Bundesgerichtshof
Urt. v. 25.09.1985, Az.: IVb ZR 48/84
Voraussetzungen des Anspruchs auf Trennungsunterhalt; Berechnung der Höhe des Unterhaltsanspruchs; Begriff der ökonomischen Solidarität
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 25.09.1985
- Aktenzeichen
- IVb ZR 48/84
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1985, 13501
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Düsseldorf - 22.06.1984
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- NJW 1986, 722-724 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW-RR 1986, 295 (red. Leitsatz)
Amtlicher Leitsatz
Der Umstand, daß der unterhaltspflichtige Ehegatte vor der Trennung ehewidrige Beziehung aufgenommen hatte und er zu diesem Zeitpunkt keine Kenntnis hatte von dem bereits lang andauernden Verhältnis des unterhaltsberechtigten Ehegatten, steht der Annahme eines einseitigen schwerwiegenden Fehlverhaltens nicht entgegen. Dieses Verhalten des unterhaltspflichtigen Ehegatten ist lediglich für die Billigkeitsabwägung von Bedeutung.
Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
hat auf die mündliche Verhandlung vom 25. September 1985
durch
den Vorsitzenden Richter Lohmann und
die Richter Dr. Blumenröhr, Dr. Macke, Dr. Zysk und Nonnenkamp
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 7. Senats für Familiensachen des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 22. Juni 1984 wird zurückgewiesen.
Auf die Revision des Beklagten wird das angefochtene Urteil im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als der Beklagte zur Unterhaltszahlung verurteilt worden ist.
In diesem Umfang wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Tatbestand
Die Parteien streiten um Trennungsunterhalt.
Sie haben im Jahre 1956 die Ehe geschlossen, aus der drei Kinder hervorgegangen sind, von denen das jüngste, der Sohn Harald, am ... volljährig geworden ist.
Seit dem Jahre 1979 kam es in der Ehe der Parteien zunehmend zu Spannungen. Ab August 1980 verweigerte die Klägerin schließlich den ehelichen Verkehr. Der Beklagte entzog ihr die Bankvollmacht. Mit Anwaltsschreiben vom 23. Januar 1981 teilte ihr der Beklagte mit, er sei entschlossen, eine räumliche Trennung herbeizuführen. Darauf stellte die Klägerin Ende Januar 1981 die Versorgung des Beklagten ein. Nach weiteren Verhandlungen über die Frage der Trennung und die Zahlung von Unterhalt zog die Klägerin am 4. April 1981 aus dem gemeinsamen Einfamilienhaus der Parteien, in dem der Beklagte mit dem Sohn Harald wohnen blieb, aus. Sie mietete zunächst ein Zimmer in der P.-Straße und ab Juni 1981 in der H.-Straße in D., nach der Behauptung des Beklagten allerdings lediglich zum Schein. Im Februar 1982 erwarb die Klägerin zusammen mit dem Zeugen K. zum Preise von 500.000 DM ein Dreifamilienhaus in V.. In eine der Wohnungen zog K. im März 1982 ein. Seit August 1983 lebt dort die Klägerin mit K. in eheähnlicher Gemeinschaft zusammen. Der Beklagte lebt seit November 1981 in der früheren ehelichen Wohnung mit Frau T., mit der er bereits im Februar und im März 1981 Kurzurlaube verbrachte, in eheähnlicher Gemeinschaft zusammen.
Die im Jahre 1936 geborene Klägerin, die keinen Beruf erlernt hat und seit der Eheschließung mit geringfügigen Ausnahmen nicht erwerbstätig war, ist seit Dezember 1983 als Aushilfe im Bahnhofshotel in W. teilzeitbeschäftigt und verdient 390 DM monatlich. Sie nimmt den Beklagten, der 1981 ein monatliches Nettoeinkommen von 4.015,81 DM, 1982 von 3.313,85 DM und 1983 von rund 3.100 DM netto erzielte, für die Zeit ab 1. April 1981 auf Trennungsunterhalt in Anspruch. In dieser Zeit hat der Beklagte von April bis Juli 1981 freiwillig monatlich je 1.050 DM und aufgrund einer einstweiligen Anordnung von August 1981 bis Februar 1982 monatlich je 800 DM sowie von März 1982 bis März 1983 monatlich je 825 DM gezahlt. Aufgrund von Vereinbarungen hat er von April bis September 1983 monatlich je 500 DM entrichtet mit der Maßgabe, daß diese Beträge auf den Zugewinn anzurechnen seien, wenn eine Unterhaltspflicht nicht bestehe.
