Bundesgerichtshof
Beschl. v. 07.04.2000, Az.: 2 ARs 102/00
Zuständigkeit; Gericht; Bewährung; Bewährungsaufsicht; Strafvollstreckung
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 07.04.2000
- Aktenzeichen
- 2 ARs 102/00
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2000, 15816
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlage
Tenor:
Zuständig für die Bewährungsaufsicht und die nachträglichen Entscheidungen, die sich auf die Bewährung beziehen, ist die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Ellwangen.
Gründe
Das Amtsgericht Dresden hat gegen die Verurteilte am 25. Januar 1999 eine Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verhängt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Mit Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils am 2. Februar 1999 ist für die Bewährungsaufsicht und die mit der Bewährung zusammenhängenden Entscheidungen die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Ellwangen zuständig geworden, da die Verurteilte zu dieser Zeit in der Justizvollzugsanstalt Schwäbisch-Gmünd, also im Zuständigkeitsbereich dieses Landgerichts, eine andere Strafe verbüßte (§ 462 a Abs. 1 Satz 1 StPO). Diese Zuständigkeit ist weder erloschen noch auf ein anderes Gericht übergegangen; sie ist insbesondere nicht dadurch berührt worden, daß die Verurteilte nach Verbüßung der anderen Strafe am 11. März 1999 aus der Volllzugsanstalt entlassen wurde.