Bundesgerichtshof
Urt. v. 19.12.1968, Az.: II ZR 138/67
Entscheidung eines Rechtsstreits nach deutschem Recht nach Überprüfung des mutmaßlichen Willens der Parteien hinsichtlich einer Gestaltung ihrer Beziehungen ; Abschluss eines Vorvertrages zur Bindung an Vereinbarungen hinsichtlich künftiger Beziehungen; Gründung einer französischen Gesellschaft mit beschränkter Haftung
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 19.12.1968
- Aktenzeichen
- II ZR 138/67
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1968, 11954
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Frankfurt am Main - 23.05.1967
Rechtsgrundlagen
- § 2 GmbHG
- § 11 Abs. 1 S. 2 EGBGB
- § 119 Abs. 2 BGB
Fundstelle
- DB 1969, 787-788 (Kurzinformation)
Prozessführer
H. & B. Aktiengesellschaft, Meß- und Regeltechnik,
gesetzlich vertreten durch ihren Vorstandsvorsitzenden Wilfried B., F., G.straße ...
Prozessgegner
Kaufmann Victor S., P./Frankreich, ..., Rue E. C.
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 19. Dezember 1968
unter Mitwirkung
des Senatspräsidenten Dr. Kuhn und
der Bundesrichter Liesecke, Dr. Schulze, Fleck und Stimpel
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Frankfurt (Main) vom 23. Mai 1967 aufgehoben, soweit zum Nachteil der Beklagten erkannt ist. In diesem Umfang wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an den 3. Zivilsenat des Berufungsgerichts zurückverwiesen, dem auch die Entscheidung über die Kosten der Revision vorbehalten bleibt.
Tatbestand
Der Kläger war seit 1929 mit Ausnahme der Nachkriegsjahre für die Beklagte tätig. Im Jahr 1950 übernahm ein von ihm betriebenes Unternehmen, die heutige Pr. S.A., deren Hauptaktionär und verantwortlicher Leiter (président directeur général) der Kläger ist, die Generalvertretung der Beklagten für Frankreich. Im Jahr 1962 plante die Beklagte, in P. eine eigene Vertriebsgesellschaft, die H. & B. France (im folgenden: H & B France), zu errichten. Dazu sollte die bislang für die Vertretung der Beklagten zuständige Abteilung der Pr. S.A. mit Sachwerten und Werbematerial ausgegliedert und in die H & B France überführt werden. Hierüber und über die künftige Mitarbeit des Klägers kam es zwischen den Parteien zu Verhandlungen, die ihren Niederschlag in zwei beiderseits unterzeichneten Schriftstücken vom 8. März 1963 mit den Überschriften "Aktenvermerk" und "Aktennotiz" und der Ortsangabe "F." fanden.
In diesen Urkunden erklärte sich der Kläger damit einverstanden, an der neuen H & B France mit 10 % des noch festzusetzenden Stammkapitals beteiligt zu werden. Hierzu sollte vertraglich festgelegt werden, daß beim Tode des Klägers seine Anteile von H & B übernommen würden. Über die Stellung des Klägers in der H & B France heißt es, er solle als deren Repräsentant Vertriebsaufgaben wahrnehmen und den Titel Direktor erhalten. Zwischen ihm und der H & B France sollte ein Anstellungsvertrag auf 10 Jahre, verbunden mit einem Pensionsvertrag, abgeschlossen werden. Für die ersten drei Jahre seit Gründung der H & B France wurden für ihn ein monatliches Gehalt von 2.000 NF und eine Umsatzprovision von 0,75 % und für später eine Überprüfung und Neuregelung dieser Bezüge vorgesehen.