Das Amtsgericht hat der Klägerin - abzüglich der vorgenannten Zahlungen - folgende monatliche Unterhaltsrente zugesprochen: 1.428,26 DM für April 1981, je 1.206,78 DM für Mai bis Oktober 1981, je 1.421,06 DM für November und Dezember 1981, je 1.120,22 DM für Januar bis April 1982, 1.270,22 DM für Mai 1982, je 1.420,22 DM für Juni bis Dezember 1982, je 1.328,20 DM für Januar bis März 1983 und 182,20 DM ab April 1983.
Gegen dieses Urteil haben beide Parteien Berufung eingelegt. Die Klägerin hat beantragt, den Beklagten über die vom Amtsgericht zuerkannten Beträge hinaus zur Zahlung von je 150 DM für März 1982 bis März 1983, von je 1.296 DM für April bis November 1983 und von je 925,50 DM ab Dezember 1983 zu verurteilen. Der Beklagte hat seinen Klageabweisungsantrag weiterverfolgt. Das Oberlandesgericht hat das amtsgerichtliche Urteil unter Zurückweisung der weitergehenden Rechtsmittel dahin abgeändert, daß der Beklagte vom 1. April bis 31. Juli 1983 monatlich 828,20 DM, abzüglich der geleisteten monatlichen 500 DM, zu zahlen hat und der Unterhaltsanspruch ab 1. August 1983 entfällt.
Gegen das Berufungsurteil haben beide Parteien (zugelassene) Revision eingelegt, mit der sie jeweils ihr zweitinstanzliches Begehren weiterverfolgen.
Entscheidungsgründe
I.
Das Oberlandesgericht hat der Klägerin für den Zeitraum vom 1. April 1981 bis 31. Juli 1983 einen Anspruch auf Trennungsunterhalt zuerkannt. Dabei hat es diesen nach den ehelichen Lebensverhältnissen an sich in Höhe von 3/7 des zu berücksichtigenden - bis einschließlich Oktober 1981 um 500 DM monatlich für den Unterhalt des Sohnes Harald verminderten - Nettoeinkommens des Beklagten bemessen, darauf aber für die Zeit vom 1. Mai 1981 bis 15. Mai 1982 - der amtsgerichtlichen Entscheidung folgend - ein fiktives Einkommen von 300 DM monatlich angerechnet. Dazu hat es ausgeführt, zwar sei nicht bewiesen, daß die Klägerin bereits vor dem Erwerb des Hauses in V. mit dem Zeugen K. eheähnlich zusammengelebt habe, jedoch stehe fest, daß sie bei ihm ihren Lebensmittelpunkt gehabt und teilweise eine Lebensgemeinschaft mit ihm unterhalten habe. Ab 15. Mai 1982 hat das Oberlandesgericht - ebenso wie das Amtsgericht - der Klägerin dieses fiktive Entgelt mangels Leistungsfähigkeit des Zeugen K. nicht mehr zugerechnet. Für die Zeit ab 1. April 1983 hat es auf den nach den ehelichen Lebensverhältnissen bemessenen Unterhaltsanspruch ein fiktives Arbeitseinkommen angerechnet, dieses aber nicht, wie das Amtsgericht, mit monatlich 1.200 DM, sondern mit monatlich 500 DM netto angenommen.
