Bundesarbeitsgericht
Beschl. v. 28.03.2019, Az.: 8 AZR 366/16
Keine Rechtswegzust�ndigkeit der Arbeitsgerichte f�r kartellrechtliche Vorfragen
Bibliographie
- Gericht
- BAG
- Datum
- 28.03.2019
- Aktenzeichen
- 8 AZR 366/16
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2019, 28248
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- ArbG Essen - 09.10.2012 - AZ: 2 Ca 298/12
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BAGE 166, 251 - 268
- ArbRB 2019, 271-272
- BB 2019, 2163
- EzA-SD 19/2019, 15-16
- FA 2019, 356-357
- MDR 2019, 1528-1530
- Mitt. 2020, 147
- NZA 2019, 1301-1308
Amtlicher Leitsatz
Die Gerichte f�r Arbeitssachen sind f�r die Entscheidung einer kartellrechtlichen Vorfrage iSv. � 87 Satz 2 GWB auch dann nicht zust�ndig, wenn sich die Vorfrage erst in der Rechtsmittelinstanz stellt. Die mit � 87 Satz 2 GWB bezweckte Verfahrensbeschleunigung ist eine spezifisch kartellrechtliche, die vor den Kartellgerichten zum Tragen kommen soll.
- 1.
Hängt die Entscheidung einer bürgerlich-rechtlichen Streitigkeit ganz oder teilweise von einer kartellrechtlichen Vorfrage iSv. § 87 Satz 2 GWB ab, ist der Rechtsstreit von den Gerichten für Arbeitssachen an das zuständige Kartellgericht zu verweisen (Rn. 21).
- 2.
Dies gilt auch dann, wenn sich eine entscheidungserhebliche kartellrechtliche Vorfrage erst in der Rechtsmittelinstanz stellt und auch dann, wenn das Arbeitsgericht stillschweigend seine Zuständigkeit durch Erlass eines Urteils bejaht hat. Darauf, ob aufgrund einer Rüge einer Partei eine Vorabentscheidung des Arbeitsgerichts geboten gewesen wäre, kommt es nicht an (Rn. 19, 22).
- 3.
Unter einer kartellrechtlichen Vorfrage iSv. § 87 Satz 2 GWB ist all das zu verstehen, was an Kartellrecht inzidenter zur Beantwortung einer nichtkartellrechtlichen Hauptfrage zu prüfen ist, dh., dass sich die kartellrechtliche Vorfrage auf eine Vorschrift aus dem GWB oder einen aus diesem Gesetz folgenden Grundsatz beziehen muss (Rn. 11).
- 4.
Die kartellrechtliche Vorfrage muss entscheidungserheblich sein. Dies ist nicht der Fall, wenn der Streit ohne Entscheidung der kartellrechtlichen Vorfrage - im Sinne einer Abweisung oder Stattgabe der Klage - aus anderen Gründen entscheidungsreif ist (Rn. 13).
- 5.
Die Vorfragenkompetenz der Gerichte für Arbeitssachen bleibt allerdings dann bestehen, wenn sich die entscheidungserhebliche kartellrechtliche Vorfrage zweifelsfrei beantworten lässt, die Rechtslage im Hinblick auf die kartellrechtliche Vorfrage mithin eindeutig ist. Dies ist nicht nur dann anzunehmen, wenn die kartellrechtliche Vorfrage so einfach zu beantworten ist, dass divergierende Entscheidungen der Kartellgerichte und Nicht-Kartellgerichte nicht zu erwarten sind, sondern insbesondere dann, wenn die kartellrechtliche Vorfrage durch höchstrichterliche Rechtsprechung der Kartellgerichtsbarkeit geklärt ist (Rn. 20).
In Sachen
Beklagte, Widerkl�gerin, Berufungskl�gerin und Revisionskl�gerin,
pp.
Kl�ger, Widerbeklagter, Berufungsbeklagter und Revisionsbeklagter,
Beteiligter:
hat der Achte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der m�ndlichen Verhandlung vom 28. M�rz 2019 beschlossen:
Tenor:
Das Schlussurteil des Landesarbeitsgerichts D�sseldorf vom 27. November 2015 - 14 Sa 800/15 - wird im Kostenpunkt insgesamt und im �brigen insoweit aufgehoben, als die Widerklageantr�ge zu 1. bis 6. abgewiesen wurden.
Das Urteil des Arbeitsgerichts Essen vom 9. Oktober 2012 - 2 Ca 298/12 - wird im Kostenpunkt insgesamt und im �brigen insoweit aufgehoben, als die Widerklage abgewiesen wurde.
Im Umfang der Aufhebung wird der Rechtsstreit an das Landgericht Dortmund als Kartellgericht verwiesen.
Gr�nde
I. Die Parteien streiten noch �ber die Frage, ob der Kl�ger und Widerbeklagte (im Folgenden Kl�ger) der Beklagten und Widerkl�gerin (im Folgenden Beklagten) zum Schadensersatz verpflichtet ist.
Der Kl�ger war bei der Beklagten als Prokurist und Leiter des Verkaufsb�ros in E besch�ftigt. Er war zust�ndig f�r den Vertrieb, die technische Beratung und den Materialeinkauf. Die Beklagte vertrieb deutschlandweit Oberbaumaterialien wie Schienen, Schwellen und Weichen.
Mit Bescheid vom 18. Juli 2013 setzte das Bundeskartellamt gegen die Beklagte als Nebenbetroffene ein Bu�geld iHv. 88 Millionen Euro fest. Das Bundeskartellamt stellte in diesem Bescheid fest, dass die Beklagte im Zeitraum von 2001 bis Mai 2011 an Preis-, Quoten- und Kundenschutzabsprachen der Hersteller bzw. H�ndler von Schienen, Weichen und Schwellen auf dem Privatmarkt an Nahverkehrsunternehmen, Privat- bzw. Regionalbahnen sowie an Industriebahnen und Bauunternehmen beteiligt war. Im Bu�geldbescheid vom 18. Juli 2013 hei�t es ferner:
"...
An der Absprache beteiligt waren die Leiter der regionalen Verkaufsb�ros, die regional zust�ndigen Vertriebsleiter, die Vertriebsverantwortlichen bzw. die Gesch�ftsf�hrer der beteiligten Unternehmen.
Im Einzelnen:
- Nebenbetroffene:
...
H (Prokurist und Leiter Verkaufsb�ro E, von 11/2003 bis 10/2012).
..."
Die Beklagte hat behauptet, der Kl�ger sei an den wettbewerbswidrigen Absprachen beteiligt gewesen. Dies folge bereits aus dem Bu�geldbescheid des Bundeskartellamts vom 18. Juli 2013, dieser habe insoweit Bindungswirkung auch im vorliegenden Verfahren. Im �brigen habe der Kl�ger vors�tzlich gegen kartellrechtliche Vorschriften sowie gegen arbeitsvertragliche Pflichten versto�en. Er sei ihr deshalb zum Ersatz s�mtlicher Sch�den verpflichtet, die ihr infolge seiner Beteiligung an den rechtswidrigen Kartellabsprachen entstanden seien und in der Zukunft entst�nden. Eine Vorteilsausgleichung finde nicht statt, da der Kl�ger hierdurch unbillig entlastet w�rde. Daher schulde der Kl�ger ihr nicht nur Ersatz der mit dem Widerklageantrag zu 1. geltend gemachten Aufkl�rungs- und Rechtsverfolgungskosten iHv. insgesamt 69.422,22 Euro, sondern auch Ersatz eines Teils der vom Bundeskartellamt mit Bescheid vom 18. Juli 2013 verh�ngten und von ihr gezahlten Geldbu�e. Dieser Teil belaufe sich der H�he nach auf die Differenz zwischen dem mit dem Widerklageantrag zu 1. insgesamt geforderten Betrag iHv. 430.000,00 Euro und dem als Ersatz f�r die Aufkl�rungs- und Rechtsverfolgungskosten geforderten Betrag iHv. 69.422,22 Euro, mithin auf 360.577,78 Euro. Bei der Geldbu�e handle es sich nicht um eine h�chstpers�nliche Bu�e, weshalb sie vom Kl�ger deren teilweisen Ersatz verlangen k�nne. Die mit den weiteren Widerklageantr�gen geltend gemachten Sch�den entwickelten sich fort und k�nnten noch nicht abschlie�end beziffert werden. Folglich sei sie auf eine die Verj�hrung hemmende Feststellungsklage angewiesen.
