Bundesgerichtshof
Urt. v. 03.12.1963, Az.: 2 StR 488/62
Verurteilung wegen Betruges, wegen unberechtigter Titelführung nach § 5 Abs. 1 a des Gesetzes über die Führung akademischer Grade und wegen Beamtennötigung; Wirksamkeit des Eröffnungsbeschlusses; Selbstablehnung eines Richters und ordnungsgemäße Besetzung des Gerichts; Ablehnung von Beweisanträgen; Verlesung des Protokolls über eine kommissarische Zeugenvernehmung in der Hauptverhandlung; Vorliegen einer Fortsetzungstat; Betrug gegenüber der Bundesrepublik wegen Erstrebens eines Ruhegehalts als Ruhestandsbeamter
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 03.12.1963
- Aktenzeichen
- 2 StR 488/62
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1963, 14777
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Frankfurt am Main - 03.04.1962
Rechtsgrundlagen
- § 244 Abs. 2 StPO
- § 251 Abs. 1 Nr. 2 StPO
- § 5 des Gesetzes über die Führung akademischer Grade
- § 114 StGB
- § 263 StGB
Verfahrensgegenstand
Betrug u.a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
hat auf Grund der Verhandlung vom 27. November 1963
in der Sitzung vom 3. Dezember 1963,
an denen teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender,
Bundesrichter Scharpenseel
Bundesrichter Kirchhof
Bundesrichter Meyer
Bundesrichter Henning als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter ... in der Verhandlung,
Justizangestellter ... bei der Verkündung als Urkundsbeamte der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Frankfurt am Main vom 3. April 1962 wird
- 1.)
das Verfahren auf Kosten der Staatskasse eingestellt, soweit der Angeklagte wegen unbefugter Titelführung seit 1954 verurteilt worden ist,
- 2.)
das Urteil mit den Feststellungen aufgehoben, soweit er im übrigen wegen unbefugter Titelführung und wegen Beamtennötigung verurteilt worden ist, ferner im Gesamtstrafausspruch.
Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, soweit darüber unter 1.) nicht entschieden ist, an das Landgericht zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Entscheidungsgründe
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Betruges in zwei Füllen und wegen unberechtigter Titelführung nach § 5 Abs. 1 a des Gesetzes über die Führung akademischer Grade von 7. Juni 1939 zu einer Gesamtstrafe von zwei Jahren sechs Monaten Gefängnis, ferner wegen Beamtennötigung zu einer Geldstrafe von 200 DM verurteilt.
Hiergegen richtet sich seine Revision, mit der er das Verfahren beanstandet und die Verletzung des sachlichen Rechts rügt. Das Rechtsmittel hat zum Teil Erfolg.
Allgemein ist darauf hinzuweisen, daß der Senat nur diejenigen Verfahrensbeschwerden nachzuprüfen hat, die rechtzeitig und in der vorgeschriebenen Form erhoben worden sind; es handelt sich dabei um die in der Revisionsrechtfertigung enthaltenen Rügen. Nach Ablauf der Revisionsbegründungsfrist hat der Beschwerdeführer weitere prozessuale Beanstandungen vorgebracht. Sie zu berücksichtigen, ist dem Senat verwehrt. Nur Verfahrensvoraussetzungen und Verfahrenshindernisse sind im Revisionsrechtszug auch ohne ausdrückliche Rüge von Amts wegen zu beachten.
I.
Verfahrensvoraussetzungen
1.)
Entgegen der Ansicht des Revisionsführers war die Strafkammer zur Aburteilung des Betruges in beiden Fällen sachlich zuständig. Die allgemeine Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte für Strafsachen wird durch das Wiedergutmachungsgesetz vom 12. Mai 1951 und durch das Bundesentschädigungsgesetz vom 29. Juni 1956 nicht eingeschränkt; dies bedarf keiner Ausführung.
Die Nichtaussetzung des Verfahrens entsprechend § 262 Abs. 2 StPO kann mit der Revision nicht gerügt werden.
2.)