Für die Zeit ab August 1983 hat das Oberlandesgericht entschieden, daß der Unterhaltsanspruch der Klägerin nach §§ 1361 Abs. 3, 1579 Abs. 1 Nr. 4 BGB entfalle, weil sie seitdem mit K. in einer ehegleichen ökonomischen Solidarität lebe. Sie habe schon Anfang 1982 begonnen, mit ihm durch den Hauserwerb eine gemeinsame Lebensgrundlage zu schaffen, und lebe seit August 1983 in einer der Wohnungen des Hauses mit ihm eheähnlich zusammen. Wer sich in einer solchen Weise wirtschaftlich und sozial mit einem anderen Partner zusammentue, könne nicht mehr seinen Ehepartner für sein Auskommen ganz oder teilweise verantwortlich machen. Hinzu komme, daß die Klägerin durch die ihr seit 1. April 1983 zuzumutende Erwerbstätigkeit in Höhe von monatlich 500 DM selbst für ihren Unterhalt sorgen könne. In dieser seit August 1983 bestehenden Situation sei dem Beklagten eine Unterstützung der Klägerin nicht mehr zumutbar. Den Unterhaltsanspruch der Klägerin für die vorausgehende Trennungszeit aus Gründen eines die Härteklausel erfüllenden einseitigen schwerwiegenden Fehlverhaltens auszuschließen, wie es der Beklagte erstrebt, hat das Oberlandesgericht abgelehnt, weil sich nicht feststellen lasse, daß sich die Klägerin gegen den Willen des Beklagten von diesem getrennt und mit K. eine eheähnliche Gemeinschaft oder ein auf Dauer angelegtes intimes Verhältnis begründet habe. Als sich Anfang 1981 die Trennung der Parteien angebahnt habe, seien dem Beklagten die von ihm behaupteten intimen Beziehungen der Klägerin zu K. in den jetzt dargelegten Einzelheiten noch nicht bekannt gewesen. Vielmehr habe der Beklagte die Anfang 1981 auftauchenden Gerüchte über ein Verhältnis der Klägerin zu einem anderen Mann und die bestehenden ehelichen Schwierigkeiten zum Anlaß genommen, einen Rechtsanwalt aufzusuchen und als erster seinen Willen zur Trennung zu bekunden. Er habe ferner alsbald Beziehungen zu Frau T. aufgenommen, mit der er schon vor der endgültigen räumlichen Trennung der Parteien in Urlaub gefahren sei und seit November 1981 eheähnlich zusammenlebe. Nach allem seien ein einseitiges Fehlverhalten der Klägerin und eine Trennung gegen den Willen des Beklagten nicht feststellbar.
II.
Revision des Beklagten:
Die Beurteilung, daß ein Ausschluß des Unterhaltsanspruchs für die vor dem 1. August 1983 liegende Trennungszeit ausscheide, hält der revisionsgerichtlichen Nachprüfung nicht stand.
Das Oberlandesgericht ist zwar in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Senats davon ausgegangen, daß ein die Voraussetzungen des § 1579 Abs. 1 Nr. 4 BGB erfüllendes Fehlverhalten insbesondere darin liegen kann, daß ein Ehegatte sich gegen den Willen des anderen von diesem trennt und mit einem anderen Partner eine eheähnliche Gemeinschaft eingeht oder ein auf Dauer angelegtes intimes Verhältnis begründet; seine Beurteilung, daß sich ein die Voraussetzungen des § 1579 Abs. 1 Nr. 4 BGB erfüllendes Fehlverhalten der Klägerin nicht feststellen lasse, unterliegt jedoch durchgreifenden rechtlichen Bedenken.
1.
