Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 15.06.1993, Az.: BVerwG 9 A 2.93
Voraussetzungen für die Aufhebung eines Beschlusses; Anforderungen an den Antrag auf Gewährung von Asyl
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 15.06.1993
- Aktenzeichen
- BVerwG 9 A 2.93
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1993, 21932
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Düsseldorf - 26.04.1993
Rechtsgrundlagen
Der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 15. Juni 1993
durch
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Säcker, Dr. Bender und Dr. Henkel
beschlossen:
Tenor:
Der Beschluß des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 26. April 1993 wird aufgehoben.
Die Kostenentscheidung bleibt der Hauptsacheentscheidung vorbehalten.
Gründe
I.
Der Kläger und Antragsteller ist Asylsuchender rumänischer Staatsangehörigkeit. Er wohnt in 4223 V., wo er stundenweise in einem landwirtschaftlichen Betrieb arbeitet.
Mit Bescheid vom 1. Oktober 1992 wies die beklagte Landesstelle für Aussiedler, Zuwanderer und ausländische Flüchtlinge in Nordrhein-Westfalen den Kläger dem Land Bayern zu, forderte ihn auf, "sich unverzüglich in die Zentrale Anlaufstelle für Asylbewerber, Rothenburger Straße 31, 8502 Zirndorf zu begeben" und drohte ihm für den Fall der Nichtbefolgung die Anwendung unmittelbaren Zwangs an. In der Rechtsmittelbelehrung wurde der Kläger darauf hingewiesen, daß er Klage bei dem Verwaltungsgericht Ansbach erheben könne. Zur Niederschrift bei der Geschäftsstelle erhob der Kläger am 10. November 1992 vor dem Verwaltungsgericht Ansbach Klage gegen den Bescheid vom 1. Oktober 1992 und beantragte gleichzeitig die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.
Mit Beschluß vom 1. März 1993 erklärte sich das Verwaltungsgericht Ansbach für örtlich unzuständig und verwies die Verwaltungsstreitsache an das Verwaltungsgericht Düsseldorf. Zur Begründung führte es aus: Das Verwaltungsgericht Ansbach sei nicht gemäß § 52 Nr. 2 Satz 3 VwGO, wonach das Verwaltungsgericht örtlich zuständig sei, in dessen Bezirk der Ausländer nach dem Asylverfahrensgesetz seinen Aufenthalt zu nehmen habe, örtlich zuständig. Eine Pflicht zur Aufenthaltnahme in diesem Sinne begründe der angefochtene Bescheid vom 1. Oktober 1992 nicht; er regele nur, daß der Kläger sich zunächst zur Zentralen Anlaufstelle in Zirndorf zu begeben habe. Erst die dort zu treffende Verteilungsentscheidung werde regeln, wo innerhalb Bayerns der Kläger im Sinne von § 52 Nr. 2 Satz 3 VwGO seinen Aufenthalt zu nehmen haben werde.
Mit Beschluß vom 26. April 1993 erklärte sich das Verwaltungsgericht Düsseldorf ebenfalls für örtlich unzuständig und legte die Verfahren gemäß § 53 Abs. 3 Satz 1 in Verbindung mit § 53 Abs. 1 Nr. 5 VwGO dem Bundesverwaltungsgericht zur Bestimmung des örtlich zuständigen Gerichts vor: Örtlich zuständig sei gemäß § 52 Nr. 2 Satz 3 VwGO das Verwaltungsgericht Ansbach. Der Bescheid vom 1. Oktober 1992 bestimme, daß der Kläger sich nicht mehr an seinem bisherigen Aufenthaltsort aufhalten dürfe, sondern sich unverzüglich nach Zirndorf zu begeben habe. Dort habe er somit im Sinne von § 52 Nr. 2 Satz 3 VwGO seinen Aufenthalt zu nehmen. Darauf, ob der dortige Aufenthalt möglicherweise nur ein vorübergehender sein werde, komme es nicht an.
II.
Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 26. April 1993 ist schon deswegen aufzuheben, weil das Verwaltungsgericht Düsseldorf damit eine in §.17 a GVG nicht vorgesehene Entscheidung getroffen hat. Nach § 17 a Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1 GVG in Verbindung mit § 83 Satz 1 VwGO stehen bei umstrittener örtlicher Zuständigkeit zwei Entscheidungsmöglichkeiten zur Verfügung. Danach spricht das Gericht, das sich für unzuständig hält, die eigene Unzuständigkeit aus und verweist den Rechtsstreit zugleich an das zuständige Gericht. Das Gericht, das die eigene Zuständigkeit bejaht, kann dieses vorab - d.h. vor der Entscheidung zur Hauptsache - aussprechen. Dem Gesetzeswortlaut läßt sich nicht entnehmen, daß das Gericht daneben die Möglichkeit haben soll, durch Beschluß lediglich die eigene Unzuständigkeit auszusprechen. Gegen eine solche Möglichkeit sprechen auch die Gesetzesmaterialien zu § 17 a GVG und § 83 VwGO (BT-Drucks. 11/7030). Dort heißt es, daß § 83 Satz 2 VwGO die Beschwerde gegen Verweisungsbeschlüsse und gegen Beschlüsse, die die Zuständigkeit feststellen, ausschließe (BT-Drucks. a.a.O., S. 26). Beschlüsse, die die Unzuständigkeit feststellen, sind nicht erwähnt. Ferner solle § 17 a Abs. 3 GVG die Vorabentscheidung über die Zulässigkeit des beschrittenen Rechtsweges ermöglichen (BT-Drucks. a.a.O., S. 37). Auch dort ist von einer isolierten Vorabentscheidung über die Unzulässigkeit nicht die Rede. Gegen die Möglichkeit eines isolierten Ausspruchs der Unzuständigkeit spricht vor allem der Sinn und Zweck der Neufassung des § 17 a GVG. Die in § 17 a Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1 GVG vorgesehenen Entscheidungsmöglichkeiten dienen der "Beschleunigung und Vereinfachung des Verfahrens" (BT-Drucks. a.a.O., S. 37). Sowohl der Verweisungsbeschluß als auch der Beschluß, der die Zuständigkeit feststellt, führen zu einem Abschluß des Zuständigkeitsstreits und ermöglichen den anschließenden sofortigen Übergang zur Sachentscheidung. Der Beschluß, mit dem das Gericht die eigene Unzuständigkeit ausspricht und der keine Verweisung an das zuständige Gericht enthält, blockiert dagegen jede Sachentscheidung. Auch dieser Umstand spricht dafür, daß § 17 a GVG dem Gericht nur zwei Entscheidungsmöglichkeiten eröffnen will, nämlich entweder die eigene Zuständigkeit vorab zu bejahen oder aber sich für unzuständig zu erklären und zugleich eine Verweisung vorzunehmen.
Im vorliegenden Fall hat das Verwaltungsgericht Düsseldorf dennoch eine isolierte Unzuständigkeitsfeststellung vorgenommen. Dieser Beschluß vom 26. April 1993 hat erkennbar nur den Sinn, die Möglichkeit einer Vorlage beim Bundesverwaltungsgericht zu eröffnen. Der Beschluß stellt sich gleichzeitig als Versuch dar, sich der Bindungswirkung des § 17 a Abs. 2 Satz 3 GVG zu entziehen. Dieser Versuch muß jedoch schon deswegen scheitern, weil das Bundesverwaltungsgericht seinerseits ebenfalls die durch den Verweisungsbeschluß des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 1. März 1993 ausgelöste Bindungswirkung zu beachten hat, und zwar unabhängig davon, ob der Beschluß sachlich richtig ist (BGH, Urteil vom 2. Mai 1955 - BGH 1 ARZ 213/54 - BGHZ 17, 168; Beschluß vom 22. November 1973 - BVerwG 8 ER 400.73 - Buchholz 310 § 53 VwGO Nr. 7). Eine Durchbrechung der Bindungswirkung aus besonderen Gründen ("extreme Verstöße"; vgl. Kopp, VwGO, 9. Aufl., § 83 Rdnr. 15; BVerwG, Beschluß vom 14. November 1975 - BVerwG 6 ER 403.75 - Buchholz 310 § 53 VwGO Nr. 10) kommt offensichtlich nicht in Betracht.
Daher ist der Beschluß des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 1. April 1993 schon deswegen aufzuheben, weil er eine mit § 17 a GVG unvereinbare Umgehung der Bindungswirkung des ersten Verweisungsbeschlusses darstellt, und das Verfahren damit in den vor diesem Beschluß gegebenen Stand zurückzuversetzen.
Dr. Bender
Dr. Henkel