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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 03.08.1982, Az.: BVerwG 4 B 145.82

Verletzung der gerichtlichen Sachaufklärungspflicht ; Nichtzulassung der Revision mangels grundsätzlicher Bedeutung ; Verletzung von Anhörungsrechten eines Grundeigentümers

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
03.08.1982
Aktenzeichen
BVerwG 4 B 145.82
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1982, 16040
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VGH Bayern - 11.02.1982 - AZ: 2 B 81 A.493

Fundstellen

  • BRS 39, 392 - 393
  • BayVBl. 1983, 56-57
  • BlGBW 1983, 31-32
  • DVBl 1982, 1096-1097 (Volltext mit amtl. LS)
  • DÖV 1982, 941-942
  • JustlBl. 1983, 221-223
  • NVwZ 1983, 92-93 (Volltext mit amtl. LS)
  • NafR 1983, 21-22
  • RdL 1982, 287-288
  • UPR 1983, 25-26
  • ZfBR 1982, 226-227

Der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 3. August 1982
durch
den Vizepräsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Oppenheimer und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Schlichter und Dr. Gaentzsch
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 11. Februar 1982 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 20.000 DM festgesetzt.

Gründe

1

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

2

Das Berufungsurteil beruht nicht auf dem Verfahrensfehler der mangelnden Sachaufklärung (§§ 132 Abs. 2 Nr. 3, 86 Abs. 1 VwGO). Die Beschwerde meint, das Berufungsgericht hätte die von der Klägerin substantiiert vorgetragene "Umgehung der erforderlichen Aufstellung eines Bebauungsplans" näher aufklären müssen. Das Berufungsgericht hatte jedoch von seinem rechtlichen Standpunkt aus keinen Anlaß zu näherer Sachaufklärung: Es hat festgestellt, daß der Stadtrat zunächst die Aufstellung eines Bebauungsplans beschlossen, dann jedoch nach Versagung der Genehmigung dieses Bebauungsplans von der Weiterführung des Planfeststellungsverfahrens und von einer Änderung des Flächennutzungsplans Abstand genommen hat (BU S. 2). Darüber hinaus gibt das Berufungsurteil die Ansicht der Klägerin wieder, darin liege eine Umgehung der notwendigen Aufstellung des Bebauungsplans und eine Verletzung ihrer im Rahmen des Planfeststellungsverfahrens garantierten Mitwirkungsrechte (BU S. 4 oben und S. 4 unten). Für die das Urteil tragenden rechtlichen Überlegungen war nicht entscheidungserheblich, aus welchen Gründen von dem Erlaß eines Bebauungsplans abgesehen wurde. Es bestand deshalb kein Anlaß, hierüber Beweis zu erheben.

3

Die Revision kann auch nicht gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zugelassen werden. Das Berufungsurteil weicht von der Rechtsprechung des Senats, wonach Bauvorhaben von einem bestimmten (zahlenmäßigen) Umfang an der Bauleitplanung bedürfen, schon deswegen nicht ab, weil es sich mit diesem Rechtsproblem nicht befaßt hat und übrigens von seinem Rechtsstandpunkt aus, daß das Unterbleiben der Planung jedenfalls keine Rechte der Klägerin beeinträchtige, auch nicht zu befassen brauchte.

4

Die Revision kann auch nicht gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zugelassen werden. Die Rechtssache hat aus den von der Beschwerde geltend gemachten Gründen keine grundsätzliche Bedeutung: Das Berufungsgericht hat ausgeführt, einen Anspruch des Bürgers auf Aufstellung eines Bebauungsplans oder auf Weiterführung eines einmal eingeleiteten Planaufstellungsverfahrens kenne das Gesetz nicht (BU S. 14 unten und S. 15 oben). Das trifft so zu (ständige Rechtsprechung des Senats seit dem Urteil vom 11. März 1977 - BVerwG 4 C 45.75 - Buchholz 406.11 § 2 BBauG Nr. 16 = NJW 1977, 1979). Die von der Beschwerde als klärungsbedürftig bezeichnete Frage, ob der Nachbar eines von ihm bekämpften Bauvorhabens einen Anspruch auf Aufstellung eines Bebauungsplans für dieses Vorhaben habe, ist damit bereits höchstrichterlich geklärt.

