Bundesgerichtshof
Urt. v. 24.03.1994, Az.: X ARZ 902/93
Rechtsweg; Gerichtsstand; Bestimmung
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 24.03.1994
- Aktenzeichen
- X ARZ 902/93
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1994, 12654
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- BB 1994, 1108 (Volltext mit amtl. LS)
- DB 1994, 1569 (Kurzinformation)
- JR 1995, 198-199
- MDR 1995, 524 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1994, 2032 (Volltext mit amtl. LS)
- VersR 1994, 1087 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
§ 36 Nr. 3 ZPO eröffnet nicht die Möglichkeit, einen gemeinsamen Rechtsweg für Klagen gegen Personen zu eröffnen, gegen die verschiedenen Rechtswegen zugeordnete Ansprüche verfolgt werden sollen (Hier: Zivil- und Arbeitsgerichtsweg).
Gründe
I. Die Antragstellerin verlangt aus abgetretenem Recht von den Antragsgegnern - zum Teil als Gesamtschuldner - Schadensersatz. Der Antragsgegner zu 3 war Niederlassungsleiter der Antragstellerin. Sie wirft ihm vor, er sei unter Verletzung von Treuepflichten gegenüber der Antragstellerin im Zusammenwirken mit dem Antragsgegner zu 2, dessen Angestellter er früher gewesen sei, zur Antragsgegnerin zu 1 gewechselt, habe Mitarbeiter der Antragstellerin abgeworben, Handakten entwendet und der Antragsgegnerin zu 1 zur Verfügung gestellt sowie Arbeiten für die Antragstellerin teils nicht ordnungsgemäß, teils überhaupt nicht abgerechnet. Zusammen mit dem Antragsgegner zu 2 habe er versucht, möglichst viele, von ihm betreute Mandanten der Niederlassung der Antragstellerin zu einem Wechsel zur Antragsgegnerin zu 1 zu veranlassen. Der Antragsgegner zu 2 schulde zudem Vertragsstrafe wegen Verletzung eines vereinbarten Wettbewerbsverbots.
Die Antragstellerin möchte alle Antragsgegner vor dem Landgericht Stuttgart in Anspruch nehmen, sieht sich daran aber gehindert, weil der Antragsgegner zu 3 die Zulässigkeit des ordentlichen Rechtswegs gerügt und die Zuständigkeit der Arbeitsgerichtsbarkeit für sich in Anspruch genommen hat.
Das Landgericht Stuttgart hat mit Beschluß vom 20. Januar 1994 das Verfahren gegen den Antragsgegner zu 3 abgetrennt, sich insoweit für unzuständig erklärt und diesen Teil des Rechtsstreits an das Arbeitsgericht Stuttgart verwiesen. Die Antragstellerin hat gegen diesen Beschluß sofortige Beschwerde beim Landgericht Stuttgart eingelegt, über die noch nicht entschieden ist.
Vor dem Senat beantragt die Antragstellerin, das Landgericht Stuttgart als das zuständige Gericht unabhängig von dem Ausgang des Beschwerdeverfahrens zu bestimmen.
