Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 63 ALG - Auskünfte der Deutschen Post AG (1)

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte (ALG)
Amtliche Abkürzung
ALG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
8251-10

1Für Auskünfte der Deutschen Post AG an die für Sozialleistungen zuständigen Leistungsträger und diesen Gleichgestellte (§ 35 Erstes Buch Sozialgesetzbuch sowie § 69 Abs. 2 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch) über personenbezogene Daten (2) gilt § 151 Absatz 1, 2 und 4 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch entsprechend. 2Die landwirtschaftliche Alterskasse darf der Deutschen Post AG Auskünfte über personenbezogene Daten (2) entsprechend § 151 Abs. 3 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch erteilen.

Nach Artikel 17 Nummer 21 des Gesetzes vom 20. April 2007 (BGBl. I S. 554) soll in § 63 die Überschrift wie folgt gefasst werden:

"§ 63
Auskünfte der Deutschen Post AG".

Diese Änderung wurde bereits durch Artikel 10 Nummer 19 des Gesetzes vom 20. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1827) durchgeführt.

Müsste lauten: Sozialdaten