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Bundesgerichtshof
Urt. v. 05.05.1953, Az.: 2 StR 48/53

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
05.05.1953
Aktenzeichen
2 StR 48/53
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1953, 11936
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
Landgerichts in Köln - 11.09.1952

Verfahrensgegenstand

Diebstahls i.R. u.a.

Prozessgegner

1.) den Kaufmann Konrad H. aus K., geboren am ... 1910 in K., z.Zt. in Untersuchungshaft,

2.) die Ehefrau Martha H. geb. G. aus K., geboren am ... 1908 in B.,

3.) den Autotechniker Wilhelm S. aus K., dort geboren am ... 1907, z.Zt. in Untersuchungshaft,

4.) die Ehefrau Gertrud S. geb. Z. aus K., geboren am ... 1921 in B., Bez. A.,

5.) den Kaufmann Marinus He. aus K., geboren am ... 1911 in D. (Holland),

hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 5. Mai 1953, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Dr. Dotterweich als Vorsitzender,

Bundesrichter Dr. Sauer Bundesrichter Dr. Ludwig Bundesrichter Dr. Ortlieb Bundesrichter Dr. Arndt als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt ... in der Verhandlung, Bundesanwalt Dr. bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Köln vom 11. September 1952 in folgendem Umfange aufgehoben:

  1. A)

    Bezüglich des Angeklagten Konrad H. mit den Feststellungen, soweit dieser Angeklagte wegen fortgesetzter Hehlerei verurteilt ist und im Gesamtstrafausspruch einschliesslich der Einziehung und sonstiger Nebenstrafen;

  2. B)

    bezüglich der Angeklagten Martha H. mit den Feststellungen im vollen Umfange;

  3. C)

    bezüglich des Angeklagten Wilhelm S. wegen der Hehlerei im Falle V. mit den Feststellungen und im Gesamtstrafausspruch einschliesslich der Nebenstrafen;

  4. D)

    bezüglich der Angeklagten Gertrud S. wegen der Hehlerei im Falle J. mit den Feststellungen und im Gesamtstrafausspruch;

  5. E)

    bezüglich des Angeklagten Hey. in vollem Umfange mit den Feststellungen.

Die weitergehenden Revisionen der Angeklagten Konrad H. und Gertrud S. werden verworfen.

Die Sache wird im Umfange der Aufhebung zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe:

1

Die Angeklagten sind im Zusammenhang mit Kraftwagendiebstählen in Köln wegen Diebstahls, Hehlerei usw. verurteilt. Sie haben Revision gegen das Urteil eingelegt. Im einzelnen:

2

A.

Der Angeklagte Konrad H..

3

Der Angeklagte H. ist wegen Rückfalldiebstahls in drei Fällen und wegen fortgesetzter Hehlerei zu drei Jahren Zuchthaus verurteilt; daneben ist für fünf Jahre auf Ehrverlust, auf Zulässigkeit von Polizeiaufsicht und Einziehung eines Volkswagens und von Einbruchwerkzeug erkannt. Die Untersuchungshaft ist angerechnet.

4

Die Strafkammer sieht als erwiesen an, dass der Angeklagte Anfang Januar 1952 in den Fällen K. (Nr. 3), B. (Nr. 4) und Ha. (Nr. 6) jeweils einen Volkswagen geöffnet und nebst Inhalt gestohlen hat. Er hat die Wagen teilweise ausgeschlachtet und sie dann irgendwo abgestellt. Die Revision des Angeklagten rügt Verletzung sachlichen Rechts. Diese Rüge ist unbegründet, da Rechtsfehler nicht ersichtlich sind. Die Taten sind zutreffend als Diebstahl gewertet und die Voraussetzungen des Rückfalls sind einwandfrei festgestellt (S 26). Möglicherweise lag sogar schwerer Diebstahl vor. Doch ist der Angeklagte durch die Annahme nur einfachen Diebstahls nicht beschwert. Im übrigen wendet sich die Revision nur gegen die Beweiswürdigung des Gerichts; sie ist auch insoweit unbegründet, da Rechtsfehler, die allein der Beurteilung des Revisionsgerichts unterliegen, bei der Beweiswürdigung nicht erkennbar sind.