Zur Überleitung der Geschäfte auf die neue H & B France entsandte die Beklagte einen Generalbevollmächtigten zur Pr. S.A. Außerdem ließ sie in der Zeit nach dem 3. März 1963 die dortigen Verhältnisse durch eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft untersuchen. Auf Grund dieser Überprüfung focht sie durch ein Schreiben an den Kläger vom 25. Juni 1963 die Protokolle vom 8. März 1963 mit der Begründung an, sie seien unter nicht vorliegenden Voraussetzungen unterzeichnet worden. Die Prüfung habe ergeben, daß die Existenz der Pr. auf das stärkste gefährdet sei. Die Tatsache, daß eine Bilanz weder von dem zuständigen Sachbearbeiter noch von dem mitwirkenden Wirtschaftsprüfer unterzeichnet sei, mache eine Partnerschaft für ein auf Ruf und Namen bedachtes Haus unmöglich. Sie, die Beklagte, fühle sich getäuscht und habe sich entschlossen, in eigener Regie eine H & B France zu errichten. Diese Ankündigung machte die Beklagte wahr, indem sie ohne Beteiligung des Klägers die H. & B. France S.A.R.L. mit dem Sitz in M. gründete. Ein Prozeß zwischen der Pr. S.A. und der Beklagten endete mit einem Vergleich.
Im vorliegenden Rechtsstreit macht der Kläger, gestützt auf die nach seiner Ansicht verbindlichen Niederschriften vom 8. März 1963, seine persönlichen Ansprüche gegen die Beklagte geltend. Er hält die Anfechtungserklärung der Beklagten und die ihr zugrunde liegenden Vorwürfe für unbegründet. Demgemäß hat er mit seinen zuletzt gestellten Klageanträgen von der Beklagten in erster Linie gefordert, sie solle ihm eine Beteiligung an der H. & B. France S.A.R.L. in Höhe von 10 % des Stammkapitals Zug um Zug gegen Bezahlung des entsprechenden Nominalkapitals (zu pari) sowie einen Anstellungsvertrag als Direktor der H & B France zu den am 8. März 1963 niedergelegten Bedingungen verschaffen. Hilfsweise hat der Kläger u.a. beantragt festzustellen, daß die Beklagte ihm allen Schaden ersetzen müsse, der ihm durch die Nichterfüllung der Vereinbarung vom 8. März 1963 entstanden sei. Mit weiteren Hilfsanträgen hat er die Beklagte auf Auskunfterteilung über Umsatz und Gewinn der H & B France für die Seit vom 30. Dezember 1963 bis zum 31. Dezember 1966 und auf Zahlung seiner sich hieraus ergebenden Provisions- und Gewinnbezüge sowie auf Zahlung von 72.000 NF (entsprechend seinem vorgesehenen Gehalt für die ersten drei Jahre) in Anspruch genommen.
Die Beklagte hat mit ihrem Antrag auf Klagabweisung die Verbindlichkeit der am 8. März 1963 niedergelegten Besprechungsergebnisse bestritten und geltend gemacht, die Erfüllung der angeblichen Vereinbarungen sei ihr rechtlich unmöglich, weil die H & B France inzwischen errichtet worden sei und ohne deren Mitwirkung oder Zustimmung die Ansprüche des Klägers nicht befriedigt werden könnten. Zur weiteren Begründung ihrer Anfechtungserklärung hat sie vorgetragen, sie habe sich über die fachliche und charakterliche Zuverlässigkeit des Klägers geirrt und sei von ihm überdies arglistig getäuscht worden. Der Kläger habe u.a. durch verbotene Entnahmen und Falschbuchungen bei der von ihm beherrschten Pr. S.A. gegen die französischen Gesetze verstoßen und ihr, der Beklagten, eine unrichtige Bilanz vorgelegt.
Das Landgericht hat die Beklagte zur Verschaffung der 10 % igen Beteiligung und eines Anstellungsvertrags verurteilt. Das Oberlandesgericht hat unter Abweisung der Hauptanträge des Klägers die Beklagte verurteilt, dem Kläger über Umsatz und Gewinn der H & B France für die Zeit vom 30. Dezember 1963 bis 31. Dezember 1966 Auskunft zu erteilen und an ihn 72.000 NF mit Zinsen zu zahlen. Ferner hat es festgestellt, daß die Beklagte dem Kläger allen künftigen Schaden ersetzen müsse, der ihm dadurch noch entstehen werde, daß die Beklagte ihre Verpflichtungen aus der Vereinbarung vom 8. März 1963 nicht erfüllt habe.
Mit der Revision, die der Kläger zurückzuweisen bittet, erstrebt die Beklagte die gänzliche Abweisung der Klage.
Entscheidungsgründe
I.
Das Berufungsgericht hat den Rechtsstreit nach deutschem Recht entschieden, weil der mutmaßliche Wille der Parteien darauf gerichtet gewesen sei, ihre Beziehungen nach diesem Recht zu gestalten. Hiergegen ist rechtlich nichts einzuwenden.