Daß die Klägerin mit Einverständnis des Beklagten ausgezogen ist und dieser es war, der als erster einen Rechtsanwalt aufgesucht und eindeutig den Willen zur Trennung bekundet hat, steht einer Anwendung der Härteklausel nicht von vornherein entgegen. Allerdings hat der Senat die Verneinung eines einseitigen evidenten Fehlverhaltens in einem Fall gebilligt, in dem der auf Unterhalt in Anspruch genommene Ehegatte als erster Scheidungsabsichten geäußert und selbst die Trennung sowie den Auszug des anderen Ehegatten aus dem gemeinsam bewohnten Hause gewünscht hatte (Senatsurteil vom 20. Mai 1981 - IVb ZR 556/80 - FamRZ 1981, 752, 753). Indessen hatte sich dort der unterhaltsbedürftige Ehegatte dem anderen Partner erst zugewandt, nachdem der andere Ehegatte zuvor Trennungswünsche geäußert und sich von seinen ehelichen Bindungen distanziert hatte. Kehrt sich diese zeitliche Folge dagegen um und geht die Hinwendung des unterhaltsbedürftigen Ehegatten zum anderen Partner der Abkehr des Unterhaltsverpflichteten von der Ehe voraus, ist sie für diesen gar der Anlaß, sich seinerseits von der Ehe abzuwenden und die Trennung zu betreiben, können die Grundsätze jener Entscheidung nicht herangezogen werden. Vielmehr kommt in einem solchen Fall die Anwendung der Härteklausel, die nicht nur durch die Aufnahme nachhaltiger intimer Beziehungen nach der Trennung, sondern auch durch ein solches Verhalten während der häuslichen Gemeinschaft oder gar der ehelichen Lebensgemeinschaft verwirklicht werden kann (vgl. Senatsurteile vom 25. Februar 1981 - IVb ZR 544/80 - FamRZ 1981, 439, 440 f. und vom 12. Januar 1983 - IVb ZR 348/81 - FamRZ 1983, 670), trotz des geschilderten Verhaltens des Unterhaltsverpflichteten weiter in Betracht (vgl. auch OLG Oldenburg FamRZ 1981, 775, 776; Kalthoener/Büttner, Rechtsprechung zur Höhe des Unterhalts 3. Aufl. Rdn. 698; MünchKomm/Richter, Ergänzung zu § 1579 Rdn. 13 bis 15 d).
2.
Im vorliegenden Fall ist für die Revisionsinstanz davon auszugehen, daß die Klägerin bereits während des Zusammenlebens der Parteien ein nachhaltiges, auf längere Dauer angelegtes intimes Verhältnis mit K. unterhalten hat: Das Oberlandesgericht hat ausgeführt, die Behauptungen des Beklagten über die intimen Beziehungen der Klägerin zu K. seit dem Jahre 1979 könnten als richtig unterstellt werden. Dieser Vortrag, der danach der revisionsgerichtlichen Beurteilung zugrunde zu legen ist, geht dahin, daß die Klägerin während eines im Herbst 1979 mit neun weiteren Teilnehmerinnen unternommenen Kegelausflugs nach H. den Zeugen K., den sie bereits im Jahr zuvor bei gleicher Gelegenheit kennengelernt habe, wieder getroffen habe. Sie habe mit ihm die restlichen drei Tage des Ausflugs verbracht und während dieser Zeit mehrfach geschlechtlich mit ihm verkehrt. Bis zum Herbst 1980 habe sie sich regelmäßig mit K. getroffen, Tanzlokale der näheren Umgebung aufgesucht und auch weiterhin geschlechtlichen Umgang mit ihm gepflogen. Dabei habe sie diese Zusammenkünfte vor dem Beklagten dadurch verheimlicht, daß sie den Besuch eines Kochkurses mit anschließendem Beisammensein der Kursteilnehmer vorgeschützt habe. Bei einem weiteren Ausflug des Kegelclubs im Herbst 1980 habe sie sogleich im Hotelzimmer des Zeugen Quartier bezogen und den Aufenthalt mit ihm verbracht. Sie habe in der Öffentlichkeit und vor den übrigen Teilnehmerinnen Zärtlichkeiten mit ihm ausgetauscht und wissen lassen, daß sie das Bett mit ihm teile. Ende 1980 habe sie es abgelehnt, an einer zwischen Weihnachten und Neujahr beabsichtigten, seit Jahren üblichen Ausflugsreise der Parteien mit Freunden teilzunehmen, weil sie "etwas am Bein habe", und sich dann während der Abwesenheit des Beklagten täglich mit K. getroffen. Auch nach der Trennung habe die Klägerin das intime Verhältnis zu ihm fortgesetzt.
3.
Auf der Grundlage dieses behaupteten Sachverhalts konnte das Berufungsgericht ein die Voraussetzungen der §§ 1361 Abs. 3, 1579 Abs. 1 Nr. 4 BGB erfüllendes schwerwiegendes und einseitiges eheliches Fehlverhalten der Klägerin nicht ohne weiteres verneinen.