5

Bezüglich der Hehlerei hat die Strafkammer folgendes festgestellt: Der Volkswagen des M. (Nr. 2) wurde am 20. Dezember 1951 nebst Inhalt (elektrische Geräte) gestohlen; ein Teil des Inhalts fand sich später bei den Angeklagten H. und He.; He. hatte die Sache von H. erhalten. H. hatte das Diebesgut von einem gewissen M. geschenkt erhalten. Nach der Feststellung der Strafkammer wusste der Angeklagte, dass die Sachen aus strafbaren Handlungen stammten (S 26: "war überzeugt"). Das Landgericht nimmt auch an, dass er seines Vorteils wegen gehandelt habe. Die Verurteilung wegen Hehlerei ist daher insoweit frei von Rechtsfehlern.

6

Eine weitere Hehlereihandlung sieht die Strafkammer im Falle 7 b, wo H. im Januar 1952 in zwei Fällen je einen Satz Reifen an He. verkauft hat (S 10). Nach den späteren Ausführungen des Urteils (S 14, 15) hat H. nur einen Satz gebrauchter Reifen von M. zum Verkauf erhalten. Das Urteil spricht zwar davon, dass H. aus den verdächtigen Umständen auf eine "unrechtmässige Herkunft" schliessen musste, doch fehlt die Feststellung, woher diese Reifen stammten und ob sie von einem Vorbesitzer durch strafbare Verletzung von Vermögensrechten erlangt waren; nur eine derartige Vortat reicht aber für eine Hehlerei nach § 259 StGB aus. An anderer Stelle (S 26) wird dann ausgeführt, dass der Angeklagte von der strafbaren Herkunft "überzeugt" war. Schon diese ungenauen Feststellungen und widerspruchsvollen Ausführungen nötigen zur Aufhebung des Urteils. Hinzu kommt, dass auch die Annahme einer fortgesetzten Hehlerei nicht einwandfrei festgestellt ist, wenn die Strafkammer ausführt (S 27), dass der Gesamtvorsatz des H. "wohl dahin ging, bei sich bietender Gelegenheit von M. Sachen anzunehmen". Die Strafkammer lässt damit Zweifel offen ("wohl"), ob sie überhaupt insoweit den Sachverhalt für erwiesen ansieht, im übrigen reichen diese Feststellungen für einen Gesamtvorsatz nach der Rechtsprechung nicht aus (BGHSt 1, 315). Das Urteil muss daher aufgehoben werden, soweit der Angeklagte wegen fortgesetzter Hehlerei verurteilt ist.

7

Die Strafzumessung lässt Rechtsfehler nicht erkennen. Fehlerhaft ist nur die Einziehung des Kraftwagens. Er wird in der Urteilsformel als Kraftwagen der Eheleute H. bezeichnet, während in den Gründen (S 36) dargestellt wird, dass er mit Mitteln des Ehemanns am 1. März 1952 von dem Zeugen E. gekauft (S 10) und auf den Namen des Mannes zugelassen war; im Kaufvertrag war aber die Ehefrau als Käuferin bezeichnet, die auch im Kraftfahrzeugbrief als Eigentümerin vermerkt wurde. Das Landgericht meint, "diese den wahren Eigentumsverhältnissen nicht entsprechende Regelung" sei offensichtlich erfolgt, um das Fahrzeug vor einer Einziehung zu bewahren, so dass es in Wirklichkeit dem Ehemann gehöre. Der Wagen war im Fall H. (Nr. 6) benutzt. Der Kraftwagen von H. war am 10. März 1952 gegen 18 Uhr von H. gestohlen worden und wurde um 18,30 Uhr in die naheliegende Garage des Hey. gefahren, wo der grösste Teil des Inhalts des H.'schen Wagens zum Abtransport in den eingezogenen Volkswagen von H. umgeladen wurde.

