bei der Beurteilung des Firmenbestandteils den Pforzheimer Sprachgebrauch außer Betracht gelassen. Die Uhrenindustrie sei gerade in der Pforzheimer Gegend angesiedelt und dieser Platz werde von allen einschlägigen Fachkreisen des In- und Auslandes besucht, so daß die Pforzheimer Verhältnisse in diesen Kreisen allgemein bekannt seien.

8

Die Rüge der Revision ist nicht begründet. Das Urteil des Berufungsgerichts ergibt klar, daß es als Gegenstand der Produktion der Beklagten die Herstellung von Uhrenrohwerken, allenfalls die Vornahme von Remontagen ansieht, also von Zwischenprodukten, die ihrer Natur nach nicht von Letztverbrauchern, sondern vom Handel und von Weiterverarbeitern aufgenommen werden. Die Eigenart der von der Firmenbezeichnung angesprochenen Verkehrskreise ist also nicht verkannt. Das Gericht war auch in der Lage, die Wirkung des Firmenbestandteils auf diese Kreise aus der eigenen Lebenserfahrung zu beurteilen. Es handelt sich nicht um eine der Uhrenindustrie eigentümliche Fachbezeichnung, sondern um Ausdrücke des allgemeinen Sprachgebrauchs, die auch in der Umgangssprache wiederkehren. Ihre Auslegung ist so eindeutig, daß es in dieser Hinsicht keines Sachverständigengutachtens bedurfte. Mit Recht hat dabei das Berufungsgericht die angeblichen besonderen Sprachgewohnheiten in Pforzheim unbeachtet gelassen.

9

Die Beklagte hat sich mit ihrer Firmierung "V. U." nicht allein an die in Pforzheim verkehrenden Handelskreise gewandt, sondern ist mit ihrer Eintragung im Handelsregister, in Telefon- und Adressbüchern an die breite Öffentlichkeit herangetreten. Ihr gegenüber bleibt die Gefahr der Irreführung begründet, selbst wenn es richtig sein sollte, daß der mit der Beklagten in Pforzheim in Berührung kommende Großhandel der Täuschung über die Leistungsfähigkeit der Beklagten nicht erliegen sollte. Insofern liegt in der Firmierung der Beklagten nicht nur ein Verstoß gegen §3 UWG, sondern ein wettbewerbsfremdes Verhalten, dessen Unterlassung die Klägerin nach §§1, 13 UWG verlangen darf. Es ist sittenwidrig, im Wettbewerb einen Vorsprung vor Mitbewerbern zu erstreben durch eine Firmengestaltung, die irreführende Angaben über die Leistungsfähigkeit der, Beklagten enthält.

10

Die Revision war daher mit der Kostenfolge des §97 ZPO zurückzuweisen.

Wilde Birnbach Krüger-Nieland Christoph Weiss