Die Beklagte hat - soweit f�r die Revision von Belang - widerklagend zuletzt beantragt,
1. den Kl�ger zu verurteilen, an sie 430.000,00 Euro nebst Zinsen in H�he von f�nf Prozentpunkten �ber dem Basiszinssatz seit Rechtsh�ngigkeit zu zahlen;
2. festzustellen, dass der Kl�ger verpflichtet ist, ihr jeden Schaden, der �ber Bu�geldsch�den, Sch�den in Form von Aufkl�rungskosten sowie Rechtsverfolgungskosten in den arbeitsgerichtlichen Verfahren LAG D�sseldorf Az.: 16 Sa 13/13, 14 Sa 800/15, 14 Sa 807/15 und Arbeitsgericht Essen, Az.: 4 Ca 523/13, 1 Ca 1716/14, 2 Ca 3626/14, 6 Ca 559/15 hinausgeht, zu ersetzen, der der Beklagten durch die Inanspruchnahme durch die D AG oder die M VerkehrsGesellschaft mbH, die R AG, die E AG oder die Rh AG oder durch die eines Wettbewerbers der Beklagten aus der Absprache des Kl�gers mit Herrn G, Mitarbeiter der v GmbH, �ber die Preise in den jeweiligen Angeboten der Beklagten und der v GmbH f�r die Lieferung von Oberbauprodukten an die D AG, die M VerkehrsGesellschaft mbH, die R AG, die E AG und die Rh AG f�r die in der nachfolgenden Tabelle genannten Projekte sowie dar�ber, dass in diesen Projekten nicht die Beklagte, sondern die v GmbH Vertragspartner der D AG, der M VerkehrsGesellschaft mbH, der R AG, der E AG und der Rh AG werden soll, entstanden ist oder entsteht:
Nr. | Projekt/Auftrag | Auftraggeber |
|---|---|---|
1. | Linie M bis R | D AG |
... | ||
18. | Jahresbedarf Rillenschienen | Rh AG, D |
3. festzustellen, dass der Kl�ger verpflichtet ist, ihr jeden Schaden, der �ber Bu�geldsch�den, Sch�den in Form von Aufkl�rungskosten sowie Rechtsverfolgungskosten in den arbeitsgerichtlichen Verfahren LAG D�sseldorf Az.: 16 Sa 13/13, 14 Sa 800/15, 14 Sa 807/15 und Arbeitsgericht Essen, Az.: 4 Ca 523/13, 1 Ca 1716/14, 2 Ca 3626/14, 6 Ca 559/15 hinausgeht, zu ersetzen, der der Beklagten durch die Inanspruchnahme durch die Rh AG oder durch die eines Wettbewerbers der Beklagten aus der Absprache des Kl�gers mit den Herren G, Mitarbeiter der v GmbH, D H und Herr N, Mitarbeiter der T S GmbH, �ber die Preise in den jeweiligen Angeboten der Beklagten, der v GmbH und der T S GmbH im Jahr 2007 f�r die Lieferung von Oberbauprodukten an die Rh AG f�r das Projekt Jahresbedarf Rillenschienen und Vignolschienen der Rh AG und dar�ber, dass in diesem Projekt die T S GmbH Vertragspartner der Rh AG werden soll, entstanden ist oder entsteht;
4. festzustellen, dass der Kl�ger verpflichtet ist, ihr jeden Schaden, der �ber Bu�geldsch�den, Sch�den in Form von Aufkl�rungskosten sowie Rechtsverfolgungskosten in den arbeitsgerichtlichen Verfahren LAG D�sseldorf Az.: 16 Sa 13/13, 14 Sa 800/15, 14 Sa 807/15 und Arbeitsgericht Essen, Az.: 4 Ca 523/13, 1 Ca 1716/14, 2 Ca 3626/14, 6 Ca 559/15 hinausgeht, zu ersetzen, der der Beklagten durch die Inanspruchnahme durch die H K AG oder durch die eines Wettbewerbers der Beklagten aus der Absprache des Kl�gers mit den Herren G, Mitarbeiter der v GmbH, F jr. (H GmbH), E H (E H GmbH), Sch (Gleisbau Sch) und J H (Sch GmbH) �ber die Preise in den jeweiligen Angeboten der Beklagten, der v GmbH, der H GmbH, der E H GmbH, der Gleisbau Sch und der Sch GmbH im Jahr 2007 f�r die Lieferung von Oberbauprodukten an die H K AG f�r das Projekt V der H K AG und dar�ber, dass die E H GmbH in diesem Projekt Vertragspartner der H K AG werden soll, entstanden ist oder entsteht;
5. festzustellen, dass der Kl�ger verpflichtet ist, ihr jeden Schaden, der �ber Bu�geldsch�den, Sch�den in Form von Aufkl�rungskosten sowie Rechtsverfolgungskosten in den arbeitsgerichtlichen Verfahren LAG D�sseldorf Az.: 16 Sa 13/13, 14 Sa 800/15, 14 Sa 807/15 und Arbeitsgericht Essen, Az.: 4 Ca 523/13, 1 Ca 1716/14, 2 Ca 3626/14, 6 Ca 559/15 hinausgeht, zu ersetzen, der der Beklagten durch die Inanspruchnahme durch Rh AG oder durch die eines Wettbewerbers der Beklagten aus der Absprache des Kl�gers mit den Herren G, Mitarbeiter der v GmbH und N, Mitarbeiter der T S GmbH, �ber die Preise in den jeweiligen Angeboten der Beklagten, der v GmbH und der T S GmbH im Jahr 2007 f�r die Lieferung von Oberbauprodukten an die Rh AG f�r das Projekt D f�r das Zentrallager der Rh AG und dar�ber, dass in diesem Projekt die T S GmbH Vertragspartner der Rh AG werden soll, entstanden ist oder entsteht;
6. festzustellen, dass der Kl�ger verpflichtet ist, ihr jeden Schaden, der �ber Bu�geldsch�den, Sch�den in Form von Aufkl�rungskosten sowie Rechtsverfolgungskosten in den arbeitsgerichtlichen Verfahren LAG D�sseldorf Az.: 16 Sa 13/13, 14 Sa 800/15, 14 Sa 807/15 und Arbeitsgericht Essen, Az.: 4 Ca 523/13, 1 Ca 1716/14, 2 Ca 3626/14, 6 Ca 559/15 hinausgeht, zu ersetzen, der der Beklagten durch die Inanspruchnahme durch die B AG (B) oder durch die eines Wettbewerbers der Beklagten aus der Absprache des Kl�gers mit den Herren Fu (v B GmbH), Dr. E (Sch GmbH), B (Vo GmbH), H B und H H �ber das jeweilige Bieterverhalten und die Zuteilung der Lose der Ausschreibung der B im Jahr 2003 zum Projekt E f�r die Lieferung von Weichen an die B entstanden ist oder entsteht.
Der Kl�ger hat die Abweisung der Widerklage beantragt. Er hat die Auffassung vertreten, die Feststellungsantr�ge seien, da die Beklagte ihre Schadensersatzanspr�che beziffern k�nne, mangels Feststellungsinteresses unzul�ssig. Auch in der Sache habe die Widerklage keinen Erfolg. Er habe seine arbeitsvertraglichen Pflichten nicht verletzt. Dies ergebe sich schon daraus, dass er die Gesch�ftspolitik des Verkaufsb�ros nicht bestimmt habe. Er habe sich auch nicht kartellrechtswidrig verhalten. Etwas anderes folge nicht aus dem Bu�geldbescheid des Bundeskartellamts vom 18. Juli 2013. Die dort getroffenen Feststellungen reichten f�r den Nachweis, er habe einen konkreten kausalen Tatbeitrag geleistet, nicht aus. Der Bu�geldbescheid begr�nde auch weder einen Anscheinsbeweis zu seinen Lasten noch ein Indiz daf�r, dass er sich kartellrechtswidrig verhalten habe. Im �brigen treffe die Beklagte an der Schadensentstehung ein erhebliches Mitverschulden; die Gesch�ftsf�hrer der Beklagten h�tten die Absprachen konkret gef�rdert und verdeckt. Jedenfalls m�ssten die Grunds�tze der privilegierten Arbeitnehmerhaftung zur Anwendung kommen. Ersatz der von ihr gezahlten Geldbu�e k�nne die Beklagte ohnehin nicht - auch nicht teilweise - verlangen. Insoweit versto�e seine Inanspruchnahme gegen den Sanktionscharakter der Geldbu�e.