8

Nach § 40 StGB können u.a. Sachen eingezogen werden, die zur Begehung einer vorsätzlichen Straftat gebraucht oder bestimmt sind. Zur Begehung einer Straftat ist eine Sache nicht nur dann gebraucht, wenn sie bei der unmittelbaren Tatbestandsverwirklichung Verwendung findet, sondern auch wenn dies im unmittelbaren Anschluss daran bis zum äusseren Abschluss der Tat geschieht. Die Strafkammer nimmt an, der Diebstahl im Falle H. sei beim Umladen des Diebesgutes zwar rechtlich vollendet, aber noch nicht beendet gewesen; der Einsatz des Kraftwagens der Angeklagten habe daher der Begehung der Straftat gedient. Hiergegen bestehen keine rechtlichen Bedenken. Der Einziehung unterliegen Sachen jedoch nur, die dem Täter oder Teilnehmer gehören (§ 40 StGB). Die Ehefrau des Angeklagten ist nach den bisherigen Feststellungen im Falle H. weder Mittäterin noch Teilnehmerin. Die Einziehung war daher nur möglich, wenn der Wagen Alleineigentum des Ehemanns war; denn ein Miteigentumsanteil ist keine Sache und nicht einziehbar (BGHSt 2, 337). Nach der Bezeichnung in der Urteilsformel gehörte der Wagen den Eheleuten H.. Das widerspricht zwar den Ausführungen in den Gründen, aber die Gründe lassen nicht ausreichend erkennen, aus welchen rechtlichen Erwägungen die Strafkammer annimmt, dass die im Kaufvertrag als Käuferin und im Kraftfahrzeugbrief als Eigentümerin bezeichnete Ehefrau nicht Eigentümerin geworden sei. Der Eigentumserwerb an beweglichen Sachen richtet sich nach §§ 929 ff BGB. Dafür ist es unerheblich, aus wessen Vermögen der Kaufpreis aufgebracht wird. Die Strafkammer hatte aufzuklären, welche Erklärungen bezüglich des Eigentumsüberganges am Kraftwagen zwischen dem Veräusserer und den Eheleuten H. abgegeben waren und ob die abgegebenen Willenserklärungen frei von Willensmängeln waren. Aus den bisherigen Feststellungen ergibt sich das Alleineigentum des Ehemannes nicht.

9

B.

Die Angeklagte Martha H..

10

Die Angeklagte Martha H., die Ehefrau des Angeklagten Konrad H., ist wegen fortgesetzter Hehlerei (zwei Einzelfälle) zu sechs Monaten Gefängnis verurteilt.

11

Im Falle K. (Nr. 3) hat die Strafkammer folgendes festgestellt: Der Ehemann der Angeklagten entwendete im Januar 1952 den Volkswagen des Kaufmanns K. mit Textilien. Von den Textilien wurde in der Wohnung H. eine Bluse gefunden, die für den persönlichen Gebrauch der Angeklagten bestimmt war. Ihr Ehemann hatte die Bluse in die Wohnung gebracht und die Angeklagte hätte sie angenommen (S 27). Die Einlassung der Angeklagten, sie habe die Bluse von M. gekauft, ist für widerlegt erachtet. Die Strafkammer führt dann aus (S 20), die Angeklagte "musste zumindest den Gesamtumständen nach annehmen", dass die Bluse aus einer strafbaren Handlung herrührte, führt aber diese Gesamtumstände nicht an. Dagegen heisst es später (S 27), ihre durch die Beweisaufnahme widerlegte Behauptung, die Bluse von M. gekauft zu haben, beweise ihre Bösgläubigkeit. Die Revision rügt hier Verletzung sachlichen Rechts. Sie ist begründet, weil die Feststellungen bezüglich der Schuld so widerspruchsvoll sind, dass sie die Verurteilung nicht tragen. Die Hehlerei muss vorsätzlich begangen sein (§ 259 StGB). Der Tatrichter muss also feststellen, dass die Angeklagte wusste, dass die Bluse aus einer strafbaren Handlung gegen fremdes Vermögen herrührte. Bedingter Vorsatz genügt insoweit. Diese Kenntnis von der strafbaren Herkunft kann der Tatrichter aus allen Umständen folgern, die nach der Erfahrung des Lebens und den Denkgesetzen einen solchen Schluss zulassen, also auch auf Grund eigener Handlungen und Erklärungen der Angeklagten, selbst wenn sie nach der Tat liegen. Die Strafkammer kann die Verurteilung auch auf die Beweisregel des § 259 StGB stützen, ohne die bestimmte Kenntnis der strafbaren Vortat festzustellen. Dann muss sie aber Umstände feststellen, die der Angeklagten den Schluss auf die strafbare Herkunft aufdrängen mussten. Durch diese gesetzliche Beweisregel wird die Kenntnis verdächtiger Umstände der Kenntnis von der strafbaren Herkunft gleichgestellt. Diese verdächtigen Umstände sind Tatbestandsmerkmale im Sinne des § 59 StGB und im Sinne des § 267 Abs. 1 StPO, so dass der Täter sie kennen und der Richter sie im einzelnen im Urteil darlegen muss (RGSt 64, 5); es müssen Umstände sein, die von aussen her vor der Tat die Überzeugung des Täters bestimmen, so dass seine eigenen Handlungen und Erklärungen dafür nicht ausreichen (RGSt 55, 204). Im vorliegenden Falle fehlt die Feststellung irgendwelcher Umstände für die Annahme der gesetzlichen Beweisregel. Die spätere Bemerkung von der Bösgläubigkeit ist so unklar, dass sie für die Feststellung der Schuld nicht ausreicht, da offen bleibt, ob damit der Vorsatz festgestellt oder nur auf die vorher angewandte Beweisregel verwiesen werden soll; denn diese Bemerkung findet sich in einem Abschnitt des Urteils, in dem nach seiner Oberschrift nur die vorher festgestellten Tatsachen rechtlich gewürdigt sind. Das Urteil muss deshalb aufgehoben werden, und zwar im vollen Umfang, da die Strafkammer eine fortgesetzte Handlung angenommen hat.

