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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 07.04.2000, Az.: 2 ARs 102/00

Zuständigkeit; Gericht; Bewährung; Bewährungsaufsicht; Strafvollstreckung

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
07.04.2000
Aktenzeichen
2 ARs 102/00
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2000, 15816
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Tenor:

Zuständig für die Bewährungsaufsicht und die nachträglichen Entscheidungen, die sich auf die Bewährung beziehen, ist die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Ellwangen.

Gründe

1

Das Amtsgericht Dresden hat gegen die Verurteilte am 25. Januar 1999 eine Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verhängt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Mit Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils am 2. Februar 1999 ist für die Bewährungsaufsicht und die mit der Bewährung zusammenhängenden Entscheidungen die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Ellwangen zuständig geworden, da die Verurteilte zu dieser Zeit in der Justizvollzugsanstalt Schwäbisch-Gmünd, also im Zuständigkeitsbereich dieses Landgerichts, eine andere Strafe verbüßte (§ 462 a Abs. 1 Satz 1 StPO). Diese Zuständigkeit ist weder erloschen noch auf ein anderes Gericht übergegangen; sie ist insbesondere nicht dadurch berührt worden, daß die Verurteilte nach Verbüßung der anderen Strafe am 11. März 1999 aus der Volllzugsanstalt entlassen wurde.