II.
Die beiden Niederschriften vom 8. März 1963 geben nach Auffassung des Berufungsgerichts verbindliche Abmachungen der Parteien wieder. Es handle sich um "Vorverträge", mit denen die Parteien die Grundsätze ihrer künftigen Beziehungen vorweg festgehalten und die dem Kläger ein Anrecht darauf gegeben hätten, bei Gründung der H & B France durch noch abzuschließende Hauptverträge als Gesellschafter beteiligt und als Direktor angestellt zu werden. Auch diese Würdigung ist rechtlich fehlerfrei.
III.
Keine Bedenken bestehen ferner gegen die Ansicht des Berufungsgerichts, die Vereinbarungen vom 8. März 1963 seien ungeachtet der darin enthaltenen Beteiligungszusage formlos gültig. Hierbei kann davon ausgegangen werden, daß bei Abschluß dieser Vereinbarungen für die geplante Neugründung die Rechtsform einer französischen Gesellschaft mit beschränkter Haftung (société à responsabilité limitée), die sie dann tatsächlich erhalten hat, wenn noch nicht festgelegt, so doch mindestens in Aussicht genommen war (vgl. Schriftsatz des Klägers vom 4.9.1965 S. 8; "Terminplan" vom 19.4.1963 S. 8, Anlage-Band Bl. 32).
Für das deutsche Recht wird zwar die Auffassung vertreten, der Form des § 2 GmbHG bedürfe auch ein Vorvertrag, durch den sich mehrere Personen, zur Gründung einer GmbH verpflichten (vgl. Rob. Fischer, GmbH Rdsch. 1954, 129 m.w.N.). Das gilt aber nicht für Verträge der vorliegenden Art. Ob sich hier der Ausschluß, der Formvorschriften des deutschen GmbH-Rechts schon daraus ergibt, daß keine deutsche, sondern eine ausländische Gesellschaft gegründet werden sollte (so RG IPRspr. 1931 Nr. 11), kann offenbleiben. Bei den Abmachungen vom 8. März 1963 handelt es sich nicht um einen echten "Gründungsvorvertrag", durch den sich die Vertragschließenden untereinander zur Errichtung einer GmbH verpflichten, sondern bloß um bestimmte schuldrechtliche Verpflichtungen, die eine Partei gegenüber der anderen für den Fall eingegangen ist, daß es zu einer Gesellschaftsgründung kommen sollte. Solche Abreden sind grundsätzlich formfrei (vgl. Fischer a.a.O. 132).
Schreibt aber das am Abschlußort geltende deutsche Recht keine besondere Form vor, so genügt nach § 11 Abs. 1 Satz 2 EGBGB die Beobachtung dieser Rechtsordnung und es kommt nicht erst darauf an, ob sich grundsätzlich die Form von Beteiligungszusagen der vorliegenden Art nach dem Recht am Sitz der künftigen Gesellschaft oder dem Schuldvertragsstatut bestimmt (vgl. dazu Soergel/Kegel, BGB 9. Aufl. Bd, V Art. 10 EG Rn. 12 m.w.N.), und ob solche Zusagen nach französischem Recht an eine Form gebunden sind.
IV.
Das Berufungsgericht meint, die Erfüllung der Verpflichtungen aus den Verträgen vom 8. März 1963 sei der Beklagten unmöglich geworden, nachdem die H & B France als rechtlich selbständige Tochtergesellschaft inzwischen ohne Beteiligung des Klägers gegründet worden sei und sie allein noch in der Lage wäre, mit dem Kläger einen Anstellungsvertrag abzuschließen. Deshalb müsse die Beklagte dem Kläger Schadenersatz wegen Nichterfüllung leisten (BGH NJW 1963, 1247).
Dieser Verpflichtung, so führt das Berufungsgericht weiter aus, könne die Beklagte nicht durch die Anfechtung der Verträge entgehen. Eine Anfechtung wegen Eigenschaftsirrtums käme nur dann in Betracht, wenn die Eigenschaften des Klägers gerade für das in Frage stehende Rechtsgeschäft Bedeutung hätten. Daran fehle es hier. Wegen arglistiger Täuschung könne die Beklagte ebenfalls nicht anfechten. Denn nichts spreche für die Annahme, der Kläger habe die Beklagte durch eine unrichtige Bilanz in einen Irrtum versetzen und dadurch zu Erklärungen veranlassen wollen, die sie bei Kenntnis der Sachlage nicht abgegeben hätte.
