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Bundesgerichtshof
Urt. v. 13.02.1963, Az.: IV ZR 216/62

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
13.02.1963
Aktenzeichen
IV ZR 216/62
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1963, 14460
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Köln - 11.05.1962
LG Köln - 14.11.1960

Fundstellen

  • MDR 1963, 486 (Volltext mit amtl. LS)
  • VersR 1963, 564-565 (Volltext mit amtl. LS)

Prozessführer

des Landes Nordrhein-Westfalen, vertreten durch den Regierungspräsidenten in Köln,

Prozessgegner

Frau Johanna K., B., G.-W. Nr. ..., J.,

Amtlicher Leitsatz

Die Zustellung durch Aufgabe zur Post setzt nicht voraus, daß die Partei vorher auf diese Möglichkeit hingewiesen worden ist.

Falls der Bescheid dem Bevollmächtigten und dem Antragsteller selbst zugestellt worden ist, kommt es für den Lauf der Klagefrist nur auf den Zeitpunkt der Zustellung an den Bevollmächtigten an.

hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 8. Februar 1963 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Johannsen, Maaß, Dr. Loewenheim und Dr. Graf

für Recht erkannt:

Tenor:

Das Teilurteil des 11. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 11. Mai 1962 wird aufgehoben. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 3. Entschädigungskammer des Landgerichts Köln vom 14. November 1960 wird mit der Haßgabe zurückgewiesen, daß die Klage als unzulässig abgewiesen bleibt.

Die Klägerin hat die Kosten des Berufungs- und des Revisionsverfahrens zu tragen. Gerichtsgebühren und Auslagen werden für das Berufungs- und Revisionsverfahren nicht erhoben.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

1

Die Klägerin ist Jüdin. Sie ist am ... 1926 in Ko./Tschechoslowakei geboren. Ihr Heimatort fiel 1938 an Ungarn. Nach der Besetzung Ungarns durch deutsche Truppen im März 1944 mußte die Klägerin den Judenstern tragen. Sie wurde in ein Ghetto eingewiesen und gegen Ende des Monats April 1944 nach Auschwitz verschleppt. Von Auschwitz wurde sie in ein Lager bei Augsburg überstellt und zur Zwangsarbeit bei einer Firma Ke. und Kn. eingesetzt. Gegen Ende des zweiten Weltkrieges wurde sie von alliierten Truppen befreit. Danach folgte sie einem Schicksalsgefährten, Ladislaus S., nach J. Am 10. Oktober 1945 schloß sie mit ihm die Ehe. Seitdem lebt die Klägerin als Staatenlose in J. Ihre Ehe ist durch Urteil des Bezirksgerichts B. vom 19. Mai 1959 geschieden worden.

2

Die Klägerin hat Ansprüche auf Entschädigung für Schaden an Freiheit und an Körper oder Gesundheit geltend gemacht. Die Entschädigungsbehörde Köln hat ihren Antrag durch Bescheid vom 22. Februar 1960 zurückgewiesen, weil sie ihren Wohnsitz in einem Gebiet habe, mit dessen Regierung die Bundesrepublik Deutschland keine diplomatischen Beziehungen unterhalte. Der Bescheid ist den damaligen Bevollmächtigten der Klägerin am 24. Februar 1960 zugestellt und zugleich ihr persönlich per Einschreiben übersandt worden. Er soll am 15. März 1960 in ihre Hände gelangt sein.

3

Das Landgericht hat die Klage aus sachlichen Gründen abgewiesen. Dieses Urteil ist der Klägerin durch Aufgabe zur Post am 29. November 1960 zugestellt worden. Sie hat dagegen zunächst mit einem am 27. Februar 1961 bei Gericht eingegangenen privatschriftlichen Schriftsatz Berufung eingelegt. Diese Berufung ist durch Beschluß des Berufungsgerichts vom 7. April 1961 als unzulässig verworfen worden. Das Berufungsgericht hat die Klägerin über die Zulässigkeit und Formalien der Berufung belehrt. Diese Belehrung hat sie am 4. März 1961 erhalten. Sie hat sodann am 30. März 1961 um die Bewilligung des Armenrechts für die Berufungsinstanz gebeten, das Berufungsgericht hat ihr das Armenrecht bewilligt. Dieser Beschluß ist dem Prozeßbevollmächtigten der Klägerin am 17. April 1961 zugestellt worden. Er hat am 20. April 1961 erneut Berufung eingelegt und sogleich vorsorglich um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist gebeten.