a)
Mit den geschilderten, für die weitere Beurteilung zu unterstellenden Beziehungen zu K. hat die Klägerin hinter dem Rücken des Beklagten ein nachhaltiges, auf Dauer angelegtes intimes Verhältnis zu einem anderen Partner begründet. Darin ist ein schwerwiegendes eheliches Fehlverhalten zu erblicken, wie es die Verwirklichung des § 1579 Abs. 1 Nr. 4 BGB nach der Senatsrechtsprechung erfordert (vgl. etwa Senatsurteil vom 25. Februar 1981 aaO). Allerdings kann ein solches Verhalten des Unterhalt begehrenden Ehegatten die Anwendung der Härteklausel nur begründen, wenn es sich um ein eindeutig bei ihm liegendes Fehlverhalten handelt.
b)
Das Oberlandesgericht hat eine solche Einseitigkeit des Fehlverhaltens der Klägerin verneint. Es hat hierzu dargelegt, wie schon das Amtsgericht ausgeführt habe, habe die Anhörung der Parteien ergeben, daß es schon im Jahre 1979 zu Streitigkeiten aus geringstem Anlaß gekommen sei, die schließlich dazu geführt hätten, daß die Klägerin im August 1980 den ehelichen Verkehr verweigert und der Beklagte ihr daraufhin die Bankvollmacht entzogen habe. Daß die ehelichen Schwierigkeiten allein auf die Beziehungen der Klägerin zu K. zurückzuführen seien, lasse sich nicht feststellen.
Diese Beurteilung wird den Grundsätzen, die nach der Senatsrechtsprechung insoweit zu beachten sind, nicht gerecht. Nach dieser Rechtsprechung ist aus der grundsätzlichen Abkehr des Gesetzes vom Verschuldensprinzip zu folgern, daß bei der Prüfung, ob ein Fehlverhalten eindeutig bei dem Unterhalt begehrenden Ehegatten liegt, nicht jeglichen Vorwürfen gegen den anderen Ehegatten nachzugehen ist; vielmehr können nur konkret vorgebrachte Verfehlungen von einigem Gewicht Bedeutung erlangen, die dem Unterhalt begehrenden Ehegatten das Festhalten an der Ehe erheblich erschwert haben und sein eigenes Fehlverhalten in einem milderen Licht erscheinen lassen (Senatsurteil vom 3. Februar 1982 - IVb ZR 654/80 - FamRZ 1982, 463, 464 und ständige Rechtsprechung). Solche Verfehlungen des Beklagten hat das Oberlandesgericht nicht festgestellt.
In dem amtsgerichtlichen Urteil, auf das das Berufungsgericht wegen der bereits 1979 vorgekommenen Streitigkeiten Bezug genommen hat, werden diese als "ab 1979 einsetzende lauthals geführte Streitgespräche aus geringstem Anlaß, wie z.B. Streit um das leidige Rasenmähen", konkretisiert. Derartigen Vorgängen sind keine Umstände zu entnehmen, welche die bezeichnete Einseitigkeit des Fehlverhaltens entfallen ließen.
Zur Darlegung der weiteren bis Anfang 1981 aufgetretenen ehelichen Schwierigkeiten heißt es im Berufungsurteil, die Klägerin habe bei ihrer amtsgerichtlichen Vernehmung als Partei auf ständige Streitigkeiten und beleidigende Vorwürfe durch den Beklagten verwiesen. Ausweislich der Vernehmungsniederschrift vom 16. September 1983, auf die das Oberlandesgericht hierzu Bezug nimmt, hat die Klägerin insoweit bekundet, sie hätten vor Januar 1981 einige Streitigkeiten und im August 1980 (bei dem im Protokoll angegebenen Datum August 1981 handelt es sich nach dem Zusammenhang der gesamten Aussage offensichtlich um ein Schreibversehen) eine heftige Auseinandersetzung gehabt, in der der Beklagte ihr u.a. vorgeworfen habe, sie sei nicht richtig im Kopfe und könne keine drei vernünftige Sätze formulieren. In den nachfolgenden Streitigkeiten habe er ihr zu verstehen gegeben, er kriege sie noch so klein, daß sie vor ihm auf den Knien krieche. Auch diesem Verhalten des Beklagten kann kein hinreichendes Gewicht beigemessen werden, um einem lange vorher begonnenen nachhaltigen ehebrecherischen Umgang der Klägerin den Charakter eines eindeutig bei ihr liegenden schwerwiegenden Fehlverhaltens zu nehmen.
