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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 15.04.2008, Az.: 1 StR 166/08

Maßstab der Anrechnung einer in der Schweiz erlittenen Freiheitsentziehung

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
15.04.2008
Aktenzeichen
1 StR 166/08
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2008, 13155
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Ravensburg - 10.01.2008

Verfahrensgegenstand

Gewerbsmäßiger Betrug

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 15. April 2008
beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Ravensburg vom 10. Januar 2008 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass die in dieser Sache in der Schweiz erlittene Freiheitsentziehung im Verhältnis 1 : 1 auf die verhängte Freiheitsstrafe angerechnet wird.

Die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Ausspruch über den Maßstab der Anrechnung der in der Schweiz erlittenen Freiheitsentziehung war nachzuholen (§ 51 Abs. 4 Satz 2 StGB, § 354 Abs. 1 StPO entspr.). Ein anderer Anrechnungsmaßstab als 1 : 1 kommt hier ersichtlich nicht in Betracht.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Nack
Kolz
Hebenstreit
Elf
Sander