12

Zur Berücksichtigung in der neuen Verhandlung ist zu den weiteren Revisionsrügen folgendes zu bemerken.

13

Im Falle B. (Nr. 4) hatte der Ehemann der Angeklagten im Februar 1952 einen Volkswagen der Reisenden Bauch entwendet, in dem sich Pelzwaren im Wert von 33.000 DM befanden. Ein Grossteil der Pelze wurde später in der Wohnung der Eheleute H. gefunden, und zwar im gemeinsam benutzten Kleiderschrank im Schlafzimmer. Einer der gestohlenen Pelze war von den Eheleuten für die Ehefrau H. "ausgewählt" worden (S 7). Die Angeklagte hatte gegen die Aufbewahrung der Pelze in ihrer. Wohnung gegenüber M. und N. Bedenken geäussert, da sie möglicherweise gestohlen seien; jedoch liess sie sich beruhigen und erhob gegen die Aufbewahrung keine Einwendungen mehr. Die Strafkammer meint, dass sich die Angeklagte damit der Hehlerei schuldig gemacht habe, weil sie Sachen verheimlicht habe, von denen sie annehmen musste, dass sie durch strafbare Handlung erlangt waren. Diese Annahme lässt sich halten, da die zustimmende Haltung der Angeklagten als eine fördernde und verheimlichende Handlung gewertet werden kann, wenn auch die Strafkammer in der neuen Verhandlung versuchen sollte, die äusseren und inneren Merkmale der Hehlerei eingehender festzustellen.

14

Die Annahme einer fortgesetzten Handlung ist hier ebenfalls unzureichend begründet (BGHSt 1, 315).

15

Die Strafzumessung (S 33) unterliegt Bedenken, weil strafschärfend verwertet ist, dass die Angeklagte "um die strafbaren Handlungen ihres Mannes gewusst und teilweise aus der Diebesbeute Vorteile gezogen hat"; damit sind möglicherweise gesetzliche Tatbestandsmerkmale der Hehlerei unzulässigerweise als Strafschärfungsgründe verwertet. Bezüglich der Einziehung kann auf die Ausführungen beim Ehemann H. verwiesen werden.

16

C.

Der Angeklagte Wilhelm S..