Die Vorinstanzen haben die Widerklageantr�ge abgewiesen. Mit ihrer Revision verfolgt die Beklagte ihre Antr�ge zu 1. bis 6. weiter.
II. Die Gerichte f�r Arbeitssachen sind f�r die Entscheidung �ber die Widerklageantr�ge zu 1. bis 6. nicht zust�ndig. Diese Entscheidung h�ngt zumindest teilweise von kartellrechtlichen Vorfragen ab, f�r die gem�� � 87 Satz 2 GWB die ausschlie�liche Zust�ndigkeit der Kartellgerichte besteht. Dies f�hrt zur teilweisen Aufhebung des erstinstanzlichen und zweitinstanzlichen Urteils, soweit �ber die Widerklageantr�ge erkannt wurde, und insoweit zur Verweisung an das zust�ndige Landgericht Dortmund als Kartellgericht.
1. H�ngt die Entscheidung einer b�rgerlichen Rechtsstreitigkeit ganz oder teilweise von kartellrechtlichen Vorfragen ab, f�r die gem�� � 87 Satz 2 GWB die ausschlie�liche Zust�ndigkeit der Kartellgerichte besteht, sind die Gerichte f�r Arbeitssachen f�r eine Entscheidung dieser Rechtsstreitigkeit nicht zust�ndig.
a) Nach � 87 Satz 1 GWB in der vom 30. Juni 2013 bis zum 8. Juni 2017 geltenden Fassung (BGBl. I S. 1750) waren f�r b�rgerliche Rechtsstreitigkeiten, die die Anwendung dieses Gesetzes, des Artikels 101 oder 102 des Vertrages �ber die Arbeitsweise der Europ�ischen Union oder des Artikels 53 oder 54 des Abkommens �ber den Europ�ischen Wirtschaftsraum betreffen, ohne R�cksicht auf den Wert des Streitgegenstands die Landgerichte ausschlie�lich zust�ndig. Diese Bestimmung ist durch Gesetz vom 1. Juni 2017 (BGBl. I S. 1416) mit Wirkung zum 9. Juni 2017 ge�ndert worden und lautet nunmehr: "F�r b�rgerliche Rechtsstreitigkeiten, die die Anwendung von Vorschriften des Teils 1, des Artikels 101 oder 102 des Vertrages �ber die Arbeitsweise der Europ�ischen Union oder des Artikels 53 oder 54 des Abkommens �ber den Europ�ischen Wirtschaftsraum betreffen, sind ohne R�cksicht auf den Wert des Streitgegenstands die Landgerichte ausschlie�lich zust�ndig" (im Folgenden Kartellstreitsachen im engeren Sinne). Der hier ma�gebliche Satz 2 des � 87 GWB, wonach Satz 1 auch gilt, wenn die Entscheidung eines Rechtsstreits ganz oder teilweise von einer Entscheidung, die nach diesem Gesetz zu treffen ist, oder von der Anwendbarkeit des Artikels 101 oder 102 des Vertrages �ber die Arbeitsweise der Europ�ischen Union oder des Artikels 53 oder 54 des Abkommens �ber den Europ�ischen Wirtschaftsraum abh�ngt (im Folgenden Streitigkeiten mit kartellrechtlichen Vorfragen), ist durch diese letzte Gesetzes�nderung inhaltlich nicht ver�ndert worden (BAG 29. Juni 2017 - 8 AZR 189/15 - Rn. 17, BAGE 159, 316).
b) Was unter einer kartellrechtlichen Vorfrage iSv. � 87 Satz 2 GWB zu verstehen ist, erschlie�t sich durch Abgrenzung zu den Kartellstreitsachen iSv. � 87 Satz 1 GWB. Zu den Kartellstreitsachen im engeren Sinne geh�ren vornehmlich die Klagen, mit denen kartellrechtliche Anspr�che geltend gemacht werden, sowie Klagen, die ihre Grundlage allein im nationalen oder europ�ischen Kartellrecht haben. Unter einer kartellrechtlichen Vorfrage iSv. � 87 Satz 2 GWB ist mithin all das zu verstehen, was an Kartellrecht inzidenter zur Beantwortung einer nicht-kartellrechtlichen Hauptfrage zu pr�fen ist (BAG 29. Juni 2017 - 8 AZR 189/15 - Rn. 18, BAGE 159, 316). Die kartellrechtliche Vorfrage muss sich demnach auf eine Vorschrift aus dem GWB bzw. einen aus diesem Gesetz folgenden Grundsatz beziehen (vgl. OLG D�sseldorf 9. Mai 2018 - VI-U (Kart) 1/18 - Rn. 34).
aa) Die Annahme einer die Zust�ndigkeit der Kartellgerichte begr�ndenden kartellrechtlichen Vorfrage ist nach dem Zweck des GWB allerdings nur gerechtfertigt, wenn eine Partei durch ausreichenden Tatsachenvortrag einen kartellrechtlich relevanten Sachverhalt darlegt (BAG 29. Juni 2017 - 8 AZR 189/15 - Rn. 19, BAGE 159, 316).
bb) Nach � 87 Satz 2 GWB muss die Entscheidung des Rechtsstreits zudem ganz oder teilweise von der kartellrechtlichen Vorfrage abh�ngen. Die Vorfrage muss sich demnach in einem Rechtsstreit in der Weise stellen, dass die Entscheidung von ihrer Beantwortung abh�ngt. Ist der Streit ohne Entscheidung der kartellrechtlichen Vorfrage, und zwar im Sinne einer Abweisung der Klage oder eines Stattgebens, aus anderen Gr�nden entscheidungsreif, sind die Kartellgerichte nicht zust�ndig (BAG 29. Juni 2017 - 8 AZR 189/15 - Rn. 20 mwN, BAGE 159, 316).
c) � 87 GWB regelt nicht nur die sachliche Zust�ndigkeit innerhalb des ordentlichen Rechtswegs, sondern bestimmt in seinem Anwendungsbereich f�r b�rgerlich-rechtliche Streitigkeiten iSv. � 13 GVG eine ausschlie�liche Rechtswegzust�ndigkeit der Kartell-Landgerichte, die von Amts wegen zu beachten ist (BAG 29. Juni 2017 - 8 AZR 189/15 - Rn. 21 mwN, BAGE 159, 316).
aa) Die in den �� 87 ff. GWB getroffenen Verfahrensbestimmungen bewirken eine Konzentration kartellrechtlicher Fragen innerhalb der ordentlichen Gerichtsbarkeit bei einigen wenigen, auf diesem Gebiet besonders sachkundigen Spruchk�rpern. Dies sind die Kartellspruchk�rper bei den Kartell-Landgerichten und in den Rechtsmittelinstanzen die bei den Oberlandesgerichten und dem Bundesgerichtshof nach � 91 GWB und � 94 GWB zu bildenden Kartellsenate. Nach � 91 GWB entscheidet der bei den Oberlandesgerichten gebildete Kartellsenat ua. �ber Berufungen gegen Endurteile und Beschwerden gegen sonstige Entscheidungen in b�rgerlichen Rechtsstreitigkeiten nach � 87 Abs. 1 GWB, und nach � 94 Abs. 1 Nr. 3 GWB entscheidet der beim Bundesgerichtshof gebildete Kartellsenat �ber die unter Buchst. a) bis c) aufgef�hrten Rechtsmittel in b�rgerlichen Rechtsstreitigkeiten nach � 87 Abs. 1 GWB. Diese Zusammenfassung der Rechtspflege in Kartellsachen dient der Qualit�t und Einheitlichkeit der Rechtsprechung (vgl. � 89 Abs. 1 Satz 1 GWB). Mit der Zust�ndigkeitsregelung in den �� 87 ff. GWB ist der Gesetzgeber bewusst von der herk�mmlichen Ordnung der Rechtswege abgewichen, um in kartellrechtlichen Fragen Widerspr�che zwischen Entscheidungen von Gerichten verschiedener Rechtswege auszuschlie�en und dadurch zu verhindern, dass sich �ber die Rechtsbegriffe, die f�r die Anwendung des Gesetzes ma�gebend sind, abweichende Auffassungen herausbilden (BAG 29. Juni 2017 - 8 AZR 189/15 - Rn. 22 mwN, BAGE 159, 316).
