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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 30.10.1981, Az.: 3 StR 359/81

Zu den Voraussetzungen der Unerreichbarkeit eines Zeugen; Beweisaufnahme; Ablehnung des Beweisantrages; Zurückweisung des Antrags der Verteidigung auf Vernehmung des Zeugen ; Aufklärungspflicht

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
30.10.1981
Aktenzeichen
3 StR 359/81
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1981, 11276
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Heidelberg - 09.07.1981

Fundstellen

  • NStZ 1982, 78
  • StV 1982, 58

Verfahrensgegenstand

Schwere Brandstiftung u.a.

Prozessführer

Tankwart Rolf Kurt Th. aus E. geboren am ... 1943 in K.

Amtlicher Leitsatz

Die Ablehnung eines Beweisantrags wegen Unerreichbarkeit des Zeugen ist nur dann gerechtfertigt, wenn das Gericht unter Beachtung seiner Aufklärungspflicht alle der Bedeutung des Zeugnisses entsprechende Bemühungen zur Beibringung des Zeugen vergeblich entfaltet hat und wenn keine begründete Aussicht besteht, das Beweismittel in absehbarer Zeit beizubringen.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf Antrag des Generalbundesanwalts und
nach Anhörung des Beschwerdeführers
am 30. Oktober 1981
gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO
einstimmig beschlossen:

Tenor:

  1. 1.

    Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Heidelberg vom 9. Juli 1981 mit den Feststellungen aufgehoben,

    1. a)

      soweit der Angeklagte in den Fällen Ziff. 3 und 4 der Urteilsgründe wegen Brandstiftung und schwerer Brandstiftung verurteilt worden ist,

    2. b)

      in den Strafaussprüchen wegen versuchter schwerer Brandstiftung und schwerer Brandstiftung in den Fällen Ziff. 1 und 2 der Urteilsgründe sowie im Ausspruch über die Gesamtstrafe.

    Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

  2. 2.

    Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

1

Der Generalbundesanwalt hat zur Revision ausgeführt:

"Die Revision rügt mit Recht die Ablehnung des Beweisantrages der Verteidigung auf Vernehmung der Zeugin M. wegen Unerreichbarkeit (Blatt 849, 861, 883 dA).

Die Annahme der Unerreichbarkeit ist nur dann gerechtfertigt, wenn das Gericht unter Beachtung seiner Aufklärungspflicht alle der Bedeutung des Zeugnisses entsprechenden Bemühungen zur Beibringung des Zeugen vergeblich entfaltet hat und wenn keine begründete Aussicht besteht, das Beweismittel in absehbarer Zeit beizubringen (BGH NJW 1953, 1522; BGHSt 22, 118, 120). Diese Voraussetzungen sind hier nicht gegeben. Die Zeugin war für die vom Angeklagten bestrittenen Brandstiftungen in der Nacht vom 17. auf den 18. November 1980 (Ziffern 3 und 4 der Urteilsgründe) als Alibizeugin benannt worden. Ihrer Aussage kam daher wesentliche Bedeutung zu. Die Ermittlungen der Strafkammer haben ergeben, daß die Zeugin sich möglicherweise im Frankfurter Raum bei ihrem Ehemann Kl. aufhält (Blatt 879 dA) und daß sie an ihrem Wohnsitz in H. nach wie vor polizeilich gemeldet ist und sich dort ihre Wohnungseinrichtung noch befindet (Blatt 867 dA). Unter diesen Umständen waren weitere Bemühungen um die Beibringung der Zeugin - etwa durch Nachforschungen bei ihrem Ehemann - nicht von vornherein aussichtslos.

Die Kammer hätte daher unter Inkaufnahme einer Unterbrechung oder auch Aussetzung der Hauptverhandlung weitere Nachforschungen anstellen müssen.

Auf der fehlerhaften Zurückweisung des Antrages auf Vernehmung der Zeugin M. können die Verurteilungen des Angeklagten in den Fällen 3 und 4 der Gründe beruhen. Das Urteil muß daher insoweit aufgehoben werden. Das zieht die Aufhebung sämtlicher Freiheitsstrafen und des Gesamtstrafenausspruchs nach sich. Es läßt sich nicht ausschließen, daß die zusätzliche Verurteilung des Angeklagten in den Fällen 3 und 4 der Gründe sich nachteilig auf die Höhe der beiden ersten Freiheitsstrafen ausgewirkt hat.

Im übrigen hat die Nachprüfung des angefochtenen Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten aufgedeckt. Die für die Unterhaltspflichtverletzung ausgeworfene Geldstrafe wäre auch ohne die Verurteilung des Angeklagten in den Fällen 3 und 4 der Gründe mit Sicherheit nicht milder ausgefallen."

2

Dem tritt der Senat bei.

3

Die Begründung des angefochtenen Urteils zur Strafzumessung im Falle Ziff. 3 der Urteilsgründe (UA S. 37) gibt Anlaß zu folgendem Hinweis: Geht der Tatrichter von den Voraussetzungen einer Strafmilderung nach § 21 StGB aus, so muß das Urteil erkennen lassen, daß er diesen Umstand auch bei der Erwägung, ob ein minder schwerer Fall der Brandstiftung vorliegt, bedacht hat.

Schmidt
Dr. Schubath
Dr. Schauenburg
Dr. Krauth
Laufhütte