Bundesgerichtshof
Urt. v. 22.05.1984, Az.: III ZR 75/83
Inanspruchnahme eines von mehreren Gesamtschuldnern ; Beschränkung einer Schadensersatzpflicht auf bestimmte Fälle
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 22.05.1984
- Aktenzeichen
- III ZR 75/83
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1984, 12969
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Hamburg - 12.04.1983 - AZ: 1 U 46/82
Rechtsgrundlagen
Fundstelle
- WM 1984, 906
Redaktioneller Leitsatz
Zur Frage, unter welchen Voraussetzungen ein Vorgehen des Gläubigers gegen nur einen Gesamtschuldner rechtsmißbräuchlich sein und sich hieraus eine Schadensersatzpflicht ergeben kann.
In dem Rechtsstreit
hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und
die Richter Dr. Tidow, Kröner, Boujong und Dr. Halstenberg
am 22. Mai 1984
gemäß § 554 b Abs. 1 ZPO
in der Auslegung durch das Bundesverfassungsgericht
(Beschluß vom 11. Juni 1980 1 PBvU 1/79 - NJW 1981, 39).
beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg vom 12. April 1983 - 1 U 46/82 - wird nicht angenommen.
Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO)
Streitwert: 41.717,23 DM.
Gründe
Die Sache hat keine rechtsgrundsätzliche Bedeutung. Das Rechtsmittel bietet auch im Ergebnis keine Aussicht auf Erfolg.
1.
Allgemein anerkannt und auch von der Revision nicht angefochten wird der rechtliche Ausgangspunkt des Berufungsgerichts: Nach § 421 BGB steht es im freien Belieben des Gläubigers, in welchem Umfang er einen von mehreren Gesamtschuldnern in Anspruch nimmt und dadurch mit dem Regreßrisiko belastet (MünchKomm/Selb § 421 BGB Rn. 28;Senatsurteil vom 30. Januar 1967 - III ZR 248/64 = BB 1967, 476/77).
Ohne Erfolg beruft sich der Kläger darauf, er habe hier eine besondere Berücksichtigung seiner Interessen deswegen erwarten können, weil der für die Beklagte handelnde Makler L. zugleich auch ihn, den Kläger, in finanziellen Dingen beraten habe. Vertragliche Beziehungen zwischen L. und dem Kläger mögen zu Ansprüchen des Klägers gegen L. persönlich führen, nicht aber zu gesteigerten Rücksichtnahmepflichten der Beklagten im Rahmen ihres Vertragsverhältnisses zum Kläger.
2.
Steht es dem Gläubiger frei, ob und in welchem Umfang er von einem Gesamtschuldner Erfüllung fordern will, so ist er auch in der Zwangsvollstreckung grundsätzlich nicht verpflichtet, die Rückgriffsinteressen des in Anspruch genommenen Gesamtschuldners zu berücksichtigen. Einschränkungen aus Treu und Glauben sind in diesem Stadium - wenn der Schuldner fällige Verpflichtungen nicht freiwillig erfüllt, sondern dazu gezwungen werden muß - in noch geringerem Maße gerechtfertigt. Auf die Senatsrechtsprechung zur Pflicht des Darlehensgläubigers, bei Ausübung des Kündigungsrechts gegenüber dem Darlehensnehmer auf dessen Belange Rücksicht zu nehmen, kann sich die Revision daher nicht berufen.
Auf keinen Fall kann der Beklagten schon daraus ein Vorwurf gemacht werden, daß sie wegen ihrer Forderung in ein Grundstück von erheblich höherem Wert vollstreckt und - vor Durchführung der Versteigerung - vorsorglich noch einen Zwangsversteigerungsantrag für ein weiteres Grundstück gestellt hat. Zwar gilt der verfassungsrechtliche Grundsatz der Verhältnismäßigkeit auch in der Zwangsvollstreckung (vgl. BVerfGE 48, 396, 400; 52, 214, 219 ff. [BVerfG 03.10.1979 - 1 BvR 614/79]). Er verbietet es einem Gläubiger aber nicht, wegen einer Geldforderung von ca. 80.000 DM, die anderweitig nicht durchzusetzen ist, die Zwangsversteigerung von Grundstücken zu betreiben, deren Wert sehr viel höher liegt.
3.
Auch das Berufungsgericht erkennt an, daß unter besonderen Umständen das Vorgehen des Gläubigers nur gegen einen Gesamtschuldner mißbräuchlich sein kann (vgl. Senatsurteil vom 30. Januar 1967 aaO; MünchKomm/Selb aaO; RGRK/Weber 12. Aufl. § 421 BGB Rn. 48). Es ist rechtlich nicht zu beanstanden, wenn das OLG aber eine Schadensersatzpflicht aus positiver Forderungsverletzung oder § 826 BGB auf die Fälle beschränken will, in denen der Gläubiger - oder sein Vertreter - sich deswegen nur an einen von mehreren Gesamtschuldnern hält, weil er aus mißbilligenswerten Motiven die Absicht hat, gerade diesem Schuldner Schaden zuzufügen. Zu Unrecht beruft sich die Revision auf die Rechtsprechung des BGH, nach der es für den Schädigungsvorsatz gemäß § 826 BGB genügt, wenn der Schädiger mit einem möglichen Schaden rechnet und ihn billigt (RGRK/Steffen § 826 BGB Rn. 33;Urteil vom 11. November 1966 - Ib ZR 91/64 = NJW 1967, 493, 495). Wenn der Gläubiger gemäß § 421 BGB das Recht hat, einen Gesamtschuldner in vollem Umfang in Anspruch zu nehmen und ihn dadurch mit dem Regreßrisiko zu belasten, so kann allein das billigende Bewußtsein, daß dadurch diesen Schuldner ein endgültiger Vermögensverlust treffen kann, für einen Schadensersatzanspruch nicht ausreichen. Anders als bei Handlungen, deren Sittenwidrigkeit sich aus einem objektiven Tatbestand ergibt und bei denen daneben subjektiv bedingter Schädigungsvorsatz genügt, begründet hier erst das zu mißbilligende Motiv die Sittenwidrigkeit (vgl. MünchKomm/Mertens § 826 BGB Rn. 40; RGRK/Steffen § 826 BGB Rn. 28).
4.
Die tatrichterliche Würdigung, die vom Kläger angeführten Indiztatsachen reichten für den Schluß auf die notwendige Schädigungsabsicht nicht aus, ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.
Streitwertbeschluss:
Streitwert: 41.717,23 DM.
Tidow
Kröner
Boujong
Halstenberg