Schließlich hat das Oberlandesgericht darauf abgestellt, daß der Beklagte, nachdem er die Anfang 1981 auftauchenden Gerüchte über ein Verhältnis der Klägerin zu einem anderen Mann und die ehelichen Schwierigkeiten zum Anlaß genommen habe, einen Rechtsanwalt aufzusuchen und seinen Willen zur Trennung zu bekunden, alsbald Beziehungen zu Frau T. aufgenommen habe, mit dieser schon im Februar und März 1981, also noch vor der endgültigen räumlichen Trennung der Parteien, in Urlaub gefahren sei und mit ihr seit November 1981 eheähnlich zusammenlebe. Auch diese Begründung reicht nicht aus.
Ehewidrige Beziehungen des in Anspruch genommenen Ehegatten sind geeignet, dem Fehlverhalten des anderen Ehegatten die Einseitigkeit in dem dargelegten Sinne zu nehmen, wenn sie diesem Fehlverhalten den Boden bereitet haben. Werden sie dagegen erst aufgenommen, nachdem die intimen Beziehungen des Unterhalt begehrenden Ehegatten bereits seit längerem bestanden, können sie auf dessen Abkehr von der Ehe nicht von Einfluß gewesen sein. Wenn und soweit aufgrund der nachhaltigen Beziehungen dieses Ehegatten die Voraussetzungen für einen Ausschluß oder eine Kürzung des Unterhaltsanspruchs nach § 1579 Abs. 1 Nr. 4 BGB eingetreten waren, entfallen diese dadurch, daß der in Anspruch genommene Ehegatte später seinerseits ehewidrige Beziehungen aufnimmt, nicht mehr ohne weiteres. Das schließt nicht aus, daß die nachträgliche Aufnahme ehewidriger Beziehungen unter besonderen Umständen im Rahmen der Prüfung, ob und inwieweit seine Inanspruchnahme grob unbillig im Sinne von § 1579 Abs. 1 BGB ist, Bedeutung erlangen kann. So mag etwa aus der nachträglichen Aufnahme der ehewidrigen Beziehungen zu folgern sein, daß auch auf Seiten dieses Ehegatten die ehelichen Gefühle bereits im Zeitpunkt der Abkehr des Unterhalt begehrenden Ehegatten erkaltet waren und er von dessen Fehlverhalten nicht mehr wesentlich betroffen wurde (Senatsurteil vom 15. Juni 1983 - IVb ZR 392/81 - nicht veröffentlicht).
Hiernach muß dem Umstand, daß der Beklagte im Februar 1981 Beziehungen zu Frau T. aufgenommen hat, eine die Einseitigkeit des Fehlverhaltens der Klägerin beseitigende Wirkung abgesprochen werden, da es außer Frage steht, daß die Aufnahme dieser Beziehungen auf einen seit 1979 bestehenden ehebrecherischen Umgang der Klägerin und die darin liegende Abkehr von der Ehe nicht von Einfluß gewesen sind. Daran ändert nichts, daß dem Beklagten die intimen Beziehungen der Klägerin zu K. nach den Feststellungen des Berufungsgerichts Anfang 1981 in den später im Prozeß vorgetragenen Einzelheiten noch nicht bekannt waren, er vielmehr nur gerüchteweise von einem Verhältnis der Klägerin zu einem anderen Mann gehört hatte. Selbst wenn es der Klägerin gelungen wäre, ihr Verhältnis zu K. bis zur Trennung der Parteien vor dem Beklagten zu verheimlichen, dieser also bei der Aufnahme seiner Beziehungen zu Frau T. von dem Verhältnis der Klägerin nichts gewußt hätte, wäre die darin liegende Verwirklichung der Härteklausel durch ihr lang andauerndes Verhältnis zu K. infolge der späteren Beziehungen des Beklagten zu Frau T. nicht wieder weggefallen. Vielmehr wäre die Berücksichtigung dieses Verhaltens des Beklagten der Prüfung der Unbilligkeit seiner Inanspruchnahme vorzubehalten. Ebenso kann auch der Umstand, daß der Beklagte bei der Anknüpfung seiner Beziehungen zu Frau T. von dem Verhältnis der Klägerin zu K. lediglich vage Kenntnis hatte, allenfalls im Rahmen der Billigkeitsabwägung Bedeutung gewinnen.
