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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 31.10.1979, Az.: BVerwG 2 WD 108/78

Verhängung einer mittleren gerichtlichen Disziplinarmaßnahme gegen einen Soldaten; Fahrlässige Körperverletzung eines Kameraden; Vorwurf der schuldhaften Trunkenheit am Steuer; Vorsätzlicher Verstoß gegen die Kameradschaftspflicht

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
31.10.1979
Aktenzeichen
BVerwG 2 WD 108/78
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1979, 14576
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
TDiG Nord - 13.09.1978 - AZ: 11 VL 12/78

Der 2. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts hat
in der nichtöffentlichen Hauptverhandlung am 31. Oktober 1979,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Glöckner,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Leußer,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Ehrl, ferner
Kapitän zur See Wetters, Obermaat Laurent als ehrenamtliche Richter,
Leitender Regierungsdirektor ... als Vertreter des Bundeswehrdisziplinaranwalts,
Rechtsanwalt ... als Verteidiger,
Justizhauptsekretär ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung des Soldaten gegen das Urteil der 11. Kammer des Truppendienstgerichts Nord vom 13. September 1978 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Soldaten auferlegt.

Gründe

1

I

Der von diesem Verfahren betroffene, jetzt 25 Jahre alte Soldat besuchte nach Erreichen der mittleren Reife noch eine Klasse eines Wirtschaftsgymnasiums und war danach als Verkäufer tätig, bis er zum 1. Juli 1975 zur Bundesmarine einberufen und alsbald als Soldat auf Zeit übernommen wurde. Seine Dienstzeit beträgt sechs Jahre und läuft bis zum 30. Juni 1981.

2

Er wurde im Marinefliegerdienst als Luftfahrzeugmechaniker ausgebildet. Während eines Lehrgangs bei der Deutschen Lufthansa zog er sich am 26. Februar 1976 wegen eintägigen Verlassens der Ausbildungsstelle, ohne Abmeldung eine Disziplinarbuße von 40,00 DM zu. Im Dezember dieses Jahres wurde er zur Instandsetzungsstaffel des Marinefliegergeschwaders ... in N. versetzt. Nach seiner Beförderung zum Obermaat im August 1977 war er vom 4. Oktober 1977 bis 24. Januar 1978 zum Fluganwärterregiment nach A. kommandierte wo er bei der Lufthansa in H. den Facharbeiterbrief als Luftfahrzeugmechaniker erwarb. Anschließend wurde er am 26. Januar 1978 mit "befriedigend" beurteilt. Am 16. Februar 1978 zog er sich eine Disziplinarbuße von 50,00 DM wegen verbotenen Alkoholgenusses, Verschlafens des Dienstantritts und der falschen Angabe, wachfrei zu haben, zu. Im April 1978 wurde er seinem Wunsche entsprechend zur Wartungsstaffel versetzt, wo er weiterhin als Luftfahrzeugmechanikermaat eingesetzt ist.

3

Der Soldat ist ledig. Seine Dienstbezüge aus der 3. Dienstaltersstufe der Besoldungsgruppe A 6 des Bundesbesoldungsgesetzes betragen rund 1.600,00 DM brutto. Er tilgt ein Bankdarlehen mit monatlich 225,00 DM sowie einen Überziehungskredit mit gegenwärtig monatlich 100,00 DM. Außerdem gehen von seinen Bezügen monatlich 52,00 DM für einen Sparvertrag ab.

4

II

Während der Kommandierung des Soldaten nach A. kam es Ende 1977 zu einem Strafverfahren gegen ihn wegen des Verdachts der versuchten gefährlichen Körperverletzung. Das Verfahren wurde jedoch von der Staatsanwaltschaft beim Landgericht I. am 5. Januar 1978 eingestellt.

5

Wegen dieser Sache wurde das disziplinargerichtliche Verfahren durch Verfügung des Kommandeurs der Marinefliegerdivision vom 7. Februar 1978 eingeleitet. In der Anschuldigungsschrift wurde ihm als Verstoß gegen §§ 12, 17 Abs. 2 Satz 1 SG zur Last gelegt, am 8. Dezember 1977 innerhalb der A. Kasernenanlage mit seinem Privat-Pkw in absolut fahruntüchtigem Zustand gefahren, dabei absichtlich auf eine den Fußweg benutzende Gruppe von Soldaten zugefahren und dem Gefreiten K. zweimal von hinten in die Beine gefahren zu sein.

6

Die 11. Kammer des Truppendienstgerichts Nord verhängte durch Urteil vom 13. September 1978 gegen den Soldaten wegen eines Dienstvergehens ein Beförderungsverbot von 20 Monaten und eine Gehaltskürzung von 1/20 für acht Monate.