bb) Dies findet seine Best�tigung in der in � 88 GWB getroffenen Regelung, wonach mit der Klage nach � 87 GWB die Klage wegen eines anderen Anspruchs verbunden werden kann, wenn dieser im rechtlichen oder unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang mit dem Anspruch steht, der bei dem nach � 87 GWB zust�ndigen Gericht geltend zu machen ist. Dies gilt auch dann, wenn f�r die Klage wegen des anderen Anspruchs eine ausschlie�liche Zust�ndigkeit gegeben ist. Dabei liegt die wesentliche Bedeutung dieser Bestimmung nicht darin, dass sie die Verbindung von nicht-kartellrechtlichen mit kartellrechtlichen Anspr�chen vor den Kartellgerichten �berhaupt gestattet, sondern darin, dass sie der Zust�ndigkeit des Kartellgerichts den Vorrang sogar vor der ausschlie�lichen Zust�ndigkeit eines anderen Gerichts gibt (BAG 29. Juni 2017 - 8 AZR 189/15 - Rn. 23 mwN, BAGE 159, 316).
d) Dies hat zur Folge, dass auch die Gerichte f�r Arbeitssachen, soweit sie �ber b�rgerlich-rechtliche Streitigkeiten entscheiden, f�r die Entscheidung �ber eine kartellrechtliche Vorfrage iSv. � 87 Satz 2 GWB nicht zust�ndig sind (BAG 29. Juni 2017 - 8 AZR 189/15 - Rn. 24 mwN, BAGE 159, 316).
aa) Aus � 17 Abs. 2 Satz 1 GVG, wonach das Gericht des zul�ssigen Rechtswegs den Rechtsstreit unter allen in Betracht kommenden rechtlichen Gesichtspunkten entscheidet, ergibt sich nichts Abweichendes. Zwar hat das Gericht nach dieser Bestimmung eine rechtswegfremde, entscheidungserhebliche Vorfrage zu pr�fen und hier�ber zu entscheiden. Allerdings stellt sich � 87 Satz 2 GWB als Ausnahme von dem allgemeinen prozessrechtlichen Grundsatz dar, dass die in der Hauptsache zust�ndigen Gerichte Vorfragen aus anderen Rechtsgebieten selbst�ndig beurteilen k�nnen. Dem f�r Kartellrechtsfragen nicht zust�ndigen Nicht-Kartellgericht wird mit � 87 GWB damit nicht nur die Hauptsachenkompetenz, sondern auch die Vorfragenkompetenz genommen (BAG 29. Juni 2017 - 8 AZR 189/15 - Rn. 25 mwN, BAGE 159, 316).
bb) Dies gilt auch dann, wenn sich eine entscheidungserhebliche kartellrechtliche Vorfrage erst im laufenden Verfahren erster Instanz oder in der Rechtsmittelinstanz stellt. Dabei kommt es nicht darauf an, ob sich die Vorfrage aus dem Sachvorbringen der klagenden oder der beklagten Partei ergibt. Ebenso wenig von Bedeutung ist, welche Rechtsansicht die Parteien im Hinblick auf das Vorliegen oder Nichtvorliegen einer entscheidungserheblichen kartellrechtlichen Vorfrage vertreten, weshalb das angerufene Nicht-Kartellgericht an �bereinstimmende Rechtsansichten der Parteien nicht gebunden ist. Entscheidend ist allein, dass das angerufene Nicht-Kartellgericht zu der Annahme gelangt, dass eine Entscheidung des Rechtsstreits ohne die Beurteilung kartellrechtlicher Vorfragen iSv. � 87 Satz 2 GWB nicht m�glich ist. In diesen F�llen entf�llt nachtr�glich die Zust�ndigkeit des Nicht-Kartellgerichts; der in � 17 Abs. 1 Satz 1 GVG - ebenso in � 261 Abs. 3 Nr. 2 ZPO - statuierte Grundsatz der "perpetuatio fori" greift nicht ein (vgl. BAG 29. Juni 2017 - 8 AZR 189/15 - Rn. 29 mwN, BAGE 159, 316).
cc) Vor dem Hintergrund, dass die Konzentration kartellrechtlicher Fragen bei den Kartellgerichten dazu dient, eine einheitliche Rechtsprechung auf diesem Gebiet durch besonders sachkundige Spruchk�rper sicherzustellen, bleibt die Vorfragenkompetenz der Gerichte f�r Arbeitssachen allerdings dann erhalten, wenn sich die entscheidungserhebliche kartellrechtliche Vorfrage zweifelsfrei beantworten l�sst (BAG 29. Juni 2017 - 8 AZR 189/15 - Rn. 30, BAGE 159, 316), wenn also die Rechtslage hinsichtlich der kartellrechtlichen Vorfrage eindeutig ist (vgl. BT-Drs. 13/9720 S. 46; vgl. auch BGH 4. April 1975 - KAR 1/75 - zu II 3 der Gr�nde, BGHZ 64, 342). Dies ist nicht nur dann der Fall, wenn die kartellrechtliche Vorfrage so einfach zu beantworten ist, dass divergierende Entscheidungen der Kartellgerichte und der Nicht-Kartellgerichte nicht zu erwarten sind, sondern insbesondere auch dann, wenn die kartellrechtliche Vorfrage durch h�chstrichterliche Rechtsprechung der Kartellgerichtsbarkeit bereits gekl�rt wurde (vgl. zu dieser Frage auch BAG 29. Juni 2017 - 8 AZR 189/15 - Rn. 30 mwN, BAGE 159, 316).
2. Ist in einem b�rgerlichen Rechtsstreit der Rechtsweg zu dem angerufenen Nicht-Kartellgericht nach � 87 Satz 2 GWB nicht gegeben, weil die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder teilweise von kartellrechtlichen Vorfragen iSv. � 87 Satz 2 GWB abh�ngt, so hat dieses den gesamten Rechtsstreit von Amts wegen ohne entsprechenden Antrag nach � 17a Abs. 2 Satz 1 GVG an das zust�ndige Kartell-Landgericht mit Bindungswirkung nach � 17a Abs. 2 Satz 3 GVG zu verweisen (BAG 29. Juni 2017 - 8 AZR 189/15 - Rn. 28 mwN, BAGE 159, 316).
Dies gilt in den Rechtsmittelinstanzen auch dann, wenn das Arbeitsgericht stillschweigend seine Zust�ndigkeit durch Erlass eines Urteils bejaht hat, ohne dass es darauf ank�me, ob aufgrund der R�ge einer Partei eine Vorabentscheidung des Arbeitsgerichts geboten gewesen w�re (zu dieser Ausnahme von � 17a Abs. 5 GVG vgl. etwa BAG 25. Januar 2005 - 1 AZR 657/03 - zu I 1 der Gr�nde mwN, BAGE 113, 230).
