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Assoziierung

Normen

Art. 217 AEUV

Art. 198 AEUV

Information

1 Allgemein

Als Assoziierung werden allgemein völkerrechtliche Verträge zwischen Staaten zur Regelung einer oder mehrerer bestimmter Rechtsmaterien bezeichnet.

Im Rahmen der Politik der Europäischen Union bezeichnet die Assoziierung ein besonderes vertragliches Verhältnis von Drittstaaten zur EU.

Die Rechte und Pflichten der durch eine Assoziierung verbundenen Partner liegen unterhalb einer Mitgliedschaft und oberhalb einer Handels- oder Kooperationsvereinbarung.

Zweck der Assoziierung ist insbesondere die Verbesserung der handelspolitischen Beziehungen der Länder durch den Abbau bestehender Beschränkungen der Warenverkehrsfreiheit. Vielfach ist die Assoziierung jedoch auch eine Vorstufe für den späteren Beitritt des Landes zur EU. So bestanden mit allen osteuropäischen Beitrittsländern Assoziierungsabkommen. Derzeit bestehen Assoziierungsabkommen u.a. mit Ägypten, Albanien, Algerien, Bosnien- und Herzegowina, Kosovo, Israel, Jordanien, Libanon, Montenegro, Marokko, Mazedonien, Pälästina, Serbien, der Türkei, Tunesien, Albanien und der Schweiz.

Die Assoziierungs-Länder sind jedoch nicht auf den europäischen Bereich beschränkt. Es bestehen z.B. vielfach auch Assoziierungsabkommen mit Überseeländern. Assoziierungsabkommen bestehen daher z.B. mit Staaten aus dem afrikanischen, karibischen und pazifischen Raum (sog. AKP-Staaten).

2 Rechtsgrundlage

Rechtsgrundlage der Assoziierung ist Art. 217 AEUV: Die Union kann mit einem oder mehreren Drittländern oder einer oder mehreren internationalen Organisationen Abkommen schließen, die eine Assoziierung mit gegenseitigen Rechten und Pflichten, gemeinsamem Vorgehen und besonderen Verfahren herstellen.

Die Assoziierung wird durch ein sogenanntes Assoziierungsabkommen zwischen der EU und dem Drittland oder der assoziierten Organisation begründet. Dabei bedarf ein Assoziierungsabkommen der Zustimmung des Europäischen Parlaments.

3 Formen

Es werden die folgenden Formen der Assoziierungsabkommen unterschieden:

  • konstitutionelle Assoziierung (Art. 198 AEUV)

  • vertragliche Assoziierung (Art. 217 AEUV)

    • Beitrittsassoziierung als Vorstufe zum EU-Beitritt

    • Freihandelsassoziierung (EWR-Abkommen)

    • Entwicklungsassoziierung (AKP-Abkommen mit den Staaten aus Afrika, der Karibik und dem Pazifik)

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