7

Sie sah bei ihrer Entscheidung zunächst den Vorwurf des Fahrens in alkoholbedingt fahruntüchtigem Zustand als berechtigt an, wobei sie von einem vorsätzlichen Verstoß des Soldaten gegen § 17 Abs. 2 Satz 1 SG ausging, da für ihn die nicht unerhebliche Beeinträchtigung seiner Fahrtüchtigkeit auf der Hand gelegen habe; ferner stellte die Kammer einen vorsätzlichen Verstoß gegen die Kameradschaftspflicht (§ 12 SG) fest, indem der Soldat die auf dem Bürgersteig befindlichen Mannschaften und insbesondere den Gefreiten K. gefährdet habe.

8

Bei der Maßnahmebemessung hielt die Kammer die Verhängung einer mittleren gerichtlichen Disziplinarmaßnahme für geboten. Fälle von Trunkenheit am Steuer seien stets als ernstzunehmendes Dienstvergehen anzusehen, auch wenn sie sich im außerdienstlichen Bereich innerhalb des nichtöffentlichen Verkehrsraumes der Bundeswehr ereigneten; zu erheblich seien die Gefahren, die für nichtbeteiligte Soldaten und Besucher der Kaserne entstünden, sowie die Folgen, die oft genug auch für den fahrenden Soldaten selbst erwüchsen. Ein besonderes Gewicht erhalte der Fall durch die Gefährdung der Soldaten, wobei nur von Glück gesprochen werden könne, daß es bei der zweimaligen Berührung der Beine K. geblieben sei. Anerkennenswerte Motive hätten nicht vorgelegen. Schließlich habe der Soldat als Vorgesetzter ein schlechtes Beispiel gegeben, und er sei auch nach dem fraglichen Vorfall noch einmal alkoholisch aufgefallen und gemaßregelt worden. Für ihn spreche, daß er bisher strafgerichtlich nicht bestraft sei und seine dienstlichen Leistungen eine steigende Tendenz aufwiesen. Auch hinsichtlich seiner Persönlichkeit und seines Umgangs mit Alkohol sei es zu einer positiven Entwicklung gekommen.

9

Gegen dieses ihm am 12. Oktober 1978 zugestellte Urteil hat der Soldat mit einem am 10. November 1978 eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt. Sein Verteidiger hat zur Begründung vorgebracht: Es sei in keiner Weise zu erkennen, daß auch nur in einem Punkt die Voraussetzungen des § 23 SG vorlägen, wobei wegen der Klarheit der Rechtslage auf nähere Ausführungen verzichtet werden könne. Die Bestimmung des § 17 Abs. 2 Satz 1 SG habe wesentlich schwerwiegendere Tatbestände im Auge. Hinsichtlich eines Verstoßes gegen § 12 SG könne der Soldat nicht als überführt angesehen werden. Das Urteil sei in wesentlichen Punkten widerspruchsvoll. Während es unter IV von einer vorsätzlich begangenen Tat ausgehe, führe es zum selben Tatbestand unter V aus, daß sich der Soldat auf Grund des zuvor genossenen Alkohols über die Folgen seines Handelns nicht im klaren gewesen sei; insoweit käme also allenfalls ein fahrlässiges Verhalten in Betracht. Die angezogenen Bestimmungen der §§ 23, 17 Abs. 2 Satz 1 und § 12 SG verlangten aber ein vorsätzliches Verhalten. Selbst wenn man von der Möglichkeit einer fahrlässigen Begehungsweise ausginge, müßte das von der Kammer ausgeworfene "Strafmaß" als weit überhöht angesehen werden.

10

Der Wehrdisziplinaranwalt hat in einem Schriftsatz vom 15. November 1978 Stellung genommen mit dem Ergebnis, daß der Berufung des Soldaten ein Erfolg versagt bleiben müsse. Die Berufungsbegründung verkenne den Sinn des § 23 SG, der lediglich den Begriff des Dienstvergehens definiere. Der Soldat habe durch das Fahren eines Pkw's im Kasernengelände mit einem Blutalkoholwert von mindestens 1,6 Promille gegen § 17 Abs. 2 Satz 1 SG verstoßen; nach ständiger Rechtsprechung aller Wehrdienstgerichte sei Trunkenheit am Steuer eine ernsthafte Verletzung der Wohlverhaltenspflicht. Zu Recht habe die Kammer Vorsatz angenommen; dem stehe nicht die Zumessungserwägung entgegen, wonach sich der Soldat über die Folgen seines Handelns nicht im klaren gewesen sei, da sich Vorsatz nur auf das Handeln, nicht auf die möglichen Folgen beziehe.