Der Beschwerdeführer hat nachträglich vorgebracht, der Eröffnungsbeschluß vom 28. August 1961 sei von einer unzuständigen und unrichtig besetzten Kammer erlassen worden. Ob ein - rechtsgültiger - Eröffnungsbeschluß vorliegt, ist zwar von Amts wegen zu prüfen; ein nichtiger, mit unheilbaren Mängeln behafteter Eröffnungsbeschluß würde dem Verfahren die Grundlage entziehen. Davon kann hier aber keine Rede sein. Die Wirksamkeit des Eröffnungsbeschlusses als einer Verfahrensvoraussetzung wird grundsätzlich nicht von solchen Tatsachen in Frage gestellt, die der Angeklagte behauptete Fehler dieser Art müssen ordnungsgemäß gerügt werden, um im Revisionsrechtszug Beachtung finden zu können (vgl. BGHSt 10, 278). Dies ist nicht geschehen.
3.)
Die Strafkammer hat die Verhandlungsfähigkeit den Angeklagten jeweils zu Beginn und nach Unterbrechung der Sitzungen bedenkenfrei festgestellt. Zuvor war immer der gerichtsärztliche Sachverständige, Obermedizinalrat Dr. Rossow, der ständig anwesend war und alle Beschwerden und Leiden des Angeklagten berücksichtigte, gehört worden. Die Ablehnung dieses Sachverständigen wegen Besorgnis der Befangenheit durch den Angeklagten, weil er in einer anderen Sache trotz vorgerückter Stunde ihn für verhandlungsfähig gehalten habe, ist ohne Rechtsirrtum zurückgewiesen worden. Ob Fachärzte als weitere Sachverständige für die Beurteilung der Verhandlungsfähigkeit zuzuziehen waren, unterlag dem Ermessen der Strafkammer; sie war dabei nicht an die Regeln des § 244 Abs. 4 StPO gebunden. Körperliche Untersuchungen blieben den Sachverständigen überlassen.
II.
Die Verfahrensrügen
1.)
Die Strafkammer war mit Landgerichtsrat Dr. Lessing als Vorsitzendem in der Hauptverhandlung vorschriftsmäßig benetzt. Dieser - und nicht Landgerichtsdirektor Dr. Riese, wie die Revision vorträgt - war nach der dienstlichen Äußerung des Landgerichtspräsidenten gemäß dem Geschäftsverteilungsplan für 1962 der regelmäßige Vertreter des Strafkammervorsitzenden; Landgeriehtsdirektor Zarges hatte sich selbst für befangen erklärt. Daß über diese Selbstablehnung nicht zuvor entschieden wurde, ist verspätet gerügt.
2.)
Die Ablehnung der richterlichen Mitglieder der erkennenden Strafkammer durch den Angeklagten wegen Besorgnis der Befangenheit ist irrtumsfrei zurückgewiesen worden. Bei der Nachprüfung des Verwerfungsbeschlusses waren nur diejenigen Ablehnungsgründe in Betracht zu ziehen, die der Angeklagte bis zur Verwerfung seines Gesuches vorgebracht hatte (vgl. RGSt 74, 296). Die in dem Gesuch erhobenen Verdächtigungen gegen die Richter entbehrten jeder vernünftigen Grundlage und rechtfertigten auch vom Standpunkt des Angeklagten nicht die Ablehnung.
Die Rüge, daß zuerst über die Ablehnung der Ersatzrichter hätte entschieden werden müssen, ist wiederum verspätet.
3.)
Der Beschwerdeführer behauptet weiter, daß die beiden Schöffen am ersten Sitzungstag, dem 27. März 1962, bis zur Verkündung des eben erwähnten Beschlusses nicht im Sitzungssaal anwesend gewesen seien. Das Sitzungsprotokoll, das hierüber allein Beweis erbringt, besagt das Gegenteil. Der Angeklagte rügt nunmehr verspätet, das Protokoll sei gefälscht, und beantragt, ihn zur Nachholung der Rüge in den vorigen Stand wiedereinzusetzen. Für diese Wiedereinsetzung fehlt es jedoch an einer gesetzlichen Grundlage (vgl. BGHSt 1, 44).
4.)
Die Revision macht ferner geltend, daß die Strafkammer in nehrfacher Hinsicht ihre Aufklärungspflicht verletzt und mehrere Beweisanträge zu Unrecht abgelehnt habe. Die Rügen müssen erfolglos bleiben.