Aus � 73 Abs. 2, � 65 ArbGG sowie � 17a Abs. 5 GVG folgt nichts Abweichendes (vgl. BAG 29. Juni 2017 - 8 AZR 189/15 - Rn. 31, 32, BAGE 159, 316; vgl. zur Kritik: Lotze/Heyers NZKart 2018, 29, 31 f.; ErfK/Koch 19. Aufl. � 2 ArbGG Rn. 3; dem Senat zustimmend: Bauer ArbRAktuell 2017, 374; Bunte NJW 2018, 123, 124; ders. Anm. EWiR 2017, 735, 736; Haus/Herb/Schlupkothen ZWH 2018, 134, 136; HWK/Kalb 8. Aufl. � 2 ArbGG Rn. 14 Fn. 5; BeckOK ArbR/Klose Stand 1. Dezember 2018 ArbGG � 65 Rn. 3; Kissel/Mayer GVG 9. Aufl. � 13 Rn. 22, � 17 Rn. 10; Thelen WuW 2018, 17, 19; Windeln ArbRB 2018, 5, 6; Musielak/Voit/Wittschier ZPO 16. Aufl. � 17 GVG Rn. 6).
a) Nach � 17a Abs. 5 GVG pr�ft das Gericht, das �ber ein Rechtsmittel gegen eine Entscheidung in der Hauptsache entscheidet, nicht, ob der beschrittene Rechtsweg zul�ssig ist. Gleiches gilt nach � 65 ArbGG f�r das Landesarbeitsgericht und �ber die Regelung des � 73 Abs. 2 ArbGG f�r das Bundesarbeitsgericht. � 17a Abs. 5 GVG und � 65 ArbGG sollen dazu beitragen, die Frage der Rechtswegzust�ndigkeit zu einem m�glichst fr�hen Zeitpunkt des Verfahrens in der ersten Instanz abschlie�end zu kl�ren und das weitere Verfahren nicht mehr mit dem Risiko eines sp�ter erkannten Mangels des gew�hlten Rechtswegs zu belasten (vgl. BT-Drs. 11/7030 S. 36 f.). Nur aus diesem Grund hat das Rechtsmittelgericht die ausdr�cklich oder stillschweigend bejahende Entscheidung des Gerichts des ersten Rechtszugs als bindend hinzunehmen (vgl. BT-Drs. 11/7030 S. 36 und 38).
b) Diese Bestimmungen, die der Verfahrensbeschleunigung und der Entlastung der Rechtsmittelgerichte dienen, greifen im Anwendungsbereich des � 87 Satz 2 GWB nicht ein. Die Verfahrensverz�gerung, die sich aus einer ggf. erst vom Berufungs- oder Revisionsgericht erfolgenden Verweisung an die Kartellgerichte ergibt, hat der Gesetzgeber bei der Schaffung von � 87 Satz 2 GWB bewusst in Kauf genommen.
aa) Da sich kartellrechtliche Vorfragen h�ufig noch nicht in erster Instanz stellen, w�rde eine Anwendung von � 17a Abs. 5 GVG sowie von � 65 ArbGG dazu f�hren, dass die Bestimmung des � 87 Satz 2 GWB �ber die ausschlie�liche Rechtswegzust�ndigkeit der Kartellgerichte in einer Vielzahl von F�llen leerlaufen w�rde. Dass der Gesetzgeber dies gewollt hat, kann schon vor dem Hintergrund, dass er in der Gesetzesbegr�ndung betont hat, dass die kartellrechtliche Problematik h�ufig erst in der Berufungsinstanz aufgeworfen wird (vgl. BT-Drs. 13/9720 S. 46), indes nicht angenommen werden.
bb) Dass es dem Gesetzgeber mit � 87 Satz 2 GWB darum ging, kartellrechtliche Vorfragen auch dann bei den Kartellgerichten zu konzentrieren, wenn sich diese Fragen erst in der Rechtsmittelinstanz als entscheidungserheblich herausstellen, wird auch durch die Gesetzesbegr�ndung im �brigen best�tigt.
(1) Das GWB in der bis zum 31. Dezember 1998 geltenden Fassung (im Folgenden GWB aF) sah im Hinblick auf die Zust�ndigkeit von Kartellgerichten eine klare Trennung zwischen kartellrechtlicher Hauptfrage und kartellrechtlicher Vorfrage vor. W�hrend nach � 87 GWB aF f�r b�rgerliche Rechtsstreitigkeiten, die sich aus diesem Gesetz oder aus Kartellvertr�gen und aus Kartellbeschl�ssen ergeben, ohne R�cksicht auf den Wert des Streitgegenstands die Landgerichte ausschlie�lich zust�ndig sind, und � 96 Abs. 1 GWB aF bestimmt, dass die Zust�ndigkeit der nach diesem Gesetz zur Entscheidung berufenen Gerichte ausschlie�lich ist, ordnet � 96 Abs. 2 GWB aF an, dass das angerufene Nicht-Kartellgericht in dem Fall, dass die Entscheidung eines Rechtsstreits ganz oder teilweise von einer Entscheidung abh�ngt, die nach dem GWB aF zu treffen ist, das Verfahren bis zur Entscheidung durch die nach diesem Gesetz zust�ndigen Beh�rden und Gerichte auszusetzen hat. Hierdurch sollte den Parteien Gelegenheit gegeben werden, die kartellrechtliche Vorfrage durch Anrufen der Kartell-Landgerichte kl�ren zu lassen.
(2) Da sich diese Trennung zwischen den Kartellrechtsstreitigkeiten im engeren Sinne und den Streitigkeiten mit kartellrechtlichen Vorfragen nach Auffassung des Gesetzgebers als wenig praktikabel erwiesen hatte, wurde sie aufgegeben und durch eine Gesamtzust�ndigkeit der Kartellgerichte f�r Kartellrechtsfragen ersetzt (vgl. BT-Drs. 13/9720 S. 46).
Ausweislich der Gesetzesbegr�ndung sprachen dabei f�r die Neuregelung zun�chst prozess�konomische Gr�nde: Nach der Konzeption der �� 87 und 96 GWB aF musste der Kl�ger, der einen zivilrechtlichen Anspruch mit kartellrechtlicher Vorfrage geltend machen wollte, zun�chst das allgemeine Zivilgericht anrufen. Dieses musste dann f�r die kartellrechtliche Vorfrage den Rechtsstreit aussetzen. Nach Kl�rung der Kartellrechtsfrage durch maximal drei Instanzen entschied sodann das Zivilgericht unter Ber�cksichtigung der rechtskr�ftig entschiedenen Kartellrechtsfrage �ber den �brigen Rechtsstreit. Dieser Streit ging ggf. erneut durch drei Instanzen. Soweit von Anfang an ersichtlich war, dass der zu verhandelnde Fall kartellrechtliche Vorfragen aufwarf, konnte der Kl�ger zwar direkt das Kartellgericht anrufen. Da sich die kartellrechtliche Problematik allerdings nicht selten erst in der Berufungsinstanz zeigte, war der Rechtsstreit in der Berufungsinstanz auszusetzen und der Instanzenweg hinsichtlich der kartellrechtlichen Vorfrage begann erneut beim Landgericht (vgl. BT-Drs. 13/9720 S. 46).