Gegen diese Beurteilung wendet sich die Revision zu Recht.
1.
Nach § 119 Abs. 2 BGB gilt als ein zur Anfechtung berechtigender Irrtum über den Inhalt der Erklärung auch der Irrtum über solche Eigenschaften der Person, die im Verkehr als wesentlich angesehen werden. Das Berufungsgericht geht zutreffend davon aus, daß bei Verträgen, namentlich mit langfristiger Bindung, nach denen Leistungen unter persönlicher Verantwortung zu erbringen sind, auch die Vertrauenswürdigkeit des Geschäftspartners eine solche verkehrswesentliche Eigenschaft sein kann. Es betrachtet mit Recht die Herstellung solcher langfristiger und stark persönlich bestimmter Vertragsbeziehungen als Gegenstand der vorliegenden Vereinbarung, wonach der Kläger bei Gründung der H & B France nicht nur auf Lebenszeit an dieser beteiligt werden, sondern auch auf mindestens 10 Jahre als Direktor in deren Dienste treten sollte. Damit ist es nach den zutreffenden Ausführungen der Revision unvereinbar, wenn das Berufungsgericht andererseits meint, die persönlichen Eigenschaften des Klägers seien für die vorgesehenen Rechtsbeziehungen von vornherein bedeutungslos gewesen.
Zwar ist es richtig, daß bei einer GmbH die persönliche Leistung und Verantwortung eines einzelnen Gesellschafters, der, wie hier, nur mit 10 % beteiligt sein soll, im allgemeinen keine große Rolle spielt. Andererseits aber ist der Revision darin zuzustimmen, daß die vorgesehene gesellschaftliche Beteiligung des Klägers nicht für sich allein, sondern nur im Zusammenhang mit der ihm versprochenen langfristigen Anstellung zu sehen ist, die seine Rechtsstellung in der neuen Gesellschaft nicht unwesentlich geprägt hätte.
2.
Rechtlich nicht haltbar ist auch die Erwägung des Berufungsgerichts, die dem Kläger vorgeworfenen Unregelmäßigkeiten und sonstigen Mängel bei der von ihm geleiteten Pr. S.A, seien für eine Irrtumsanfechtung unerheblich, weil der Kläger in der H & B France mit Buchführung, Bilanzen und Mietverträgen nichts zu tun gehabt hätte; er sei nicht als Geschäftsführer, sondern nur für eine "repräsentative Tätigkeit" vorgesehen gewesen, die darin bestanden hätte, neue Kontakte anzuknüpfen und seine umfangreichen Beziehungen für die Gesellschaft nutzbar zu machen. Allerdings sollte der Kläger nach dem Aktenvermerk vom 8. März 1963 als "Repräsentant der H & B France" tätig werden. Demgegenüber weist die Revision darauf hin, daß unter "Repräsentanz" im Wirtschaftsleben die "Vertretung eines bedeutenden Industrieunternehmens oder Bankhauses in einem fremden Land bzw. eines ausländischen Werkes im Bundesgebiet" zu verstehen sei (Dr. Gablers Wirtschaftslexikon 7. Aufl. II, 900). Ob die Parteien bei ihren Vereinbarungen an diesen oder einen anderen Begriff des "Repräsentanten" gedacht haben, hat das Berufungsgericht unerörtert gelassen. Jedenfalls zeigt schon der unstreitige Sachverhalt, daß die Tätigkeit des Klägers sich keineswegs auf bloße "Repräsentation" im Sinne des äußeren Auftretens für die Gesellschaft beschränken, sondern auf die verantwortliche Wahrnehmung wichtiger Aufgaben im geschäftlichen Bereich erstrecken sollte.
