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§ 24 SchO - Fristen

Bibliographie

Titel
Schiedsordnung für das Land Schleswig-Holstein (SchO)
Amtliche Abkürzung
SchO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Schleswig-Holstein
Gliederungs-Nr.
304-2

Für die Berechnung der Fristen gilt § 222 der Zivilprozessordnung.