17

Der Angeklagte S. ist wegen Hehlerei im Rückfall in zwei Fällen zu einer Gesamtstrafe von zwei Jahren Zuchthaus verurteilt; daneben ist auf Ehrverlust und Zulässigkeit der Polizeiaufsicht erkannt. Die beiden Hehlereifälle beziehen sich auf die Kraftwagendiebstähle zum Nachteile J. (Nr. 1) und V. (Nr. 5). Die Revision im Falle J. ist ordnungsmässig zurückgenommen. Im Falle V. ist folgender Sachverhalt festgestellt:

18

Im Februar 1952 bot der Angeklagte S. den gestohlenen Kraftwagen mit einem Kraftfahrzeugbrief, in welchem der Name S. in "Se." verfälscht war, dem Zeugen Sch. zum Kauf an und veranlasste dann Schäfer, den Verkauf des Wagens gegen Gewinnbeteiligung zusammen mit der Ehefrau S. in Dortmund zu betreiben. Die Strafkammer hält die Einlassung des Angeklagten, er habe dem Sch. einen anderen Wagen angeboten, für widerlegt und stellt fest, dass der Angeklagte den gestohlenen Wagen des V. von M. mit den gefälschten Papieren erhalten habe. Der Angeklagte wusste seit 1951, dass M. sich mit dem Absatz gestohlener Wagen befasste, da er selbst gesehen hatte, wie M. an Volkswagen Motornummern ausfeilte und neue Nummern einstanzte.

19

Die Verurteilung wegen Hehlerei in diesem Falle ist nicht haltbar. Die Revision rügt zunächst Verletzung sachlichen Rechts. Soweit sie dabei die tatsächlichen Feststellungen angreift und der Verteidiger mehrfach auf seine entgegenstehenden Notizen aus der Hauptverhandlung verweist, ist die Rüge unbeachtlich; denn die tatsächlichen Feststellungen der Strafkammer sind für das Revisionsgericht bindend (§ 337 StPO). Die Verurteilung muss aber aufgehoben werden, weil die Schuld des Angeklagten nicht einwandfrei festgestellt ist. Die Strafkammer wendet in diesem Falle die Beweisregel des § 259 StGB an. Sie verwertet dabei zwei Umstände, die dem Angeklagten den Schluss auf die strafbare Herkunft aufdrängen mussten, nämlich die Persönlichkeit des M. und die plumpe Fälschung des Kraftfahrzeugbriefes (S 28). Die Strafkammer hat aber nicht festgestellt, dass der Angeklagte die Fälschung des Kraftfahrzeugbriefes erkannt hatte. Die Strafkammer führt zwar aus, der Angeklagte könne sich nicht damit herausreden, dass ihm die Fälschung des Kraftfahrzeugbriefes nicht aufgefallen sei, bemerkt aber an anderer Stelle (S 24) nur, die schlechte Erfahrung mit M. hätte ihm schon bei oberflächlicher Prüfung die Veränderung des Kraftfahrzeugbriefes gezeigt. Damit ist nur die fahrlässige Unkenntnis eines verdächtigen Umstandes festgestellt, nicht jedoch die erforderliche wirkliche Kenntnis der Fälschung. Es heisst zwar weiter (S 24), dem Angeklagten könne nicht geglaubt werden, dass er dem M. geglaubt habe, Wagen und Papiere seien in Ordnung; aber aus den Gründen ist nicht erkennbar, welche Folgerungen die Strafkammer daraus für die Kenntnis von der Fälschung des Kraftfahrzeugbriefes gezogen hat. Die Strafkammer hätte zwar die dem Angeklagten bekannte frühere hehlerische Betätigung des M. bei Kraftwagen allein als ausreichenden Umstand ansehen können, aus dem der Angeklagte auf eine strafbare Herkunft auch des jetzigen Wagens schliessen musste. Die Strafkammer hat aber ausdrücklich das Zusammenwirken der beiden oben erwähnten Umstände verwertet, so dass offen bleibt, ob sie ohne die Kenntnis von der Fälschung des Kraftfahrzeugbriefes den Angeklagten ebenfalls für überführt angesehen hätte.

20

Eines Eingehens auf das weitere Vorbringen der Revision bedarf es nicht, da das Urteil schon aus diesem Grunde aufzuheben ist. Die Strafkammer wird in der neuen Verhandlung auch zu prüfen haben, ob mit der angeblich am 22. Februar 1952 gegen den Angeklagten verhängten Strafe eine Gesamtstrafe zu bilden ist. Aus dem Urteil ist diese frühere Verurteilung nicht ersichtlich.

21

D.

Die Angeklagte Gertrud S..