Die Aufgabe des Tatrichters nach § 244 Abs. 2 StPO, allseitig die Wahrheit zu erforschen, schließt die Pflicht in sich, bei den Prozeßbeteiligten darauf hinzuwirken, daß sie sachdienliche Anträge stellen und unvollständige oder unklare Anträge ergänzen und erläutern; es ist Sache des Vorsitzenden, durch entsprechende Fragen eine Klärung herbeizuführen. Dieser besonderen Fürsorgepflicht gegenüber dem Angeklagten nachzukommen, war die Strafkammer durch dessen eigenes Verhalten gehindert. Abgesehen von einer schriftlichen Äußerung zu Beginn und außer dem Schlußwort hat er in der Hauptverhandlung die Einlassung zur Person und zur Sache verweigert. Sein Hinweis darauf, zu Unrecht vorgeführt worden zu sein und deshalb keinen Zugang zu seinen Unterlagen gehabt zu haben, geht fehl, weil er jederzeit das Gericht auf diese Unterlagen aufmerksam machen konnte. Zwar durfte er sich hinsichtlich seines prozessualen Verhaltens frei entscheiden, aber die Folgen seiner Entscheidung muß er hinnehmen. Insbesondere kann bei Prüfung der Frage, ob die Strafkammer ihre Aufklärungspflicht verletzt hat, dieses prozessuale Verhalten nicht außer acht bleiben. Ein Verfahrensfehler läge nur vor, wenn sich der Strafkammer, auch unabhängig von der Entscheidung des Angeklagten, etwa mit Rücksicht auf den Akteninhalt weitere Aufklärung in bestimmter Richtung aufdrängen mußte oder der bisher ermittelte und ihr bekannte Sachverhalt den Gebrauch weiterer Beweismittel mindestens nahelegte.
Im einzelnen ergibt sich folgendes:
a)
Die Strafkammer war weder nach § 244 Abs. 2 StPO noch nach einer sonstigen Vorschrift gehalten, wegen des Schweigens des Angeklagten die Protokolle über seine Vernehmung in der Voruntersuchung zu verlesen. Sie hat nämlich den Untersuchungsrichter als Zeugen über die Vernehmung gehört. Mit der Behauptung, die Anhörung sei nicht erschöpfend gewesen, kann die Revision nicht begründet werden. Die Beteiligten hatten die Möglichkeit, weitere Fragen an den Zeugen zu stellen.
Auf der anderen Seite besteht kein Anhalt dafür, daß die Strafkammer die Protokolle oder Teile davon dem Urteil zugrundegelegt hätte.
b)
Nach Bescheiden des Kammergerichtspräsidenten und des Breslauer Oberlandesgerichtspräsidenten in Händen des Angeklagten zu forschen, die über die Gründe seiner Nichtzulassung als Referendar im Kammergerichtsbezirk Aufschluß geben sollten, brauchte sich der Strafkammer nicht aufzudrängen, weil der Angeklagte selbst in der Hauptverhandlung nichts darüber verlauten ließ.
e)
Daß die Strafkammer von sich aus angeblichen Bemühungen des Angeklagten um Anstellung im öffentlichen Dienst bei verschiedensten Stellen, etwa durch Beiziehung von Personalakten, nicht nachging, ist kein Verfahrensfehler, da solche Bemühungen für die Feststellung des Betrugstatbestands ohne Einfluß gewesen wären.
d)
Ebensowenig lag es nahe, von Amts wegen den Ministerialdirigenten Dr. Richter über die Gründe und Umstände der Entlassung des Angeklagten aus dem Justizdienst zu vernehmen; denn Dr. Richter hatte den Untersuchungsrichter gegenüber erklärt, daß er nach mehr als 25 Jahren daran keine Erinnerung mehr habe.
Dasselbe gilt von einer Anhörung des Ministerialrats Dr. L. zu einzelnen Aussagen des Ministerialrats Dr. Se..
5.)
Die Rügen, mit denen der Beschwerdeführer die Ablehnung der Beweisanträge seines Verteidigers bemängelt, sind ebenfalls unbegründet.
a)
Die Vernehmung des Botschaftsrats a.D. Dr. von Ha. darüber, daß er beim Kammergericht 1933 oder 1934 den Angeklagten vernommen habe, und daß dabei die jüdische Abstammung der ersten Ehefrau des Angeklagten eine Rolle gespielt habe, ist bedenkenfrei mit der Begründung abgelehnt worden, das Beweisthema sei im Hinblick auf den Zeitpunkt der damaligen Vernehmung im Verhältnis zur Ehescheidung und Entlassung des Angeklagten ohne Bedeutung.