4

Die Klägerin hat beantragt, das Urteil des Landgerichts zu ändern und das beklagte Land zu verurteilen, an sie zu zahlen:

  1. a)

    als Entschädigung für Schaden an Freiheit 1.800 DM,

  2. b)

    als Entschädigung für Schaden an Körper oder Gesundheit

    1. 1.

      eine Kapitalentschädigung in Höhe von 9.700 DM sowie

    2. 2.

      eine monatlich im voraus zu zahlende Rente, beginnend mit dem 1. November 1953, und zwar in Höhe von

      150 DM für die Zeit vom 1. November 1953 bis zum 31. März 1957,

      165 DM für die Zeit vom 1. April 1957 bis zum 31. Mai 1960,

      177 DM für die Zeit vom 1. Juni 1960 bis zum 31. Dezember 1960,

      192 DM für die Zeit ab 1. Januar 1961.

5

Das beklagte Land hat beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

6

Das Berufungsgericht hat durch Teilurteil das Urteil des Landgerichts teilweise geändert und das beklagte Land verurteilt, an die Klägerin 1.800 DM als Entschädigung für Schaden an Freiheit zu zahlen. Das Berufungsgericht hat hinsichtlich der Zulässigkeit der Revision ausgeführt, es bestehe kein Grund, die Revision nach §219 Abs. 2 BEG zuzulassen. Wegen der Frage der Zulässigkeit der Berufung sei die Revision nach §221 BEG zulässig.

7

Der erkennende Senat hat auf die Beschwerde des beklagten Landes die Revision zugelassen.

8

Das beklagte Land hat Revision eingelegt. Es verfolgt seinen auf Zurückweisung der Berufung gerichteten Antrag weiter.

9

Die Klägerin hat gebeten, die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe:

10

Die Revision ist begründet.

11

Das Berufungsgericht hat ausgeführt, die Berufung sei statthaft. Die Klägerin habe die Berufungsfrist nicht versäumt. Das angefochtene Urteil sei der Klägerin durch Aufgabe zur Post zugestellt worden. Es sei auch am 29. November 1960 zur Post gegeben worden und der Urkundsbeamte habe hierüber entsprechend der Vorschrift des §213 ZPO einen Vermerk aufgenommen. Dennoch sei die Zustellung nicht ordnungsgemäß erfolgt. Den besonderen Verhältnissen des Entschädigungsrechtsstreits entspreche es, eine Zustellung durch Aufgabe zur Post nur dann als ordnungsgemäß und gültig anzuerkennen, wenn der im Ausland lebende Beteiligte vorher auf die Möglichkeit, daß diese Zustellungsart gewählt werden könne, und auf ihre Folgen hingewiesen worden sei. Die im Ausland lebenden Verfolgten seien sonst in aller Regel nicht in der Lage, zu erkennen, daß die Zustellung mit der Aufgabe zur Post als bewirkt angesehen werde und die Rechtsmittelfrist von diesem Zeitpunkt an laufe.

12

Diese Ansicht des Berufungsgerichts ist irrig. Die im Ausland wohnende Klägerin hat in dem Verfahren vor dem Landgericht keinen Zustellungsbevollmächtigten bestellt. Das Urteil des Landgerichts konnte ihr daher gemäß §209 BEG, §§174, 175, 213 ZPO durch Aufgabe zur Post zugestellt werden. Nach §175 Abs. 1 letzter Satz ZPO wird die Zustellung mit der Aufgabe zur Post als bewirkt angesehen. Weder aus der Zivilprozeßordnung noch aus dem Bundesentschädigungsgesetz ergibt sich, daß die Zustellung durch Aufgabe zur Post nur dann erfolgen kann, wenn der Zustellungsempfänger vorher auf die Möglichkeit dieser Zustellung hingewiesen worden ist. Wenn der Gesetzgeber sie hiervon hätte abhängig machen wollen, hätte er dies mindestens im Zusammenhang mit der Bestimmung des §197 Abs. 2 BEG ausgesprochen. Dort ist für die Zustellung des Entschädigungsbescheides allgemein angeordnet, daß dann, wenn der Zustellungsempfänger nicht im Geltungsbereich des Bundesentschädigungsgesetzes wohnt, auch die §§174, 175 der Zivilprozeßordnung entsprechend anzuwenden sind. Die Partei muß sich grundsätzlich selbst darüber unterrichten, auf welche Weise ihr Entschädigungsbescheide und Urteile in Entschädigungssachen zugestellt werden können. Wenn sie ausnahmsweise dazu nicht in der Lage gewesen sein sollte und deswegen die Frist versäumt hat, muß sie um die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nachsuchen. Da in aller Regel zwischen dem Tag, an dem das Urteil zur Post gegeben worden ist und dem, an dem es der Partei zugegangen ist, nur wenige Tage liegen, die Rechtsmittelfrist aber drei oder sechs Monate betrifft, werden auch die Fälle, in denen die Rechtsmittelfrist versäumt worden ist, weil die Partei den §175 ZPO nicht kannte, nur selten vorkommen.