22

Die Angeklagte Gertrud S., die Ehefrau des Angeklagten Wilhelm S., ist wegen Hehlerei in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Urkundenfälschung, zu einem Jahr Gefängnis verurteilt. Ihre Revision rügt Verletzung sachlichrechtlicher und verfahrensrechtlicher Vorschriften. Sie ist teilweise begründet.

23

Im Falle V. (Nr. 5) hat die Angeklagte den gestohlenen Wagen in Dortmund unter Angabe eines falschen Namens, unter Vorlage falscher Personalausweise und eines gefälschten Kraftfahrzeugbriefes und mit unrichtigen Angaben über die Herkunft des Wagens verkauft. Ihre Verurteilung wegen Hehlerei in Tateinheit mit Urkundenfälschung ist in diesem Fall von der Revision nicht angegriffen (S 44).

24

Im Falle J. (Nr. 1) hat die Strafkammer als erwiesen angesehen, dass die Eheleute S. gemeinsam den dem J. gestohlenen und inzwischen umgespritzten Wagen im Oktober 1950 dem Zeugen R. zum Verkauf anboten, dabei mit falschen Angaben auftraten und keine Wagenpapiere vorlegen konnten (S 4). Die angeklagte Ehefrau ist trotz ihres Bestreitens insbesondere auf Grund der Angaben der Eheleute R. für überführt erachtet (S 21). Es ist ausgeführt, dass die Straftat von beiden Eheleuten gemeinsam geplant und durchgeführt wurde und dass die Angeklagte die Tat ihres Mannes als eigene wollte; dem Ehemann war die strafbare Herkunft des Wagens bekannt (s 21).

25

Schon die Sachrüge greift durch: Die Strafkammer hat zwar die äussere Beteiligung der Ehefrau an der Tat ihres Mannes und den Willen gemeinschaftlicher Tatausführung festgestellt, aber nicht festgestellt, ob der Angeklagten die strafbare Herkunft des Wagens bekannt war (S 29). Es fehlt auch die Feststellung, dass die Angeklagte ihres Vorteils wegen gehandelt hat. Das ist zwar bei dem Ehemann ausdrücklich in diesem Falle festgestellt (S 28), bei der Ehefrau auch im Falle V. (S 28), nicht aber in diesem Falle J. (S 29). Bei der Mittäterschaft genügt zwar die geringfügige Mitwirkung an der äusseren Tatbestandserfüllung, sogar eine blosse Vorbereitungshandlung, wenn der Mittäter die weitere Tatausführung als eigene will. Der innere Tatbestand muss aber von jedem Mittäter voll erfüllt sein, wie jeder Mittäter auch alle diejenigen persönlichen Eigenschaften aufweisen muss, die persönliche Voraussetzung der Tatbegehung sind, z.B. die Beamteneigenschaft bei Amtsdelikten. Deshalb muss jeder Mittäter in den Fällen, wo der Tatbestand eines Strafgesetzes eine bestimmte Absicht erfordert, auch selbst in dieser Absicht handeln (Schönke § 47 VI; Olshausen § 47 Anm. 13). Die Angeklagte konnte als Mittäterin an der Hehlerei ihres Mannes deshalb nur verurteilt werden, wenn auch sie ihres Vorteils wegen gehandelt hatte. Das ist nicht festgestellt, so dass das Urteil in diesem Fälle aufzuheben ist. Falls diese Vorteilsabsicht der Angeklagten nicht festgestellt werden kann, wird sie nur wegen Beihilfe zur Hehlerei ihres Mannes bestraft werden können.

26

Die Verfahrensrügen bedürfen keiner Erörterung mehr. Sie sind unbegründet.

27

E.

Der Angeklagte Marinus He..

28

Der Angeklagte He. ist in vier Fällen der Hehlerei für schuldig befunden und wegen fortgesetzter gewerbsmässiger Hehlerei zu einem Jahr Zuchthaus verurteilt. Nach den Feststellungen der Strafkammer war der Sachverhalt folgender:

29

Fall 2: Im Dezember 1951 erhielt He. von H. Elektrogeräte (3 Heizkörper und 6 Taschenlampen), die gestohlen waren, weil er sich bereit erklärte, in Zukunft seine Garage zum Umladen des Inhalts von Kraftwagen zur Verfügung zu stellen.

