Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 20.02.1975, Az.: 5 AZR 240/74
Ausbildungsbeihilfen; Beteiligung von Arbeitnehmern an Ausbildungskosten; Vorzeitiges Abbrechen der Ausbildung; Zumutbarkeit; Kostenbeteiligung; Vereinbarung; Angemessene Überlegungsfrist; Umschulungsvertrag
Bibliographie
- Gericht
- BAG
- Datum
- 20.02.1975
- Aktenzeichen
- 5 AZR 240/74
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1975, 10119
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- ArbG Hamm 05.12.1973 - 2 Ca 1104/73
- LAG Hamm 15.03.1974 - 2 Sa 2/74
Rechtsgrundlagen
- Art. 12 Abs. 1 GG
- § 611 BGB
- § 1 Abs. 2 BBiG
- § 19 BBiG
- § 47 BBiG
- § 70 Abs. 2 Angestelltentarifvertrag für die Angestellten des Landschaftsverbandes Rheinland vom 25. Mai 1960
Fundstellen
- BB 1975, 1206
- DB 1975, 1659-1660 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
1. Vereinbarungen über die Beteiligung von Arbeitnehmern an Ausbildungskosten für den Fall, daß sie eine länger dauernde Ausbildung vorzeitig abbrechen, sind nur zulässig, wenn sie unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles nach Treu und Glauben dem Arbeitnehmer zuzumuten sind und einem begründeten und zu billigenden Interesse des Arbeitgebers entsprechen.
2. Will ein Arbeitgeber eine solche Kostenbeteiligung vereinbaren, muß er dem Arbeitnehmer eine angemessene Überlegungsfrist einräumen, innerhalb derer der Arbeitnehmer sich ohne Kostenrisiko entscheiden kann, ob er die Ausbildung fortsetzen oder aufgeben will.
3. Ein Vertrag, in dem sich der Arbeitgeber verpflichtet, einem Arbeitnehmer, der bereits eine abgeschlossene Berufsausbildung besitzt, Kenntnisse und Fähigkeiten zur Ausübung eines weiteren Berufes zu vermitteln, unterliegt als Umschulungsvertrag nicht den gleichen inhaltlichen Beschränkungen wie ein Berufsausbildungsvertrag, in dem damals einem Auszubildenden eine breit angelegte berufliche Grundbildung und fachliche Kenntnisse und Fähigkeiten vermittelt werden.