5

Der Klärung bedarf auch nicht die Frage, ob sich ein Grundeigentümer auf eine Verletzung von Anhörungsrechten im Sinne des § 2 a BBauG mit der Begründung berufen kann, eine seinem Nachbarn erteilte Baugenehmigung sei rechtswidrig, weil sie nur auf der Grundlage einer verbindlichen Bauleitplanung hätte erteilt werden dürfen; im Rahmen des Planaufstellungsverfahrens hätte er sich äußern und nach Inkrafttreten des Planes hätte er diesen einer Normenkontrolle unterwerfen können. Zwar mag eine Baugenehmigung für ein Vorhaben, das einer verbindlichen Bauleitplanung bedarf, objektiv rechtswidrig sein, wenn sie ohne vorausgehende Planung erteilt wird. Nach § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO hängt der Erfolg der von dem Nachbarn gegen die Genehmigung gerichteten Anfechtungsklage aber davon ab, daß der Kläger durch die Genehmigung in subjektiven Rechten verletzt wird. Da es ein subjektives Recht des einzelnen auf eine gemeindliche Bauleitplanung nicht gibt, gibt es auch, wenn die Gemeinde ein solches begonnenes Planaufstellungsverfahren - aus welchen Gründen auch immer - aufgibt, keinen Anspruch des einzelnen auf Fortführung des Planaufstellungsverfahrens. Durch das Unterbleiben der Planaufstellung, selbst wenn diese objektivrechtlich geboten sein sollte, kann deshalb der einzelne nicht im Sinne des § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO in subjektiven Rechten verletzt sein, und zwar auch nicht dadurch, daß er nicht die Gelegenheit zu Einwendungen erhält, die er in einem Planaufstellungsverfahren hätte und die nur in einem solchen Verfahren sinnvoll ist. Der Senat hat wiederholt die Frage, ob Verfahrensvorschriften einem Dritten unabhängig vom materiellen Recht eine selbständig durchsetzbare verfahrensrechtliche Rechtsposition gewähren, verneint, soweit das jeweilige Verfahrensrecht nur objektiv-rechtliche Regelungen enthält, welche dem Dritten einen subjektiven Anspruch auf Durchführung des Verfahrens nicht einräumen (vgl. Urteile vom 29. Mai 1981 - BVerwG 4 C 97.77 - BVerwGE 62, 243 und vom 15. Januar 1982 - BVerwG 4 C 26.78 - Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 47 S. 36 [41], jeweils mit weiteren Hinw.). Dies gilt erst recht, wenn das Verfahrensrecht - wie hier in § 2 Abs. 7 BBauG - einen solchen Anspruch ausdrücklich ausschließt.

6

Diese Rechtsmeinung steht nicht etwa im Widerspruch zu den Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts über den Schutz von Grundrechten auch durch verfahrensrechtliche Vorschriften im Beschluß seines Ersten Senats vom 20. Dezember 1979 - 1 BvR 385/77 - BVerfGE 53, 30 ff. ("Mülheim-Kärlich"). Dort wird den Auslegungs- und Anhörungsvorschriften des Atomgesetzes grundrechtsschützende Wirkung zuerkannt im wesentlichen mit der Begründung, das Atomgesetz "bezweckt ausdrücklich - und zwar ... vorrangig vor einer Förderung der Atomenergienutzung ... - Leben, Gesundheit und Sachgüter vor den Gefahren der Kernenergie zu schützen" (a.a.O. S. 58). Von diesem Ansatz her kommt nach Meinung des Bundesverfassungsgerichts im Atomrecht eine Grundrechtsverletzung auch dann in Betracht, wenn die Genehmigungsbehörde solche atomrechtlichen Verfahrensvorschriften außer acht läßt, die der Staat in Erfüllung seiner aus Art. 2 Abs. 2 GG folgenden Schutzpflicht erlassen hat. Eine solche Zielrichtung haben die Vorschriften über die Bauleitplanung und über die Bürgerbeteiligung an einer solchen Planung jedoch nicht; sie haben vielmehr die dem Gemeinwohl dienende Aufgabe, "die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde ... vorzubereiten und zu leiten" (§ 1 Abs. 1 BBauG). Die in § 2 a BBauG vorgesehene Bürgerbeteiligung dient dem Hinweis auf berührte Interessen; die Anregungen und Bedenken der Bürger werden Bestandteil des Abwägungsmaterials und sind demgemäß von der Gemeinde in die Abwägung einzustellen. Aus diesen Unterschieden der Gesetzeszwecke folgt: Da der Bundesgesetzgeber in verfassungsrechtlich zulässiger Weise einen Anspruch auf Planaufstellung ausgeschlossen hat, kann auch die infolgedessen unterbliebene Bürgerbeteiligung eine Grundrechtsverletzung nicht bewirken.

7

Auch der Hinweis der Beschwerde, die Klägerin hätte die Gültigkeit des Bebauungsplans, falls er, wie geboten, erlassen worden wäre, in einem Normenkontrollverfahren prüfen lassen können, verhilft der Beschwerde nicht zum Erfolg: Art. 19 Abs. 4 GG gebietet nicht, daß der Nachbar seine Rechte außer mit der Anfechtungsklage gegen die Baugenehmigung zusätzlich noch durch einen Normenkontrollantrag schützen kann (vgl. BVerfGE 31, 364 [BVerfG 27.07.1971 - 2 BvR 443/70] [368] und Beschluß des Senats vom 28. September 1973 - BVerwG 4 B 149.73 - Buchholz 11 Art. 19 GG Nr. 47). Deswegen hat das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt, hier seinur zu prüfen, ob sich die Klägerin auf eine nachbarschützende Vorschrift des einfachen Rechts berufen könne - hierzu kann auch die Prüfung gehören, ob die Genehmigung dem Rücksichtsnahmegebot widerspricht - oder ob die Genehmigung sie in verfassungsrechtlich geschützten Rechten (so z.B. Art. 14 Abs. 1 oder Art. 2 Abs. 2 GG) verletzt. Fehlt es an einer solchen Verletzung subjektiver Rechte, so muß eine gegen die Baugenehmigung gerichtete Klage scheitern, selbst wenn ein an sich erforderliches Planaufstellungsverfahren und damit die Anhörung in einem solchen Verfahren unterblieben ist. Das bedarf nicht erst der Klärung in einem Revisionsverfahren.

8

Die Beschwerde ist deswegen mit Kostenentscheidung nach §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO und [...] zurückzuweisen.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 20.000 DM festgesetzt.

[...] Streitwertfestsetzung nach § 13 Abs. 1 GKG [...].

Oppenheimer
Prof. Dr. Schlichter
Dr. Gaentzsch