30

Fall 3: Im Februar 1952 erhielt He. von H. für die Bereitstellung seiner Garage zum Umladen die Reifen und Schläuche eines gestohlenen Kraftwagens.

31

Fall 4: Im Februar 1952 stellte der Angeklagte wieder seine Garage zum Umladen des Inhalts eines von H. zum Nachteil der Vertreterin B. gestohlenen Wagens zur Verfügung; der Wageninhalt bestand aus wertvollen Pelzen. He. half beim Umladen. Ihm wurde dafür aus dem Erlös der Pelze eine Belohnung versprochen, die er aber nicht erhalten hat.

32

Fall 6: Im März 1952 kam H. wieder mit einem gestohlenen Wagen in die Garage von He. und lud den Inhalt des gestohlenen Wagens in seinen PKW um. He. erhielt als Entgelt von den gestohlenen Sachen einen Schlafanzug, eine Lampe, Polsterschonbezüge und Wäsche stücke. Nach der Verhaftung von Hemmersbach brachte He. das gesamte Diebesgut in ein anderes Haus, um es dem Zugriff der Polizei zu entziehen.

33

Die Strafkammer nimmt an, dass der Angeklagte im ersten Fall aus den verdächtigen Umständen (Unüblichkeit einer solchen Vorleistung, deren Wert und Art, sowie Empfang von einem Mann, der mit. Elektrogeräten nichts zu tun hatte) erkennen musste, dass es sich un gestohlene Sachen handelte; in den späteren Fällen habe er gewusst, dass es sich um Diebesgut handelte. Er habe aus dem im ersten Fall gefassten Entschluss gehandelt, die Umladung von Diebesgut in seiner Garage gegen Hehlerlohn zu dulden, so dass er stets seines Vorteils wegen und gewerbsmässig gehandelt habe, da er durch wiederholte Begehung sich eine zusätzliche Einnahmequelle von einer gewissen Dauer verschaffen wollte (S 31).

34

Die Revision rügt Verletzung sachlichen Rechts (S 49) und ist auf die Annahme der Gewerbsmässigkeit beschränkt. Diese Beschränkung der Revision auf einen Teil des Schuldspruchs nur bezüglich eines strafschärfenden Umstandes ist unzulässig (RGSt 62, 14; 64, 151), so dass das Urteil in vollem Umfange der Nachprüfung unterliegt. Die Revision ist begründet.

35

Die Taten der Angeklagten in den letzten Fällen (Nr. 3, 4, 6) beruhten nach den Feststellungen der Strafkammer auf dem Entschluss des Angeklagten, in Zukunft die Umladung an Diebesgut in seiner Garage gegen Hehlerlohn zu dulden. Die Strafkammer bezeichnet die Tätigkeit des Angeklagten insoweit mehrfach als Hilfeleistung zu Diebstählen (S 21, 30, 35). Das Landgericht geht ferner davon aus (S 36), dass erst mit dem Umladen in der Garage die Diebstähle tatsächlich beendet wurden, wenn sie auch vorher rechtlich vollendet waren. Die Tätigkeit der Angeklagten stellt sich daher in diesen Fällen als eine Beihilfe zu den Diebstählen dar. Der Teilnehmer an der Tat kann aber für die Annahme eines Beuteanteils, auf den er es bei seinem Tatbeitrag abgesehen hatte, nicht wegen Hehlerei bestraft werden (BGHSt 2, 315; 4, 41; BGH vom 19.9.1952 - 4 StR 695/52). Auch im ersten Fall (Nr. 2) wird die Strafkammer zu prüfen haben, ob nicht nur eine mit einem Beuteanteil belohnte Beihilfe vorlag. Selbst wenn die Strafkammer hier wieder eine Hehlerei annimmt, wird gewerbsmässiges Handeln insoweit nicht vorliegen, weil der Angeklagte nach den bisherigen Feststellungen den Willen, sich durch wiederholte Begehung eine fortdauernde Einnahmequelle zu verschaffen, erst nach dieser Tat gefasst hat (S 30).

36

Das Urteil muss daher auch in diesem Falle aufgehoben werden.

Bundesrichter Dr. Dotterweich ist ortsabwesend und kann deshalb nicht unterschreiben. Dr. Sauer Dr. Sauer Dr. Ludwig Dr. Ortlieb Dr. Arndt