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Bundessozialgericht
Beschl. v. 22.04.2025, Az.: B 2 U 20/25 B

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde

Bibliographie

Gericht
BSG
Datum
22.04.2025
Aktenzeichen
B 2 U 20/25 B
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2025, 15094
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:BSG:2025:220425BB2U2025B0

Verfahrensgang

vorgehend
SG Mannheim - 12.07.2023 - AZ: S 12 U 89/20
LSG Baden-Württemberg - 27.01.2025 - AZ: L 1 U 2398/23

Der 2. Senat des Bundessozialgerichts hat am 22. April 2025 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Roos sowie den Richter Karmanski und die Richterin Dr. Karl
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 27. Januar 2025 wird als unzulässig verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe

1

Gegen die Nichtzulassung der Revision in dem vorbezeichneten Urteil des LSG hat die Klägerin durch ihre Prozessbevollmächtigte zwar form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt, das Rechtsmittel bisher aber nicht begründet.

2

Die Beschwerde ist unzulässig. Sie ist durch Beschluss ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter zu verwerfen, weil sie nicht innerhalb der am 31.3.2025 abgelaufenen Frist durch einen vor dem BSG zugelassenen Bevollmächtigten begründet worden ist (§ 73 Abs 4, § 160a Abs 2 Satz 1, § 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 iVm § 169 SGG).

3

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung der §§ 183, 193 SGG.