Bundessozialgericht
Beschl. v. 22.04.2025, Az.: B 2 U 20/25 B
Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde
Bibliographie
- Gericht
- BSG
- Datum
- 22.04.2025
- Aktenzeichen
- B 2 U 20/25 B
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2025, 15094
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:BSG:2025:220425BB2U2025B0
Verfahrensgang
- vorgehend
- SG Mannheim - 12.07.2023 - AZ: S 12 U 89/20
- LSG Baden-Württemberg - 27.01.2025 - AZ: L 1 U 2398/23
Rechtsgrundlagen
Der 2. Senat des Bundessozialgerichts hat am 22. April 2025 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Roos sowie den Richter Karmanski und die Richterin Dr. Karl
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 27. Januar 2025 wird als unzulässig verworfen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe
Gegen die Nichtzulassung der Revision in dem vorbezeichneten Urteil des LSG hat die Klägerin durch ihre Prozessbevollmächtigte zwar form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt, das Rechtsmittel bisher aber nicht begründet.
Die Beschwerde ist unzulässig. Sie ist durch Beschluss ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter zu verwerfen, weil sie nicht innerhalb der am 31.3.2025 abgelaufenen Frist durch einen vor dem BSG zugelassenen Bevollmächtigten begründet worden ist (§ 73 Abs 4, § 160a Abs 2 Satz 1, § 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 iVm § 169 SGG).