b)
Der Verteidiger hatte weiter den Beweisantrag gestellt, Ministerialrat Dr. L. im Bundes Justizministerium darüber zu vernehmen, daß er vom Angeklagten nicht betrogen worden sei und seit 1952 über die Vorwürfe gegen den Angeklagten im jetzigen Strafverfahren Bescheid gewußt habe. Auch die Ablehnung dieses Antrags ist im Ergebnis nicht zu beanstanden. Denn eine etwaige Kenntnis dieses Zeugen würde einen Betrug gegenüber dem Staat nicht ausräumen.
c)
Die geschiedene jüdische Ehefrau des Angeklagten, Frau Dora S., sollte nach einem Antrag des Verteidigers über die Vorgänge, die zur Entlassung des Angeklagten aus dem Justizdienst, ferner über die Vorgänge, Motive und Verfolgungsmaßnahmen, die zur Flucht aus Deutschland geführt haben, gehört werden. Die Strafkammer hat den Antrag nicht als Beweisantrag, sondern als Beweisermittlungsantrag angesehen, weil er keine Beweistatsachen enthalte, und hat ihn ebenfalls abgelehnt.
Die Annahme der Strafkammer begegnet keinen Bedenken. Allerdings hatte das Gericht im Rahmen seiner Aufklärungspflicht auch einem Beweisermittlungsvorschlag nachzugehen und zu prüfen, ob die Umstände, die der Anregung zugrunde liegen konnten, dazu drängten, Frau S. als Zeugin zu hören. Daß sie dies abgelehnt hat, ist nicht zu beanstanden. Der Beschwerdeführer muß sich gerade hier entgegenhalten lassen, daß er bei dem Antrag, der keine Einzelheiten enthielt, allen Grund hatte, die Tatsachen genau anzugeben, über die seine geschiedene Frau gehört werden sollte. Schwieg er sich selbst darüber aus, so bestand für das Gericht nach pflichtgemäßer Prüfung kein Anlaß, der Beweisanregung von Amts wegen zu folgen.
d)
Schließlich hat die Strafkammer den Antrag, ein Obergutachten über den Geisteszustand des Angeklagten einzuholen, mit rechtlich bedenkenfreier Begründung abgelehnt. Sie hatte auch keine Veranlassung, von Amts wegen einen weiteren Sachverständigen außer Dr. Kluge zu hören.
6.)
Die Strafkammer hat das Protokoll über die kommissarische Vernehmung des Zeugen Dr. Se. in der Hauptverhandlung vorlesen und zur Grundlage des Beweises gemacht. Ihre Entscheidung über die Voraussetzungen der Verlesung nach § 251 Abs. 1 Nr. 2 StPO läßt keinen Rechtsfehler erkennen. Insbesondere hatte sie nach pflichtmäßigem Ermessen darüber zu befinden, ob das von Dr. Sc. vorgelegte privatärztliche Zeugnis als ausreichend zum Nachweis des Hinderungsgrundes anzusehen war; sie war nicht gehalten, ein amtsärztliches Zeugnis anzufordern. Im übrigen braucht die Ansicht des Beschwerdeführers, daß Dr. Se. nur in seiner Gegenwart hätte vernommen werden dürfen - sei es, weil er einen Anspruch auf Anwesenheit hatte, sei es, weil es die Aufklärungspflicht gebot -, und daß infolgedessen die Niederschrift nicht verwertbar gewesen sei, nicht näher erörtert zu werden. Es ist nichts dafür ersichtlich, daß eine "Konfrontierung" zu einen anderen Beweisergebnis hätte führen können. Der Beschwerdeführer behauptet denn auch nur allgemein, es wäre in diesen Falle möglich gewesen, das Gedächtnis des Zeugen aufzufrischen; bestimmte Tatsachen werden insoweit nicht vorgetragen. Deshalb und angesichts der sonstigen Beweislage ist auszuschließen, das Urteil könne darauf beruhen, daß der Beschwerdeführer bei der Vernehmung des Zeugen nicht zugegen war.
7.)
§ 267 Abs. 2 StPO ist nicht verletzt, da sich der Beschwerdeführer in der Hauptverhandlung weder auf Tatbestandsirrtum noch auf Verbotsirrtum berufen hat. (Auch aus sachlichrechtlichen Gründen war eine Erörterung hierüber nicht geboten, weil die Strafkammerüberzeugt war, daß der Angeklagte sämtliche Merkmale seiner Taten gekannt hat und sich des Unrechts seines Tuns bewußt gewesen ist).