Nach einem persönlichen Brief des Vorstandsvorsitzenden der Beklagten vom 4. März 1963 war der Kläger als "Repräsentant für die Verkaufsspitze der H & B France-Organisation" vorgesehen. Nach den beiden Niederschriften von 8. März 1963 sollte er mit dem Titel "Direktor", also in herausgehobener Stellung, "auf dem Sektor des Vertriebs tätig sein" und die "jahrelangen Beziehungen zwischen H & B und Pr. auf neuer Grundlage in der bisherigen Aktivität weiter fortsetzen". Dementsprechend stellt auch das Berufungsgericht fest, der Kläger hätte als Direktor der H & B France in die Führung der Geschäfte eingreifen können.
Bei einem Manne, der für ein nicht unbedeutendes Industrieunternehmen unter gesellschaftlicher Beteiligung und mit 10jähriger Vertragsbindung im Rahmen der Verkaufsorganisation auftreten und geschäftliche Beziehungen anknüpfen oder pflegen soll, spielen aber nach der Verkehrsanschauung persönliches Ansehen und Vertrauenswürdigkeit eine wesentliche Rolle.
3.
Die Beklagte hat in diesem Rechtsstreit zur Begründung der Vertragsanfechtung eine Reihe von Vorwürfen gegen den Kläger erhoben, denen das Berufungsgericht nicht im einzelnen nachgegangen ist. Soweit die Beklagte damit keine neuen Anfechtungsgründe geltend gemacht, sondern lediglich ihr Anfechtungsschreiben vom 25. Juni 1963 näher erläutert hat, bestehen gegen die Zulassung dieses Vorbringens unter dem Gesichtspunkt des § 121 BGB keine Bedenken (vgl. BGH LM BGB § 143 Nr. 4). Es handelt sich vor allem um folgende Behauptungen:
a)
Die Überprüfung der Pr. S.A. durch die Beauftragten der Beklagten habe eine katastrophale Lage ergeben. Den Vortrag des Klägers, die Beklagte sei über die wirtschaftlichen Verhältnisse der Pr. schon vor Vertragsabschluß genau unterrichtet gewesen, hat die Beklagte unter Beweisantritt bestritten (Schriftsätze vom 19.10.1965 S. 6 ff und vom 24.3.1966 S. 13 ff). Das Berufungsgericht meint hierzu, der Status der Pr. S.A. sei für die Beklagte unwichtig gewesen, weil diese nicht die Pr. mit allen Aktiven und Passiven habe übernehmen vollen. Aber die Eignung des Klägers als Vertriebsdirektor der neuen Tochtergesellschaft der Beklagten konnte unter Umständen auch danach zu beurteilen sein, wie er sein eigenes Unternehmen geführt und ob er mit diesen Schiffbruch erlitten hatte.
b)
Schwerer wiegt das Vorbringen der Beklagten, ihre Beauftragten hätten erhebliche Mißstände und Unregelmäßigkeiten in der Buchführung der Pr. S.A. festgestellt. Dazu hat der Kläger eingeräumt, unter Verstoß gegen das französische Aktienrecht etwa 600.000 NF zum Ankauf eines Privathauses aus den Vermögen der Pr. entnommen zu haben. Diese Entnahme will er später mit dem Preis für ein Geschäftshaus verrechnet haben, das er, wiederum gesetzwidrig, teilweise aus vorgestreckten Mitteln der Pr. bezahlt, dann an die Pr. vermietet und schließlich an sie verkauft hat. Nach der Darstellung der Beklagten wurden diese Vorgänge durch Falschbuchungen verschleiert, wobei der Verkäufer des Geschäftshauses und der Notar als Schuldner der Pr. erschienen. Weitere Entnahmen des Klägers sollen als "Personalvorschüsse" verbucht worden sein.
c)
In demselben Zusammenhang hat die Beklagte dem Kläger vorgeworfen, eine ihr im Mai 1963 vorgelegte "vorläufige Bilanz" zum 31. Dezember 1962 sei verfälscht gewesen. Unter anderem seien dort wiederum die Privatentnahmen des Klägers teilweise als Forderungen an einen Dritten aufgeführt. Ferner war ein Darlehen von 200.000 NF, das die Beklagte dem Kläger nach dessen Vortrag zur Abdeckung seines Debetsaldos bei der Pr. persönlich versprochen hatte, das aber niemals ausgezahlt worden ist, unstreitig schon zu lasten der Pr. in der Weise verbucht worden, daß der Schuldsaldo des Klägers um einen entsprechenden Betrag gekürzt war. Nach der Behauptung der Beklagten soll der Wirtschaftsprüfer der Pr. seine Unterschrift unter diese Bilanz verweigert haben, weil sie in einigen Punkten den französischen Vorschriften widersprach.