Eine Abkehr vom Zust�ndigkeitssystem nach �� 87 und 96 GWB aF durch Begr�ndung einer Gesamtzust�ndigkeit der Kartellgerichte f�r s�mtliche Kartellrechtsfragen war aus Sicht des Gesetzgebers aber auch deshalb geboten, weil die Gerichte selbst nach - aus Sicht des Gesetzgebers zweifelhaften - Auswegen gesucht haben, um den Parteien den mit � 96 GWB aF einhergehenden umst�ndlichen, kostenintensiven und zeitraubenden Parallelprozess zu ersparen, indem die Berufungsgerichte beispielsweise einen Rechtsstreit hinsichtlich der kartellrechtlichen Vorfrage an den Kartellsenat des Oberlandesgerichts verwiesen und so den Rechtsstreit zerteilten oder aber die Gerichte die kartellrechtliche Vorfrage selbst entschieden, weil sie - in sehr weiter Auslegung - davon ausgingen, die Rechtslage hinsichtlich der kartellrechtlichen Vorfrage sei eindeutig. Dies f�hrte aus der Sicht des Gesetzgebers dazu, dass "eine nicht unerhebliche Zahl von kartellrechtlichen Streitigkeiten vor an sich unzust�ndigen Gerichten entschieden" wurde (vgl. BT-Drs. 13/9720 S. 46). Diese Praxis hatte zudem zur Folge, dass eine Benachrichtigung des Bundeskartellamts gem�� � 90 GWB aF unterblieb und h�ufig erst in der Revisionsinstanz durch den Kartellsenat des Bundesgerichtshofs erfolgte. Hierdurch wurde die in dieser Instanz durchweg erfolgende Stellungnahme des Bundeskartellamts in der m�ndlichen Verhandlung erschwert, da die vorinstanzlichen Schrifts�tze nicht vorlagen (vgl. BT-Drs. 13/9720 S. 46). Auch um diesen Problemen zu begegnen, hat der Gesetzgeber mit � 87 GWB die Gesamtzust�ndigkeit der Kartellgerichte f�r s�mtliche Kartellrechtsfragen angeordnet.
cc) Nach alledem dient die mit � 87 Satz 2 GWB bewirkte Konzentration kartellrechtlicher Vorfragen bei den Kartellgerichten neben dem Ziel, eine einheitliche Rechtsprechung auf diesem Gebiet durch besonders sachkundige Spruchk�rper sicherzustellen, zwar auch der Verfahrensbeschleunigung. Diese Verfahrensbeschleunigung ist allerdings eine spezifisch kartellrechtliche, die im daf�r vorgesehenen Rechtsweg stattfinden soll. Aus diesem Grund muss weder das Landesarbeitsgericht noch das Bundesarbeitsgericht die ausdr�cklich oder stillschweigend seine Zust�ndigkeit bejahende Entscheidung des Arbeitsgerichts nach � 17a Abs. 5 GVG bzw. � 65 ArbGG als bindend hinnehmen.
Wie unter Rn. 24 ausgef�hrt, verfolgt der Gesetzgeber mit den in � 17a Abs. 5 GVG und � 65 ArbGG getroffenen Regelungen den Zweck, die Frage der Rechtswegzust�ndigkeit zu einem m�glichst fr�hen Zeitpunkt des Verfahrens in der ersten Instanz abschlie�end zu kl�ren und das weitere Verfahren nicht mehr mit dem Risiko eines sp�ter erkannten Mangels des gew�hlten Rechtswegs zu belasten (vgl. BT-Drs. 11/7030 S. 36 f.). Diese Erw�gung kann von vornherein nicht zum Tragen kommen, wenn sich - was nicht selten vorkommt - die Entscheidungserheblichkeit einer kartellrechtlichen Vorfrage ohnehin erst nach Abschluss der ersten Instanz herausstellt (vgl. BAG 29. Juni 2017 - 8 AZR 189/15 - Rn. 32, BAGE 159, 316 [BAG 29.06.2017 - 8 AZR 189/15]) und ein Ausschluss der Pr�fungskompetenz des Rechtsmittelgerichts im Hinblick auf den Rechtsweg dazu f�hren w�rde, dass die in � 87 Satz 2 GWB getroffene Regelung in einer Vielzahl von F�llen leerlaufen w�rde. Denn dann w�rde das grundlegende Ziel der mit � 87 GWB begr�ndeten Gesamtzust�ndigkeit der Kartellgerichte, f�r alle Kartellrechtsfragen eine einheitliche Rechtsprechung auf diesem Gebiet durch besonders sachkundige Spruchk�rper sicherzustellen und auch dem Bundeskartellamt die M�glichkeit zu geben, den Kartellsenat beim Bundesgerichtshof durch sachkundige Stellungnahmen zu unterst�tzen, von vornherein nicht erreicht. Damit liegt der Ausgestaltung der �� 87 ff. GWB erkennbar die grundlegende Entscheidung des Gesetzgebers zugrunde, von der herk�mmlichen Ordnung der Rechtswege abzuweichen, um in kartellrechtlichen Fragen Widerspr�che zwischen Entscheidungen von Gerichten verschiedener Rechtswege auszuschlie�en und dadurch zu verhindern, dass sich �ber die Rechtsbegriffe, die f�r die Anwendung des Gesetzes ma�gebend sind, abweichende Auffassungen herausbilden (vgl. BAG 29. Juni 2017 - 8 AZR 189/15 - Rn. 22 mwN, aaO). Anhaltspunkte daf�r, dass der Gesetzgeber von dieser grundlegenden Entscheidung zugunsten einer weiteren Verfahrensbeschleunigung abweichen wollte, gibt es nicht. Die Verfahrensverz�gerung, die sich aus einer ggf. erst vom Berufungs- oder Revisionsgericht erfolgenden Verweisung an die Kartellgerichte ergibt, hat der Gesetzgeber bei Schaffung von � 87 Satz 2 GWB damit bewusst in Kauf genommen. Da die Verweisung des Rechtsstreits durch das Nicht-Kartellgericht an das Kartellgericht nicht nur voraussetzt, dass die kartellrechtliche Vorfrage - wie unter Rn. 13 ausgef�hrt - entscheidungserheblich ist, sondern auch, dass sie sich nicht zweifelsfrei beantworten l�sst (vgl. BAG 29. Juni 2017 - 8 AZR 189/15 - Rn. 30 mwN, aaO), hat der Gesetzgeber die F�lle einer notwendigen Verweisung ohnehin auf das zur Zweckerreichung Erforderliche beschr�nkt.
3. Danach sind die Gerichte f�r Arbeitssachen f�r die Entscheidung �ber die Widerklageantr�ge zu 1. bis 6. nicht zust�ndig. Diese Entscheidung h�ngt zumindest teilweise von kartellrechtlichen Vorfragen ab, f�r die gem�� � 87 Satz 2 GWB die ausschlie�liche Zust�ndigkeit der Kartellgerichte besteht. Die entscheidungserheblichen kartellrechtlichen Vorfragen lassen sich auch nicht zweifelsfrei beantworten.
a) Im Hinblick auf den mit dem Widerklageantrag zu 1. geltend gemachten Anspruch auf teilweisen Ersatz der von der Beklagten aufgrund des Bu�geldbescheids des Bundeskartellamts vom 18. Juli 2013 gezahlten Geldbu�e durch den Kl�ger stellen sich zun�chst die folgenden kartellrechtlichen Vorfragen:
Es stellt sich zun�chst die Frage, ob die Wertungen der kartellrechtlichen Bestimmungen des � 81 GWB sowie des Art. 23 der VO 1/2003/EG des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Durchf�hrung der in den Art. 81 und 82 EG niedergelegten Wettbewerbsregeln einer Haftung des Kl�gers f�r die vom Bundeskartellamt gegen die Beklagte verh�ngten Geldbu�en �berhaupt entgegenstehen und deshalb eine Inanspruchnahme des Kl�gers von vornherein ausscheidet. Diese Frage betrifft die Auslegung und Anwendung von Normen des Kartellrechts und ist deshalb eine kartellrechtliche Vorfrage iSv. � 87 Satz 2 GWB (BAG 29. Juni 2017 - 8 AZR 189/15 - Rn. 36, BAGE 159, 316; vgl. Bunte Anm. EWiR 2017, 735, 736; ausf�hrlich Baur/Holle ZIP 2018, 459 ff.; Hauff Der Regress von Verbandsgeldbu�en im Kapitalgesellschaftsrecht S. 244 ff. zu den Sanktionszwecken). Diese Frage l�sst sich - wie der Senat bereits in seinem Urteil vom 29. Juni 2017 (- 8 AZR 189/15 - Rn. 35, 36, BAGE 159, 316) ausgef�hrt hat - nicht zweifelsfrei beantworten.