13

Dennoch ist die Berufung statthaft, da der Klägerin auf ihren Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist erteilt werden muß. Die in Jugoslawien wohnende Klägerin ist aus einer von ihr nicht verschuldeten Rechtsunkenntnis gehindert gewesen, rechtzeitig Berufung einzulegen. Sie hat während des Laufes der Berufungsfrist eine privatschriftliche Eingabe an das Berufungsgericht gerichtet. Darin hat sie zu erkennen gegeben, daß sie das Urteil des Landgerichts anfechten wolle. Schon diese Eingabe hätte das Berufungsgericht bei den hier gegebenen Verhältnissen als Gesuch um Bewilligung des Armenrechts für die Berufung auffassen müssen. Der Klägerin ist das Armenrecht durch einen Beschluß bewilligt worden, der dem ihr beigeordneten Prozeßbevollmächtigten am 17. April 1961 zugestellt worden ist. Dieser hat rechtzeitig und in gehöriger Form Berufung eingelegt und um die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist nachgesucht.

14

Die sonach statthafte Berufung kann jedoch in der Sache keinen Erfolg haben. Denn entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts und des Landgerichts ist die Klage nach §210 BEG nicht zulässig, da sie verspätet erhoben worden ist. Die Klägerin hatte zwei in der Bundesrepublik wohnhafte Bevollmächtigte bestellt (Bl. 42 EA). Diesen ist der ablehnende Bescheid der Entschädigungsbehörde am 24. Februar 1960 zugestellt worden (Bl. 4 EA). Er enthielt eine den gesetzlichen Anforderungen entsprechende Rechtsmittelbelehrung. Darin war allerdings unzutreffend aufgeführt, die Klage könne auch mündlich zu Protokoll der Geschäftsstelle des Landgerichts in Köln erhoben werden. Die Klägerin hat die Klagefrist nicht wegen dieses rechtlich nicht zutreffenden Hinweises versäumt. Wie der Senat in seinem RzW 1962, 521 veröffentlichten Beschluß, auf dessen Gründe verwiesen wird, ausgeführt hat, wird die Klagefrist durch Zustellung des Bescheides der Entschädigungsbehörde auch dann in Lauf gesetzt, wenn die diesem Bescheid beigefügte, im übrigen dem Gesetz genügende Rechtsmittelbelehrung untunlich den Hinweis enthält, die Klage könne auch durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des für die Klage zuständigen Landgerichts erhoben werden. Die Frist für die Erhebung der Klage endete daher drei Monate nach dem 24. Februar 1960, dem Tage der Zustellung des Bescheides an die Bevollmächtigten der Klägerin. Sie ist nicht erst am 15. März 1960 in Lauf gesetzt worden, als der Bescheid der Klägerin selbst zugestellt wurde. Diese Zustellung ist für den Lauf der Frist bedeutungslos, da die Zustellung nach §196 Abs. 1 Satz 2 BEG an die Bevollmächtigten erfolgen mußte.

15

Es war nicht erforderlich, den Rechtsstreit an das Landgericht zurückzuverweisen, um der Klägerin Gelegenheit zu geben, dort die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Klagefrist zu beantragen. Denn diese könnte ihr nach §209 BEG, §234 Abs. 3 ZPO jetzt nicht mehr erteilt werden.

16

Obwohl das Berufungsgericht über die Berufung nur teilweise entschieden hat, muß entsprechend dem Antrag des beklagten Landes die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts in vollem Umfang zurückgewiesen werden. Denn über dieses Rechtsmittel kann hier nur einheitlich entschieden werden. Die Berufung ist unbegründet, weil die Klage unzulässig ist. Sie ist unzulässig bezüglich aller mit ihr geltend gemachten Ansprüche (vgl. hierzu LM ZPO §302 Nr. 4; §537 Nr. 8 und BGHZ 8, 383).

17

Die Kostenentscheidung folgt aus §225 Abs. 1 BEG, §97 ZPO.

Ascher Johannsen Maaß Dr. Loewenheim Dr. Graf