4.
Hiernach kann die Verurteilung des Beklagten zu Unterhaltsleistungen an die Klägerin nicht bestehen bleiben. Der Rechtsstreit ist insoweit an das Oberlandesgericht zurückzuverweisen, weil die Entscheidung tatsächliche Feststellungen zu der von der Klägerin bestrittenen Behauptung des Beklagten über die Beziehungen zu K. vor ihrem Auszug aus der ehelichen Wohnung sowie, je nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme, gegebenenfalls eine erneute tatrichterliche Würdigung des etwaigen Fehlverhaltens erfordert. Soweit dabei im Rahmen der Härteklausel die Frage der groben Unbilligkeit zu entscheiden ist, wird bei der gebotenen Abwägung aller Umstände des Falles vor allem auch die lange Dauer der Ehe zu berücksichtigen sein. Mit der Zunahme der Ehedauer geht in der Regel eine zunehmende Verflechtung der Lebensverhältnisse beider Ehegatten und eine wachsende wirtschaftliche Abhängigkeit des unterhaltsbedürftigen Ehegatten einher, gegenüber der sich der Ehegatte durch die unterhaltsrechtliche Solidarität des Ehepartners abgesichert zu fühlen pflegt (vgl. auch - zu § 1579 Abs. 1 Nr. 1 BGB- Senatsurteil vom 26. November 1980 - IVb ZR 542/80 - FamRZ 1981, 140, 142). Demgemäß wird der unterhaltsbedürftige Ehegatte durch den Verlust oder eine Beschränkung des Unterhaltsanspruchs im allgemeinen um so schwerer getroffen, je länger die Ehe gedauert hat. Auch das Gesetz mißt der Zunahme der Ehedauer eine die Grundlagen der Unterhaltspflicht verstärkende Wirkung bei. Das ergibt sich sowohl aus § 1579 Abs. 1 Nr. 1 BGB wie auch vor allem aus § 1582 Abs. 1 Satz 2 BGB, wo dem Ehegatten nach langer Ehedauer ein verstärkter unterhaltsrechtlicher Vorrang gegenüber einem neuen Ehegatten eingeräumt wird. Unter diesen Umständen erscheint es im vorliegenden Fall geboten, die lange Dauer der Ehe verbunden mit dem Umstand, daß die Klägerin drei Kinder großgezogen hat, zu ihren Gunsten in die etwaige Billigkeitsabwägung einzubeziehen (vgl. auch Senatsurteil vom 12. Januar 1983 a.a.O. S. 672).
Im übrigen wird das Berufungsgericht bei einer etwaigen Berechnung des Unterhaltsanspruchs der Klägerin für die hier in Frage kommende Zeit die vorsorglichen Ausführungen der Revision zur Berücksichtigung des Unterhalts für den gemeinsamen Sohn Harald bis zu dessen Volljährigkeit am 20. Februar 1982 zu beachten haben.
III.
Revision der Klägerin:
1.
Die Revision wendet sich erfolglos dagegen, daß das Oberlandesgericht für die Zeit ab 1. April 1983 auf den Unterhaltsanspruch der Klägerin ein fiktives Arbeitseinkommen von 500 DM monatlich angerechnet hat.
a)
Entgegen ihrer Ansicht ist der Standpunkt des Oberlandesgerichts, die Klägerin habe von jener Zeit an nach § 1361 Abs. 2 BGB darauf verwiesen werden können, ihren Unterhalt teilweise selbst zu verdienen, rechtlich nicht zu beanstanden. Bei dieser Beurteilung hat das Gericht den Umstand, daß die Klägerin keinen Beruf erlernt hat, ihr Alter und ihren Gesundheitszustand berücksichtigt und ausgeführt, daß bei den vorliegenden Umständen eine Erwerbsobliegenheit nach Ablauf von zwei Jahren seit der Trennung der Parteien zu bejahen sei, zumal die Klägerin selbst den Scheidungsantrag eingereicht habe. Das läßt keinen Rechtsfehler erkennen.
b)
Das Oberlandesgericht hat ausgeführt, die Klägerin habe nicht dargetan, daß es ihr bei zumutbaren und nachhaltigen Bemühungen trotz der bekannten Schwierigkeiten nicht gelungen wäre, vom 1. April 1983 an wenigstens Beschäftigungen zu finden, die ihr ein Nettoeinkommen von 500 DM monatlich ermöglicht hätten. Dem ist die Revision mit der Rüge entgegengetreten, das Berufungsgericht habe gegenteiligen Sachvortrag der Klägerin in ihrer Berufungsbegründung unberücksichtigt gelassen. Diese Rüge greift nicht durch.
