Bundesgerichtshof
Beschl. v. 21.02.2017, Az.: 3 StR 554/16
Verwerfung der Revision als unzulässig hinsichtlich Begründung der Revision
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 21.02.2017
- Aktenzeichen
- 3 StR 554/16
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2017, 11972
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:BGH:2017:210217B3STR554.16.0
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Osnabrück - 31.08.2016
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- NJW-Spezial 2017, 281
- NStZ-RR 2017, 186
Verfahrensgegenstand
Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 21. Februar 2017 gemäß § 349 Abs. 1 StPO beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Osnabrück vom 31. August 2016 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln in Tateinheit mit Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in jeweils nicht geringer Menge unter Einbeziehung der Strafe aus einer Vorverurteilung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und zwei Monaten verurteilt. Die hiergegen gerichtete Revision des Angeklagten ist unzulässig (§ 349 Abs. 1 StPO).
Der Generalbundesanwalt hat hierzu in seiner Antragsschrift Folgendes ausgeführt:
"Die Revision des Angeklagten gegen dieses Urteil ist unzulässig, weil sie nicht formgerecht im Sinne des § 345 Abs. 2 StPO begründet worden ist. Die Revisionsbegründungsschrift ist entgegen dieser Vorschrift nicht vom Pflichtverteidiger des Beschuldigten, Rechtsanwalt H. , sondern 'i.V.' für den 'nach Diktat ortsabwesenden Rechtsanwalt H. ' von dem in Bürogemeinschaft mit Rechtsanwalt H. tätigen Rechtsanwalt Ho. unterzeichnet; auf diesen konnte der Pflichtverteidiger seine Befugnisse indes nicht wirksam übertragen. Anhaltspunkte dafür, dass der Unterzeichner als allgemeiner Vertreter des Pflichtverteidigers gemäß § 53 Abs. 2 BRAO tätig geworden ist, sind nicht ersichtlich (vgl. BGH, Beschluss vom 5. Oktober 2016 - 3 StR 268/16 mwN)."
Dem stimmt der Senat zu.