Nach § 267 Abs. 3 Satz 2 StPO müssen die Urteilsgründe die Entscheidung über mildernde Umstände nur ergeben, sofern ihr Vorhandensein angenommen oder einem in der Verhandlung gestellten Antrag entgegen verneint wurde. Beides lag hier nicht vor.
III.
Die Sachrüge
1.)
Die Verurteilung wegen unbefugter Titelführung erfaßte folgende Einzelfälle, in denen sich der Angeklagte den ihm nicht zukommenden Doktortitel beigelegt hatte: März 1951 bis 17. April 1952 gegenüber der Bank Deutscher Länder und während seiner dortigen Tätigkeit; Vermählungsanzeigen im Januar 1953, für die er allein den Druckauftrag erteilt hatte; ein Telegramm an ein Iungensanatorium in Schömberg vom 29. November 1954; ein Schreiben an den Chefarzt des Taunus-Sanatoriums in Naurod am 31. Oktober 1955 und schließlich drei Briefe an den Oberarzt dieses Sanatoriums vom 21 c Juni und 1. Juli 1956. Diese Einzelfälle hat die Strafkammer als eine Fortsetzungstat angesehen, weil "sie auf den von vornherein gefaßten einheitlichen Willensentschluß des Angeklagten beruhten, seine gesellschaftliche Stellung mit dem falschen Titel zu heben". Gegen die Annahme des Fortsetzungszusammenhangs wendet sich die Revision zu Recht. Der allgemeine Entschluß, den die Strafkammer feststellt, ist kein Gesamtvorsatz, wie ihn die Rechtsprechung zur Fortsetzungstat verlangt (BGHSt 1, 313, 315). Nun faßt freilich der Tatbestand des § 5 des Gesetzes über die Führung akademischer Grade vom 7. Juni 1939 mit der Begehungsform des "Führens" eine Mehrheit von Einzelbetätigungen, wenn sie nur auf denselben Entschluß beruhen, zu einer einheitlich bewerteten Straftat zusammen. Angesichts des zeitlichen Abstands zwischen den vom Angeklagten gewählten Gelegenheiten und bei der Verschiedenheit der jeweiligen Sachlage ist aber eine solche Einheit hier ausgeschlossen, so daß von einer Mehrheit von Einzelfällen auszugehen ist. Nur die Führung des Doktortitels gegenüber und bei der Bank Deutscher Länder ist als eine einheitliche Tat anzusehen. Auch eine Tatidentität im prozessualen Sinn (§ 264 StPO) ist nicht gegeben.
Daraus ergibt sich folgendes:
Das Verfahren muß eingestellt werden, soweit der Angeklagte wegen unbefugter Titelführung seit 1954 verurteilt worden ist, ohne daß auf die Rügen der Revision in diesen Fällen einzugehen wäre. Hier fehlt es an einer Verfahrensvoraussetzung; denn in der Anklage und im Eröffnungsbeschluß sind nur die beiden ernten Fälle aufgeführt; die übrigen Fälle seit 1954 sind darin nicht enthalten.
Im übrigen ist die Verurteilung aufzuheben, weil nunmehr mit Rücksicht auf die teilweise Einstellung der Schuldumfang neu bestimmt werden muß.
Die Verfolgung der beiden ersten Einzelvergehen ist nicht verjährt; denn die erste richterliche Verfolgungshandlung gegen den Angeklagten in der Sache ist die Terminsbestimmung des Amtsrichters zur Vernehmung des Beschuldigten vom 26. März 1957. Ob diese Verfügung ausgeführt wurde oder nicht, spielt keine Rolle. Entscheidend für die unterbrechende Wirkung ist der Wille des Richters, die Erledigung der Strafsache zu fördern. Dieser lag hier vor; für eine Scheinverfügung fehlt jeder Anhalt.
Die beiden Einzeltaten fallen auch nicht unter das Straffreiheitsgesetz 1954. Straffreiheit ist nicht gegeben, wenn der Täter am Stichtag (1. Dezember 1953) eine Gesamtstrafe verwirkt hatte (§ 11 Abs. 1), die über die Straffreiheitsgrenze (drei Monate) hinausgeht, und wenn diese Gesamtstrafe aus einer oder mehreren an sich amnestiefähigen Einzelstrafen und einer weiteren Einzelstrafe gebildet werden müßte, die die vor dem Stichtag begangenen Einzeltaten einer danach weitergeführten fortgesetzten Tat erfaßt (vgl. BGHSt 5, 136 zum Straffreiheitsgesetz 1949). So lag es hier; bei der gedachten Gesamtstrafe war der Betrug des Angeklagten gegenüber der Bundesrepublik mit seinen vor dem Stichtag liegenden Einzelhandlungen zu berücksichtigen.