II. Der Antrag der Antragstellerin ist nicht zulässig. § 36 Nr. 3 ZPO eröffnet nicht die Möglichkeit, einen gemeinsamen Rechtsweg für Klagen gegen Personen zu eröffnen, gegen die verschiedenen Rechtswegen zugeordnete Ansprüche verfolgt werden sollen. § 36 Nr. 3 ZPO betrifft nur die gerichtliche Bestimmung des örtlich und - in engen, von der Rechtsprechung entwickelten Ausnahmen - des funktionell zuständigen Gerichts. Soweit der Bundesgerichtshof eine entsprechende Anwendung des § 36 Nr. 3 ZPO auch auf die sachliche Zuständigkeit bejaht hat (BGH, Beschl. v. 16.02.1984 - I ARZ 395/83, BGHZ 90, 153 [BGH 15.02.1984 - VIII ZR 213/82] = NJW 1984, 1624 f.), betraf die Entscheidung Gerichte derselben Gerichtsbarkeit. Dagegen ist - soweit ersichtlich - § 36 Nr. 3 ZPO bislang nicht dahin verstanden worden, dem Kläger könne auf diesem Weg ein sonst nicht gegebener Rechtsweg zu einer sonst nicht insgesamt gegebenen Gerichtsbarkeit eröffnet werden. Dafür besteht auch kein Bedürfnis. Die Rechtswegzuständigkeit ist im einzelnen genau bestimmt. Vorbehaltlich der Auffangzuständigkeit aus Art. 19 Abs. 4 GG besteht keine allgemeine Veranlassung, etwa die ordentlichen Gerichte mit Rechtsstreitigkeiten zu befassen, die zur Zuständigkeit der allgemeinen oder besonderen Verwaltungsgerichte oder der Arbeitsgerichtsbarkeit gehören und umgekehrt. In solchen Fällen bleibt es dem Kläger unbenommen, beide Rechtswege zu beschreiten, solange nicht die Voraussetzungen des § 17 Abs. 2 Satz 1 GVG vorliegen.
Hiergegen kann nicht eingewendet werden, daß der Bundesgerichtshof bereits bei Kompetenzkonflikten zwischen Gerichten der Arbeitsgerichtsbarkeit und der ordentlichen Gerichtsbarkeit das zuständige Gericht bestimmt hat. Diese Bestimmung erfolgt in entsprechender Anwendung des § 36 Nr. 6 ZPO. Anders als bei einem trotz der Bindungswirkung eines Verweisungsbeschlusses gemäß § 17 a Abs. 2 Satz 4 GVG n.F. auftretenden Streit verschiedener Gerichte über die Zulässigkeit des Rechtswegs besteht vorliegend kein Bedürfnis für eine Entscheidung des Senats. Dem Kläger wird nicht die Möglichkeit einer klageweisen Verfolgung seiner Rechte genommen oder auch nur beschränkt. Eine entsprechende Anwendung des § 36 Nr. 3 ZPO auf die Zulässigkeit des Rechtswegs müßte im Verhältnis zu allgemeinen Verwaltungs- oder besonderen Verwaltungsgerichten schon aufgrund der erheblich unterschiedlichen Verfahrensgestaltung (Amtsermittlung statt Beibringungsgrundsatz) zu erheblichen Schwierigkeiten der Rechtsverfolgung führen, so daß eine entsprechende Anwendung des § 36 Nr. 3 ZPO auch nicht sinnvoll erscheint. Hinzu kommt, daß der Gesetzgeber die Möglichkeit eines Rechtsbehelfs gegen eine Verweisung in einen anderen Rechtsweg eröffnet hat (§ 17 a Abs. 4 GVG). Im zu entscheidenden Fall hat die Antragstellerin gegen den Verweisungsbeschluß des Landgerichts Stuttgart sofortige Beschwerde eingelegt. Diese Möglichkeit der gerichtlichen Überprüfung ist - auch unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten - ausreichend.
Nach der klarstellenden Äußerung des Gesetzgebers zu §§ 17, 17 a GVG ist es den Gerichten verwehrt, eine zusätzliche Möglichkeit zur Bestimmung des Rechtswegs über eine entsprechende Anwendung des § 36 Nr. 3 ZPO zu eröffnen. Der Antrag auf Bestimmung des Rechtswegs für die Klage gegen den Antragsgegner zu 3 ist daher zurückzuweisen. Einer erneuten Anhörung der Antragstellerin bedarf es nicht, nachdem sie bereits telefonisch durch den Berichterstatter über das Ergebnis der Senatsberatung am 8. Februar 1994 unterrichtet worden ist.
Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 91 ZPO.
Den Wert des Gegenstandes hat der Senat gemäß § 3 ZPO auf ein Zehntel des von der Antragstellerin vor dem Landgericht angegebenen Streitwerts bemessen.