11

III

In der Berufungsbegründung ist die rechtliche Würdigung der Kammer in Frage gestellt worden, so daß von einer unbeschränkten Berufung des Soldaten auszugehen ist. Der Senat hatte somit die in der Anschuldigungsschrift erhobenen Anschuldigungen voll nachzuprüfen. Dabei ergab sich folgendes, wobei weitgehend die zutreffenden tatsächlichen Feststellungen des Kammerurteils übernommen werden konnten:

12

Der Soldat hatte am Ende seines Lehrgangs bei der Deutschen Lufthansa in H. am 8. Dezember 1977 die schriftliche Prüfung abgelegt und war zur Kaserne in A. zurückgekehrt, wo er mit den anderen Marineangehörigen untergebracht war. Dort nahm er an einer dienstlichen Weihnachtsfeier im Unteroffizierheim teil mit anschließendem Weiter feiern im der Kantine.

13

Gegen 22.15 Uhr verließ er zusammen mit einem Kameraden, dem Maaten H., die Kantine. Dabei trafen sie vor dem Gebäude auf fünf Mannschaftsdienstgrade der Luftwaffe, ebenfalls in Uniform, unter innen der Gefreite K.; sie führten einen Kasten Bier mit sich. Die beiden Marineunteroffiziere wollten von ihnen zwei Flaschen Bier unentgeltlich überlassen haben, stießen aber damit auf Ablehnung. Erbst hierüber beschloß der Soldat, ihnen durch Nachfahren mit seinem Wagen einen Schrecken einzujagen. Er begab sich also zusammen mit H. zu dem nahegelegenen Parkplatz zu seinem dort abgestellten Pkw und nahm die Verfolgung auf. Dabei hatte er, wie sich aus dem Bericht der Staatlichen Blutalkohol-Untersuchungsstelle der Universität K. vom 12. Dezember 1977 ergibt, einen Blutalkoholgehalt von 1,6 Promille und war somit absolut fahruntüchtig.

14

Während der Soldat auf der I. Straße mit beschleunigter Geschwindigkeit und aufgeblendeten Scheinwerfern den Luftwsffensoldaten nachfuhr, marschierten diese überwiegend auf CCK etwa 1,00 bis 1,50 m breiten und durch einen Bordstein abgehobenen Bürgersteig auf der linken Seite. Als sich ihnen der Soldat näherte, wobei er den entgegenkommenden Streifenposten D. und dessen Kamerad passierte, verminderte er seine Geschwindigkeit, lenkte zur linken Straßenseite und fuhr mit den linken Rädern auf den Bürgersteig hinauf und auf die Gruppe zu; vier davon konnten noch auf die seitlich liegende Grünfläche ausweichen, während K., der anscheinend das Herannahen des Pkw nicht bemerkt hatte, das nicht tat. Der Soldat fuhr langsam von hinten an ihn heran und stieß an dessen Kniekehlen, so daß K. einknickte, aber nicht zu Fall kam, sondern nach vorne sprang. Nunmehr fuhr der Soldat erneut auf K. zu und berührte dessen Beine mit seinem Pkw abermals, so daß K. ein zweites Mal mit seinen Knien einknickte, ohne 211 fallen. Dabei stieß die von K. getragene Cola-Flasche an den linken Scheinwerfer, der zu Schaden kam. Darauf fuhr der Soldat seinen Wägen hinüber auf die rechte Straßenseite, stieg aus und verlangte wütend von K. Name, PK-Nummer mit Angabe seiner Einheit sowie Ersatz des Schadens; die Auseinandersetzung endete mit dem Eintreffen der von Streifenposten benachrichtigten Wache. K. wurde noch in der Nacht truppenärztlich untersucht, wobei sich kein auffälliger Befund ergab; er war an nächsten Tag voll verwendbar.

15

Zu dem Vorwurf der schuldhaften Trunkenheit am Steuer, die objektiv außer Frage steht, hat die Berufungsbegründung die Ausführungen des angefochtenen Urteils zu seiner Annahme eines vorsätzlichen Verstoßes zu Recht als widerspruchsvoll bezeichnet. Das ergibt sich zwar nicht, worauf bereits der Wehrdisziplinaranwalt hingewiesen hat, aus der Bemerkung, der Soldat sei sich nicht über die Folgen seines Handelns im klaren gewesen, wohl aber aus der Feststellung der Kammer, der Soldat habe sich an das Steuer gesetzt, "ohne an den zuvor genossenen Alkohol zu denken". Folgt man dem, wofür die Einlassung des Soldaten spricht, so fehlte es dem Soldaten gerade an dem für ein vorsätzliches Handeln unerläßlich bewußten Hinwegsetzen über das Unerlaubte des Fahrens im fahruntüchtigen Zustand. Die an späterer Stelle gegebene Begründung der Kammer, bei der Menge des genossenen Alkohols habe eine nicht unerhebliche Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit für den Soldaten auf der Hand gelegen, reicht hierfür nicht aus; angesichts der Lebenserfahrung, daß Trunkene sich besonders fahrtüchtig zu fühlen pflegen, hätte es stärkerer Anhaltspunkte bedurft. Andererseits ist das Argument der Kammer völlig ausreichend für den Vorwurf, daß der Soldat durch das Fahren seines Pkw fahrlässig handelte.