Dar�ber hinaus w�rde sich f�r den Fall, dass die unter Rn. 36 angef�hrte Frage im Sinne einer grunds�tzlich m�glichen Haftung des Kl�gers zu entscheiden sein sollte, die kartellrechtliche Vorfrage stellen, ob die in � 81 Abs. 4 Satz 1 und Satz 5 GWB f�r die Bebu�ung von nat�rlichen Personen bestimmten Haftungsobergrenzen von 100.000,00 Euro bzw. einer Million Euro auch in dem Fall gelten, dass das bebu�te Unternehmen einen oder mehrere Arbeitnehmer auf Ersatz der gezahlten Geldbu�e in Anspruch nimmt (vgl. Thelen WuW 2018, 17, 18 mwN). Ferner k�nnte sich im Hinblick auf eine etwaige Haftung des Kl�gers auf teilweisen Ersatz der von der Beklagten gezahlten Geldbu�e die kartellrechtliche Vorfrage stellen, ob es einen Unterschied macht, ob das Bundeskartellamt von der in � 81 Abs. 5 GWB vorgesehenen M�glichkeit der Vorteilsabsch�pfung Gebrauch gemacht hat oder ob die Geldbu�e allein der Ahndung dient (vgl. hierzu Binder/Kraayvanger BB 2015, 1219, 1228).
b) Es kann vorliegend dahinstehen, ob die unter Rn. 36 f. dargestellten kartellrechtlichen Vorfragen letztlich entscheidungserheblich sind. Jedenfalls h�ngt die Entscheidung �ber s�mtliche Widerklageantr�ge ganz �berwiegend vom Bedeutungsgehalt des � 33 Abs. 4 Satz 1 GWB idF vom 26. Juni 2013 (im Folgenden � 33 Abs. 4 GWB aF 2013) ab. Die Vorschrift entspricht � 33b Satz 1 GWB in der seit dem 27. Dezember 2016 geltenden Fassung vom 1. Juni 2017 (BGBl. I S. 1416). � 33 Abs. 4 Satz 1 GWB aF 2013 lautet: "Wird wegen eines Versto�es gegen eine Vorschrift dieses Gesetzes oder gegen Artikel 101 oder 102 des Vertrages �ber die Arbeitsweise der Europ�ischen Union Schadensersatz gefordert, ist das Gericht an die Feststellung des Versto�es gebunden, wie sie in einer bestandskr�ftigen Entscheidung der Kartellbeh�rde, der Europ�ischen Kommission oder der Wettbewerbsbeh�rde oder des als solche handelnden Gerichts in einem anderen Mitgliedstaat der Europ�ischen Union getroffen wurde".
aa) Insoweit stellt sich zun�chst die kartellrechtliche Vorfrage, ob die in � 33 Abs. 4 Satz 1 GWB aF 2013 normierte Bindungswirkung sich auch auf im Bu�geldbescheid genannte Personen erstreckt, die nicht Adressaten des Bu�geldbescheids oder Beteiligte des Verfahrens waren. Sollte diese Frage zu bejahen sein, m�sste die Beklagte jedenfalls nicht beweisen, dass der Kl�ger an den kartellrechtswidrigen Absprachen beteiligt war.
Diese Vorfrage ist auch nicht zweifelsfrei zu beantworten. Zwar wird im Schrifttum eine Bindungswirkung gegen�ber im Bescheid genannten Personen, die nicht Adressaten des Bu�geldbescheids waren, mit der Begr�ndung abgelehnt, dass diese Personen nicht die M�glichkeit h�tten, sich durch die Einlegung von Rechtsmitteln gegen die Entscheidung zu wehren (Bechtold/Bosch GWB 9. Aufl. � 33 Rn. 50; Bornkamm/Tolkmitt in Langen/Bunte 13. Aufl. Kartellrecht Bd. 1 � 33b GWB Rn. 17; Immenga/Mestm�cker/Emmerich 5. Aufl. GWB � 33 Rn. 97; Ohlhoff in Kamann/Ohlhoff/V�lcker Kartellverfahren und Kartellprozess � 26 Rn. 110; Rehbinder in Loewenheim/Meessen/Riesenkampff/Kersting/Meyer-Lindemann Kartellrecht 3. Aufl. � 33 GWB Rn. 75; Staebe in Schulte/Just KartellR 2. Aufl. � 33 GWB Rn. 51; vgl. zur Anfechtungsberechtigung einer als Nebenbetroffene genannten Leitungsperson BGH 12. Juli 2016 - KRB 16/15 - Rn. 2). Das soll auch dann gelten, wenn ihnen in der fraglichen Entscheidung ein Kartellrechtsversto� zur Last gelegt wird (Ollerdi�en in Wiedemann Kartellrecht 3. Aufl. � 61 Rn. 21). Auch hat das Oberlandesgericht D�sseldorf mit Urteilen vom 9. April 2014 (- VI-U (Kart) 10/12 - Rn. 36) sowie vom 29. Januar 2014 (- VI-U (Kart) 7/13 - Rn. 43) entschieden, dass die Bindungswirkung auf Seiten des Schuldners davon abh�ngt, dass "der auf Schadensersatz in Anspruch Genommene an dem Verfahren, das zur bindenden Entscheidung gef�hrt hat, beteiligt gewesen ist und dort rechtliches Geh�r gefunden hat". Die Frage nach der Reichweite der Bindungswirkung des � 33 Abs. 4 GWB aF 2013 ist hingegen noch nicht durch h�chstrichterliche Rechtsprechung der Kartellgerichte gekl�rt. Insbesondere ist nicht gekl�rt, ob die Bindungswirkung auch eine m�glicherweise an den kartellrechtswidrigen Absprachen beteiligte nat�rliche Person erfasst. Aus dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 12. Juli 2016 (- KZR 25/14 - BGHZ 211, 146) ergibt sich nichts Anderes. Dieses Urteil ist insoweit nicht einschl�gig. In dieser Entscheidung ging es ausschlie�lich um die Haftung der bebu�ten Gesellschaft und nicht um die einer nat�rlichen, an dem Geschehen beteiligten Person (vgl. hierzu Hauff Der Regress von Verbandsgeldbu�en im Kapitalgesellschaftsrecht S. 63).
bb) Ebenso nicht zweifelsfrei zu beantworten und durch die Rechtsprechung der Kartellgerichte nicht gekl�rt ist die kartellrechtliche Vorfrage, ob sich eine Bindungswirkung des Bu�geldbescheids auch auf das Verschulden der in Anspruch genommenen Person beziehen kann (vgl. Scheffler NZKart 2015, 223, 225). Im Schrifttum wird eine Bindungswirkung in Bezug auf das Verschulden - wie auch eine Erleichterung der Darlegungs- und Beweislast - teilweise verneint (Ohlhoff in Kamann/Ohlhoff/V�lcker Kartellverfahren und Kartellprozess � 26 Rn. 116).
cc) Nicht zweifelsfrei zu beantworten und auch nicht durch die Rechtsprechung der Kartellgerichte gekl�rt ist bislang zudem die Frage nach dem sachlichen Anwendungsbereich des � 33 Abs. 4 GWB aF 2013. Dieser soll sich nach im Schrifttum vertretenen Auffassungen im Ausgang "nur" auf "Follow-on"-Klagen nach � 33 Abs. 3 GWB aF 2013 beziehen (Bechtold/Bosch GWB 9. Aufl. � 33 Rn. 44; Hauff Der Regress von Verbandsgeldbu�en im Kapitalgesellschaftsrecht S. 60 f.). Danach k�nnen Anspr�che iSd. � 33 GWB nur von denselben Betroffenen geltend gemacht werden, die auch die Anspr�che auf Beseitigung und Unterlassung nach � 33 Abs. 1 GWB haben (Staebe in Schulte/Just KartellR 2. Aufl. � 33 GWB Rn. 29). Dementsprechend kann Anspruchsgegner nur derjenige sein, dem ein in � 33 Abs. 1 GWB definierter Kartellversto� zur Last gelegt wird (vgl. Staebe in Schulte/Just aaO Rn. 32). Unklar ist damit, ob die Bindungswirkung "ausschlie�lich" die Gesch�digten sch�tzen soll (so Scheffler NZKart 2015, 223, 224; vgl. BT-Drs. 15/3640 S. 54). Dazu d�rfte die bebu�te Gesellschaft selbst wohl nicht geh�ren. F�r diese Annahme spricht auch, dass die Bindungswirkung systematisch vor dem Hintergrund des Anspruchs aus � 33 Abs. 3 GWB aF 2013 angelegt ist (vgl. Bornkamm/Tolkmitt in Langen/Bunte Kartellrecht Bd. 1 13. Aufl. � 33b GWB Rn. 11 f.), was auch � 33 Abs. 5 GWB aF 2013 (Verj�hrung) zeigt.
