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Bundesverfassungsgericht
Urt. v. 03.09.1991, Az.: 2 BvR 279/90

Beschlagnahmeanordnung; Beschlußinhalt; Durchsuchungsbeschluß; Anforderungen an Bestimmtheit; Rechtsstaatsprinzip

Bibliographie

Gericht
BVerfG
Datum
03.09.1991
Aktenzeichen
2 BvR 279/90
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1991, 12243
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • JurBüro 1992, 227 (Kurzinformation)
  • NJW 1992, 551-552 (Volltext mit red. LS)
  • NStZ 1992, 91-92 (Volltext mit amtl. LS)
  • StV 1992, 49-50
  • WM 1992, 629-631 (Volltext mit red. LS)

Amtlicher Leitsatz

1. Ordnet ein Richter die Beschlagnahme von Gegenständen an, bevor diese von den Strafverfolgungsbehörden in amtlichen Gewahrsam genommen worden sind, so muß er die Gegenstände so genau bezeichnen, daß keine Zweifel darüber entstehen, ob sie von der Beschlagnahmeanordnung erfaßt sind.

2. Ein Durchsuchungsbeschluß, der keinerlei tatsächliche Angaben über die aufzuklärende Straftat enthält, die Art und den denkbaren Inhalt der zu suchenden Beweismittel nicht erkennen läßt und die neben der Wohnung zu durchsuchenden "anderen Räume" nicht bezeichnet, genügt nicht den verfassungsrechtlichen Anforderungen aus Art. 13 I, 2 I und dem Rechtsstaatsprinzip des Grundgesetzes.

3. Die pauschale Anordnung der Beschlagnahme "aller aufgefundenen Gegenstände als Beweismittel" verletzt den Betroffenen in seinem Grundrecht aus Art. 2 I GG i. V. mit dem Rechtsstaatsprinzip.

4. Ein Durchsuchungsbeschluß, der den Tatverdacht nur schlagwortartig erwähnt, darüber hinaus aber keinerlei tatsächliche Angaben über die aufzuklärenden Straftaten enthält, den denkbaren Inhalt der zu durchsuchenden Beweismittel nicht erkennen läßt und die neben der Wohnung zu durchsuchenden anderen Räume nicht bezeichnet, genügt nicht den Anforderungen aus Art. 13 I, 2 I und dem Rechtsstaatsprinzip.