16

Zum zweiten Vorwurf des absichtlichen Zufahrens auf die Luftwaffensoldaten und Anfahrens des Gefreiten K. hat der Soldat lediglich bestritten, K. berührt zu haben. Demgegenüber haben sowohl K. als auch der Streifenposten D. als Zeugen vor der Kammer bestätigt, daß K. von dem ganz langsam fahrenden Soldaten in den Kniekehlen angefahren wurde. Der Senat sah keinen Grund, die Angaben der beiden zu bezweifeln. Während bei dem Zufahren auf die Gruppe und die dadurch entstandene Gefährdung ein absichtliches Verhalten außer Frage steht und im Grunde vom Soldaten auch eingeräumt wird, ist bei dem Anfahren K. nicht auszuschließen, daß das Anfahren K. nicht absichtlich geschah. Die gesamten umstände, insbesondere das dichte Heranfahren, zwingen jedoch zu dem Schluß daß der Soldat mit dem Anfahren K. rechnete und es billigend in Kauf nahm, d.h. daß er insoweit mit indirektem Vorsatz handelte.

17

Fahrlässige Trunkenheit am Steuer stellt nach der ständigen Rechtsprechung der Disziplinargerichte einen Verstoß gegen die Pflicht zu einem achtungs- und vertrauenswürdigen Verhalten gemäß § 17 Abs. 2 SG dar, und zwar, da sich die Fahrt in der Kasernenanlage abspielte, gemäß Satz 1. Die Gefährdung der Gruppe der Luftwaffensoldaten und das Anfahren des Gefreiten K. ist als vorsätzlicher Verstoß gegen die Kameradschaftspflicht (§ 12 Satz 2 SG) zu bewerten.

18

Zur Maßnahmebemessung war den Ausführungen des angefochtenen Urteils im wesentlichen zuzustimmen. Bei der Trunkenheitsfahrt, unternommen bei einem Blutalkoholgehalt von 1,6 Promille in absoluter Fabruntüchtigkeit, konnte zwar nicht von einer vorsätzlichen Handlungsweise ausgegangen werden, wohl aber von einer beträchtlichen Fahrlässigkeit. Der Soldat hatte, wie alle Teilnehmer an der Weihnachtsfeier, immerhin Bons für fünf Bier und drei Schnäpse erhalten und hatte bei der Kantinennachfeier nach seinen Angaben weitere sieben bis acht Flaschen Bier getrunken, so daß für ihn nahegelegen hätte, eine Wirkung des Alkohols in Rechnung zu stellen. Ein an sich vernünftiges und damit schuldminderndes Motiv zum Fahren scheidet bei der vom Soldaten eingeräumten Absicht einer "Verfolgungsjagd" von vornherein aus. Bei der sich hieraus ergebenden Verletzung der Kameradschaftspflicht kann dem Soldaten nicht zugute gehalten werden, durch die Luftwaffensoldaten provoziert worden zu sein. Wer beim Verlassen einer Kantine von anderen unvernünftigerweise unentgeltlich Bier verlangt, darf sich über eine ablehnende Antwort nicht wundern und muß dabei einstecken, wenn die Ablehnung in Worte wie "Marine kriegt von uns nichts" gekleidet worden sein sollte. Von wesentlicher Bedeutung ist die infolge des Zustandes des Soldaten ganz erhebliche Gefährdung der Luftwaffensoldaten; mit Recht hat die Kammer darauf hingewiesen, daß es nur als Glück bezeichnet werden kann, wenn nicht mehr passierte. Im Ergebnis mußte daher die von der Kammer verhängte Disziplinarmaßnahme als durchaus angemessen aufrechterhalten werden.

19

Die Kostenentscheidung beruht auf § 131 Abs. 1 WDO. Für eine Überbürdung notwendiger Auslagen des Soldaten auf den Bund fehlt es an einer gesetzlichen Grundlage.

Dr. Glöckner
Dr. Leußer
Dr. Ehrl
Wetters
Laurent