c) F�r den Fall, dass - auch aus allgemeinen rechtsstaatlichen Erw�gungen - eine Bindungswirkung nach � 33 Abs. 4 GWB aF 2013 im Hinblick auf die Feststellung einer (schuldhaften) Beteiligung des Kl�gers an kartellrechtswidrigen Absprachen ausscheiden sollte, w�rde sich die Frage stellen, ob sich aus dem Bu�geldbescheid des Bundeskartellamts vom 18. Juli 2013 - ggf. iVm. den Wertungen des � 33 Abs. 4 GWB aF 2013 - der Beweis eines ersten Anscheins f�r das Vorliegen einer Pflichtverletzung durch den Kl�ger, n�mlich einer Beteiligung des Kl�gers an den kartellrechtswidrigen Absprachen und/oder einem Verschulden des Kl�gers, ergeben kann. Dies wird im kartellrechtlichen Schrifttum erwogen (vgl. Binder/Kraayvanger BB 2015, 1219, 1224; Bechtold/Bosch GWB 9. Aufl. � 33 Rn. 50: indizielle und faktische Vorgreiflichkeit; Galle NZKart 2016, 214, 215; ablehnend Hauff Der Regress von Verbandsgeldbu�en im Kapitalgesellschaftsrecht S. 64; vgl. grds. zum Anscheinsbeweis: BGH 11. Dezember 2018 - KZR 26/17 -).
aa) Bei der Frage nach einem m�glichen, aus dem Bu�geldbescheid - ggf. iVm. den Wertungen des � 33 Abs. 4 GWB aF 2013 - folgenden Anscheinsbeweis, der auch am Bu�geldverfahren nicht beteiligte, aber im Bescheid genannte Personen erfasst, handelt es sich um eine kartellrechtliche Vorfrage. Es geht um spezifisch kartellrechtliche Wertungen, die Auswirkungen auf die prozessuale Darlegungslast haben. Diese Vorfrage ist auch entscheidungserheblich. Sie hat - wie auch die Entscheidung des Berufungsgerichts zeigt - unmittelbare Auswirkungen auf die Beweiserhebung und Beweisw�rdigung des Gerichts. Sollten die Grunds�tze des Anscheinsbeweises zur Anwendung kommen, m�sste die Beklagte nicht zur vollen �berzeugung des Gerichts beweisen, dass der Kl�ger an kartellrechtswidrigen Absprachen beteiligt war. Vielmehr m�sste der Kl�ger den Anschein durch einen vereinfachten Gegenbeweis ersch�ttern.
bb) Die Vorfrage ist auch weder zweifelsfrei zu beantworten, noch in der Rechtsprechung der Kartellgerichte hinreichend gekl�rt. Insbesondere hat der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs diese Frage f�r die vorliegende Konstellation noch nicht entschieden. Es geht auch - anders als der Kl�ger meint - bei der Annahme eines Anscheinsbeweises nicht um eine unzul�ssige Beweislastumkehr aus Billigkeitsgr�nden im Einzelfall (vgl. hierzu BGH 17. Dezember 1996 - XI ZR 41/96 - zu II 1 der Gr�nde), sondern um allgemeine Grunds�tze des Beweisrechts, die hier kartellrechtlich determiniert sind.
d) Der Senat konnte es offenlassen, ob die Widerklageantr�ge zu 2. bis 6. mangels hinreichender Bestimmtheit (� 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO) bzw. mangels des erforderlichen Feststellungsinteresses (� 256 Abs. 1 ZPO) unzul�ssig sind. Eine etwaige Unzul�ssigkeit dieser Antr�ge w�rde an der Unzust�ndigkeit der Gerichte f�r Arbeitssachen f�r die Entscheidung �ber die Widerklageantr�ge zu 1. bis 6. nichts �ndern.
aa) Dies folgt bereits daraus, dass der auf Zahlung gerichtete Widerklageantrag zu 1. zul�ssig ist. Er ist - nachdem die Beklagte die genaue Zusammensetzung der eingeklagten Gesamtforderung vor dem Senat erl�utert hat (konkret bezifferte Kosten nebst Anteil des Kl�gers an der Geldbu�e) - hinreichend bestimmt iSv. � 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Auch die Bezifferung des Zahlungsantrags auf 430.000,00 Euro begegnet keinen durchgreifenden Zul�ssigkeitsbedenken. Unabh�ngig von der Frage, ob das Berufungsgericht zutreffend �ber einen Zahlungsantrag iHv. 300.000,00 Euro entschieden hat, ist jedenfalls die entsprechende Erweiterung des Antrags zu 1. auf insgesamt 430.000,00 Euro in der Revisionsinstanz - entgegen der Auffassung des Kl�gers - zul�ssig (vgl. zu den Anforderungen: BAG 27. April 2017 - 6 AZR 119/16 - Rn. 55, BAGE 159, 92; 2. November 2016 - 10 AZR 596/15 - Rn. 44, BAGE 157, 153 [BAG 02.11.2016 - 10 AZR 596/15]). Damit h�ngt die Entscheidung des Rechtsstreits zumindest teilweise iSd. � 87 Satz 2 GWB von einer kartellrechtlichen Vorfrage ab.
bb) Desungeachtet d�rfte sich auswirken, dass die Verweisung an das Landgericht als Kartellgericht den vollen Instanzenzug f�r den gesamten noch anh�ngigen Rechtsstreit vor den Kartellgerichten er�ffnet. Die etwaige Unzul�ssigkeit von Klageantr�gen d�rfte vor dem Hintergrund des durch Art. 19 Abs. 4 GG garantierten effektiven Rechtsschutzes und wegen der Vorgreiflichkeit kartellrechtlicher Vorfragen wohl nur dann der Annahme der Entscheidungserheblichkeit kartellrechtlicher Vorfragen entgegenstehen, wenn die Antr�ge absehbar und endg�ltig unzul�ssig w�ren, weil etwaige Zul�ssigkeitsm�ngel beim Landgericht als Kartellgericht durch Antrags�nderungen oder Klarstellungen nach den �� 263, 264 ZPO nicht behoben werden k�nnten.
4. Danach waren das Schlussurteil des Landesarbeitsgerichts und das Urteil des Arbeitsgerichts im Kostenpunkt insgesamt und im �brigen teilweise aufzuheben, soweit die Widerklageantr�ge abgewiesen wurden. Im Umfang der Aufhebung war der Rechtsstreit an das Landgericht Dortmund als Kartellgericht zu verweisen.
a) Das Schlussurteil des Landesarbeitsgerichts und das Urteil des Arbeitsgerichts waren wegen des Grundsatzes der Kosteneinheit (vgl. BeckOK ZPO/Jaspersen Stand 1. M�rz 2019 ZPO � 97 Rn. 23) im Kostenpunkt insgesamt und im �brigen insoweit aufzuheben, als die Widerklage abgewiesen wurde. Im �brigen sind das Schlussurteil des Landesarbeitsgerichts und das Urteil des Arbeitsgerichts rechtskr�ftig.
b) Nach � 1 der Verordnung �ber die Bildung gemeinsamer Kartellgerichte und �ber die gerichtliche Zust�ndigkeit in b�rgerlichen Rechtsstreitigkeiten nach dem Energiewirtschaftsgesetz vom 30. August 2011 (GVBl. NRW S. 469) ist die Zust�ndigkeit des Landgerichts Dortmund als Kartellgericht begr�ndet. Das Landgericht Dortmund ist als Kartellgericht �rtlich zust�ndig f�r den Oberlandesgerichtsbezirk Hamm. Der Kl�ger und die Beklagte haben ihren Sitz in E und damit im Zust�ndigkeitsbereich des Oberlandesgerichts Hamm.
Vogelsang
Roloff
Volz
Wroblewski