Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 20.03.1957, Az.: 4 AZR 526/54
Gehaltsklage; Angestelltenversicherungspflicht; Sozialversicherungsrechtliche Vorfrage; Wohnungsgeldzuschuß; Familienstand; Berechnung der Jahresarbeitsverdienstgrenze
Bibliographie
- Gericht
- BAG
- Datum
- 20.03.1957
- Aktenzeichen
- 4 AZR 526/54
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1957, 10134
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
- § 13 GVG
- § 2 Abs. 2 Nr. 2 ArbGG
- § 3 AVG
- § 4 TO A
- § 6 TO A
Fundstellen
- BAGE 5, 81
- AP Nr. 1 zu § 3 AVG
- DB 1957, 970 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1957, 1376-1377 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
1. Im Rahmen einer Gehaltsklage, bei der die Entstehung der geltend gemachten Restbeträge auf einer unterschiedlichen Auffassung der Parteien über das Bestehen oder Nichtbestehen einer Angestelltenversicherungspflicht des Arbeitnehmers beruht, sind die ArbG auch zur Entscheidung dieser sozialversicherungsrechtlichen Vorfrage berufen.
2. Der Unterschied zwischen dem Wohnungsgeldzuschuß des verheirateten und des ledigen Angestellten ist ein Zuschlag, der mit Rücksicht auf den Familienstand gezahlt wird. Er ist bei der Berechnung der Jahresarbeitsverdienstgrenze nicht zu berücksichtigen.
3. Ledige Angestellte, die mit Vollendung des 40. Lebensjahres den vollen Wohngeldzuschuß wie verheiratete Angestellte beziehen, erhalten diesen ihres Lebensalters, nicht ihres Familienstandes wegen.