Im übrigen sind die Einwände des Beschwerdeführers gegen seine Verurteilung teils abwegig, teils stehen sie im Widerspruch zu den tatsächlichen Feststellungen.
2.)
Die Verurteilung wegen vollendeter Beamtennötigung nach§ 114 StGB heilt der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Mit den Schreiben vom 14. Mai 1957 im Ermittlungsverfahren wollte der Angeklagte erreichen, daß sich der Staatsanwalt an die das Ruhegehalt auszahlende Behörde wende und beschleunigte Auszahlung empfehle. Obwohl dies von ihm aus nur für den Fall gedacht war, daß der Staatsanwalt zuvor die weitere Auszahlung verhindert haben sollte, liegt in dem Schreiben ein unbedingtes Unternehmen der Nötigung. Indes fehlt es an der Amts- oder Diensthandlung, zu der der Angeklagte nötigen wollte. Darunter ist eine in das betreffende Amt einschlagende, innerhalb der örtlichen und sachlichen Zuständigkeit und vermöge derselben vorzunehmende Handlung zu verstehen (RGSt 18, 350). Die vom Angeklagten dem Staatsanwalt angesonnene Empfehlung füllt nicht in den amtlichen Aufgabenbereich eines Staatsanwalts. Die Verurteilung kann deshalb nicht bestehenbleiben.
3.)
Hingegen wird die Verurteilung des Angeklagten wegen Betruges in zwei Fällen von den Feststellungen getragen. Der Beschwerdeführer wendet sich im Grunde nur gegen die Beweiswürdigung des Tatrichters und versucht, die bindenden Feststellungen des Urteils insbesondere über die Gründe seiner Entlassung und über sein täuschendes Vorbringen gegenüber der Wiedergutmachungsbehörde durch eigene Behauptungen zu ersetzen; dies ist unzulässig. Er bezweifelt jetzt, daß die vorgesetzte Dienstbehörde von der Ehescheidung bereits gewußt habe, als er 1934 aus den Staatsdienst entlassen wurde, Solange diese Kenntnis nicht festgestellt sei, dürfe auch seine Angabe in den Wiedergutmachungsanträgen, rassepolitische Gründe hätten zu seiner Entlassung geführt, nicht als unwahr bezeichnet werden. Mit dieser Begründung kann indessen die Feststellung des Betruges nicht in Frage gestellt werden. Die Strafkammer ist ersichtlich davon ausgegangen, daß die entlassende Dienststelle von der Scheidung Kenntnis hatte, zumal da dies angesichts der seit Rechtskraft der Scheidung verstrichenen Zeit auch in hohem Maße wahrscheinlich war. Das Gegenteil brauchte die Strafkammer umsoweniger in Erwägung zu ziehen, als der Angeklagte in diesem Falle dem Entlassungsvorhaben wegen Verheiratung mit einer jüdischen Frau sicherlich unter Hinweis auf die rechtskräftige Scheidung entgegengetreten wäre und dann nichts näher gelegen hätte, als diesen Sachverhalt und die Erfolglosigkeit des Hinweises in den Wiedergutmachungsanträgen anzugeben. Statt dessen hat der Angeklagte die Scheidung überhaupt verschwiegen; er hat auch im Laufe des Verfahrens nichts vorgebracht, was auf einen solchen Sachverhalt hindeuten könnte.
