Bundesgerichtshof
Beschl. v. 01.03.1978, Az.: 3 StR 24/78 (S)
Bestellung von Wahlverteidigern zu Pflichtverteidigern; Anspruch und Rücknahme der Bestellung; Abweichung vom Kausalverlauf durch Beschleunigung des Todeseintritts
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 01.03.1978
- Aktenzeichen
- 3 StR 24/78 (S)
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1978, 13236
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Düsseldorf - 20.07.1977
Rechtsgrundlagen
Verfahrensgegenstand
Gemeinschaftlicher Mord u.a.
Prozessführer
1. Student Lutz Manfred T. aus He., geboren am ... 1944 in K.
2. Berufsloser Karl-Heinz D. aus H., geboren am ... 1952 in O.
3. Reprofotograf Bernhard Maria R. aus H., geboren am ... 1946 in M.
4. Studentin Hanna Elise K. aus He., geboren am ... 1945 in B.
In der Strafsache
hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer
am 1. März 1978
einstimmig beschlossen:
Tenor:
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 20. Juli 1977 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Dies gilt auch für die Rügen aller Angeklagten, ihre Verteidigung sei dadurch in einem wesentlichen Punkt im Sinne des § 338 Nr. 8 StPO beschränkt worden, daß die Wahlverteidiger nicht - neben oder unter Rücknahme der Bestellung der vom Vorsitzenden bestellten Pflichtverteidiger - zu Pflichtverteidigern bestellt worden sind. Es fehlt schon an der Zulässigkeit der Rügen, weil keine der Revisionen alle maßgeblichen Verfahrenstatsachen in der nach § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO vorgeschriebenen Weise lückenlos mitteilt. Die Rügen wären aber auch unbegründet. Einen Rechtsanspruch darauf, daß Wahlverteidiger zu Pflichtverteidigern bestellt wurden, hatten die Angeklagten nicht (vgl. BVerfGE 39, 238, 243). Dies gilt um so mehr, als der Vorsitzende von der Auswahl der Pflichtverteidiger Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben hatte und die Benennung der Wahlverteidiger möglich gewesen wäre. Die Tatsache, daß die Bestellung der Pflichtverteidiger nicht gemäß § 143 StPO zurückgenommen worden ist, hat - entgegen der in den Revisionen vertretenen Auffassung - ersichtlich nicht zu einer Beschränkung der Verteidigung geführt. Offensichtlich liegt auch kein Ermessensfehler des Vorsitzenden darin, daß die Wahlverteidiger nicht zu weiteren Pflichtverteidigern der Angeklagten bestellt wurden, da deren Verteidigung durch die Pflichtverteidiger stets gewährleistet war. Dies gilt auch für den Angeklagten R., dessen Pflichtverteidiger - trotz seines Antrages, ihn von der Pflichtverteidigung zu entbinden - nach seinen Angaben, an dessen Richtigkeit zu zweifeln kein Anlaß besteht, auch in den Hauptverhandlungen vom 20. und 27. April 1977 zur Verteidigung in der Lage war.
Rechtlich fehlerfrei ist, daß das Oberlandesgericht vollendeten Mord in zwei Fällen, jeweils in Tateinheit mit Geiselnahme und versuchter Nötigung von Verfassungsorganen, angenommen hat. Die Tatsache, daß Dr. H. möglicherweise nicht durch Kopfschuß, sondern durch die Explosion oder ihre Folgen getötet worden ist, schließt die Annahme eines vollendeten Mordes nicht aus. Die Angeklagten gingen davon aus, daß der Kopfschuß - der auf jeden Fall tödliche Verletzungen verursacht hat (UA S. 129) - zum Tode geführt habe. Die - nicht auszuschließende - Abweichung des Kausalverlaufs von der Vorstellung der Angeklagten ist ohne Bedeutung, da dann jedenfalls die tödliche Verletzung ursächlich dafür war, daß die Explosion oder ihre Folgen den Eintritt des Todes des Opfers beschleunigten. Zu Recht hat das Oberlandesgericht auch angenommen, daß die beiden Verbrechen des Mordes nicht durch das tateinheitliche Zusammentreffen mit Geiselnahme und versuchter Nötigung von Verfassungsorganen zur Tateinheit zusammengefaßt worden sind.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Neifer
Dr. Schubath
Dr. Krauth
Laufhütte