Das Berufungsgericht rechnet diese Mängel zutreffend den Kläger als Hauptaktionär und leitendem Organmitglied der Pr. S.A. zu, halt sie aber gleichwohl für unerheblich, weil der Kläger praktisch sein eigenes Unternehmen und damit allein sich selbst gefährdet habe, ohne daß hieraus Nachteile für die Beklagte hätten entstehen können. Gegen diese Auffassung wendet sich die Revision mit Recht. Das französische Aktienrecht sucht ebenso wie das deutsche im Interesse der Aktionäre, der Gläubiger und der Allgemeinheit die Erhaltung des Grundkapitals und die einwandfreie Verwaltung der Gesellschaft durch zwingende Vorschriften unter Strafandrohungen zu schützen, wie schon das erwähnte Verbot von Entnahmen für persönliche Zwecke zeigt. Der Kläger durfte daher keineswegs in seiner "eigenen" Gesellschaft ohne Rücksicht auf andere "schalten und walten", zumal er nicht der einzige Aktionär war.
Es kann auch nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, für die Beklagte sei es gleichgültig gewesen, ob ihre Tochtergesellschaft in Frankreich in ihrer Vertriebsorganisation durch einen Mann "repräsentiert" wurde, der bei der Leitung eines von ihm beherrschten Unternehmens möglicherweise mit den französischen Gesetzen in Konflikt gekommen war und sich der Gefahr einer Strafverfolgung ausgesetzt hatte. Denn solche Vorgänge mindern das Vertrauen und können auf das Unternehmen zurückfallen. Inwieweit hier besondere örtliche oder geschäftliche Gegebenheiten eine abweichende Beurteilung rechtfertigen, läßt sich dem bislang festgestellten Sachverhalt nicht entnehmen.
4.
Das Berufungsgericht meint zwar, bei der Beurteilung der dem Kläger gemachten Vorwürfe müßten andere Maßstäbe angelegt werden, weil die Parteien sich schon seit Jahrzehnten gekannt hätten. Soweit damit aber die Ursächlichkeit des behaupteten Irrtums für den Vertragswillen der Beklagten verneint werden soll, läßt sich nicht ausschließen, daß diese Würdigung durch die rechtlich bisher nicht ausreichend begründete Vorstellung beeinflußt ist, die dem Kläger vorgeworfenen Mißstände bei der Pr. seien schon objektiv für eine langfristige Bindung an ihn als Gesellschafter und Direktor der H & B France belanglos gewesen.
V.
Das Berufungsurteil kann daher mit der bisherigen Begründung nicht bestehenbleiben. Die Sache ist an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, damit dieses nunmehr die gegen den Kläger erhobenen Vorwürfe auf ihre Berechtigung, Schwere und Erheblichkeit im Rahmen des § 119 BGB näher untersucht und gegebenenfalls auch prüft, inwieweit der Beklagten die zugrunde liegenden Tatsachen schon bei Vertragsabschluß bekannt waren, wie der Kläger behauptet hat.
Im Rahmen der hiernach gebotenen Sachaufklärung wird das Berufungsgericht auch noch einmal seine von der Revision bekämpfte Ansicht überprüfen können, die Vertragsanfechtung wegen arglistiger Täuschung sei unbegründet, weil nichts für das Bewußtsein des Klägers spreche, durch die Vorlage einer unrichtigen Bilanz in unlauterer Weise auf den Erklärungswillen der Beklagten einzuwirken.
Sollte das Berufungsgericht wiederum zu dem Ergebnis kommen, die Beklagte müsse dem Kläger Schadenersatz leisten, so wird es zu überlegen haben, ob die entsprechende Feststellung in der Urteilsformel nicht genauer gefaßt werden muß, damit eindeutig klargestellt wird, welche Verpflichtungen die Beklagte zum Nachteil des Klägers nicht erfüllt hat.
Der Senat hält es für zweckmäßig, von der Möglichkeit des § 565 Abs. 1 Satz 2 ZPO Gebrauch zu machen.
Liesecke
Dr. Schulze
Fleck
Stimpel