Die Nachprüfung hat auch im übrigen keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
Der Betrug gegenüber der Bundesrepublik ist entgegen der Ansicht der Revision kein Anstellungsbetrug. Zu einer Anstellung des Angeklagten im öffentlichen Dienst ist es nie gekommen; sie hätte eine Berufung in das Beamtenverhältnis erfordert. Er hatte nach dem Wiedergutmachungsgesetz von 11. Mai 1951 keinen Anspruch auf Wiederanstellung, weil er nicht im Sinne des Gesetzes (§ 1) verfolgt worden war. Vielmehr erstrebte und erhielt er auf Grund seiner falschen Angaben über Verfolgungsmaßnahmen, die angeblich zu seiner Entlassung geführt hatten, zu Unrecht eine einmalige EntSchädigung in Höhe des Ruhegehalts für die Zeit vom 1. April 1950 bis zum Inkrafttreten des Gesetzes (§ 19), außerdem von da ab bis zu einer Wiederanstellung ein Ruhegehalt als Ruhestandsbeamter der Besoldungsgruppe A 2 b (§ 10 des Gesetzes). Diese Bezüge wurden laufend bis August 1957 bezahlt. Von einer straflosen Nachtat bei Empfang des Wartegeldes gegenüber einem Anstellungsbetrug kann demnach keine Rede sein.
Die Verfolgung des Betruges ist auch nicht verjährt. Die Verjährungsfrist begann nicht etwa schon mit dem Tage des Wiedergutmachungsbescheids, dem 29. Februar 1952 oder der Zustellung am 22. März 1952, sondern erst mit dem Tag der letzten Zahlung im August 1957. Die Bundesrepublik hat auf Grund der Täuschung bis zur Aufklärung des Sachverhalts laufend Zahlungen geleistet. Diese Ruhegehaltszahlungen waren der mit der Täuschung vom Angeklagten erstrebte und erreichte Erfolg. Deshalb war die Tat erst mit der letzten Zahlung im Sinne des § 67 Abs. 4 StGB begangen (BGH Urteil vom 6. November 1957 - 2 StR 320/57).
4.)
Die Verurteilung wegen eines weiteren Betruges zum Nachteile des Landes Hessen läßt gleichfalls keinen Rechtsfehler erkennen. Hier erstrebte der Angeklagte nach dem inzwischen ergangenen Bundesentschädigungsgesetz vom 29. Juni 1956 eine Kapitalentschädigung für die Zeit vor April 1950 und eine Soforthilfe für Rückwanderer. Letztere erhielt er in Höhe von 6.000 DM auf Grund des Teilbescheides des Regierungspräsidenten vom 21. Juli 1956 nach § 141 des Gesetzes. Darauf hatte er keinen Anspruch, weil er nicht aus den Verfolgungsgründen des § 1 ausgewandert war, die Voraussetzungen des § 141 also bei ihm nicht vorlagen. Daß er dieselben falschen Angaben wie beim ersten Betruge machte und sich zur Täuschung gegenüber der Entschädigungsbehörde des Wiedergutmachungsbescheids vom 29. Februar 1952 bediente, steht der Selbständigkeit des zwei ton Betruges nicht entgegen. Durch ihn verursachte er einen neuen und zusätzlichen Vermögensschaden.
Daß die Strafkammer die Frage eines Fortsetzungszusammenhangs zwischen den beiden Betrugstaten im Urteil nicht ausdrücklich erörtert hat, ist nach der Sachlage nicht fehlerhaft. Eine Fortsetzungstat war schon deshalb ausgeschlossen, weil es wiederum an einem Gesamtvorsatz des Angeklagten vor oder bei Begehung des ersten Betruges fehlte. Der allgemeine Entschluß, alle "gesetzlichen" Möglichkeiten für sich auszunutzen, ist kein solcher Vorsatz. Dieser verlangt vielmehr, daß sich der Täter den späteren Verlauf der weiteren Handlungen zwar nicht in allen Einzelheiten, aber mindestens insoweit vorweg vorstellt, als das zu verletzende Rechtsgut und sein Träger, ferner Ort, Zeit und ungefähre Art der Begehung der Tat in Betracht kommen. Daran fehlt es hier.
5.)
Die Entscheidung der Strafkammer über die Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten begegnet ebenfalls keinen rechtlichen Bedenken.
Dasselbe gilt von den Strafzumessungserwägungen in beiden Betrugsfällen. Weder die Ablehnung mildernder Umstände noch die Höhe der Strafen ist aus Rechtsgründen angreifbar.
Über die Gesamtstrafe hat die Strafkammer neu zu befinden. Zu Unrecht beanstandet die Revision, daß die Strafe aus dem Urteil der Strafkammer vom 15. Februar 1962 nicht einbezogen worden sei; das Urteil ist nicht rechtskräftig.
Scharpenseel
Kirchhof
Bundesrichter Meyer ist erkrankt und daher verhindert zu unterzeichnen. Baldus
Henning