In der Berufungsbegründung hat die Klägerin vorgetragen, sie habe sich alsbald nach der Trennung um Arbeit bemüht und sich, außer durch regelmäßige Vorsprachen beim Arbeitsamt, auch auf Stellenanzeigen beworben. Dazu hat sie auf ausgeschnittene Stellenanzeigen Bezug genommen, die sie - teils schon in vorangegangenen Schriftsätzen - zu den Akten gereicht hat.
Es mag schon zweifelhaft sein, ob hierin ein ausreichend substantiierter Sachvortrag über die behauptete Arbeitsuche durch Bewerbungen auf Stellenanzeigen gesehen werden kann. Auf jeden Fall stellt die bloße Vorlage von Zeitungsinseraten mit entsprechenden Stellenangeboten kein geeignetes Mittel zum Beweis der vom Beklagten in seiner Berufungserwiderung bestrittenen Behauptung der Klägerin über ihre Bewerbungen um die angebotenen Arbeitsplätze dar. Daneben hat die Klägerin aber keinen Beweisantrag zur Unterstützung dieses Sachvortrages gestellt. Unter diesen Umständen liegt kein Verfahrensfehler darin, daß das Berufungsgericht den Sachvortrag der Klägerin nicht berücksichtigt hat. Nach dem Grundsatz, daß ein Anspruchsteller sich so behandeln lassen muß, wie wenn er das aus der ihm obliegenden Erwerbstätigkeit erzielbare Einkommen tatsächlich erhielte, konnte das Berufungsgericht der Klägerin daher ein entsprechendes fiktives Einkommen anrechnen. Auch der insoweit angesetzte Betrag von 500 DM monatlich ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.
2.
Die Revision bleibt auch insoweit ohne Erfolg, als sie sich gegen die Abweisung der Unterhaltsklage für die Zeit ab August 1983 wendet.
Ausgehend von seinem Standpunkt, daß sich ein schwerwiegendes und klar bei der Klägerin liegendes Fehlverhalten im Sinne von § 1579 Abs. 1 Nr. 4 BGB nicht feststellen lasse, hat das Oberlandesgericht die Voraussetzungen der Härteklausel ab August 1983 aus objektiven Umständen für erfüllt und deswegen den Unterhaltsanspruch der Klägerin von dem Zeitpunkt an für ausgeschlossen erachtet. Dabei hat es sich auf die Rechtsprechung des Senats gestützt, wonach das für die Anwendung von § 1579 Abs. 1 Nr. 4 BGB wesentliche Erfordernis, daß die aus der Unterhaltspflicht erwachsende Belastung für den Verpflichteten die Grenze des Zumutbaren übersteigt, nicht nur aus einem Fehlverhalten des Berechtigten, sondern auch aus objektiven Gegebenheiten und Entwicklungen der Lebensverhältnisse der Ehegatten folgen kann (vgl. die auch vom Berufungsgericht zitierten Senatsurteile vom 26. Januar 1983 - IVb ZR 344/81 - FamRZ 1983, 569, 572 und vom 29. Juni 1983 - IVb ZR 391/81 - FamRZ 1983, 996, 997 sowie Senatsurteil vom 11. Juli 1984 - IVb ZR 22/83 - FamRZ 1984, 986, 987).
Die Beurteilung des Berufungsgerichts, daß die Klägerin und K. sich durch den gemeinsamen Kauf des Dreifamilienhauses und das eheähnliche Zusammenleben in einer der Wohnungen wirtschaftlich und sozial in einer Weise zusammengetan hätten, daß die Inanspruchnahme des Beklagten für das Auskommen der Klägerin bei der seit August 1983 bestehenden Situation nicht mehr zumutbar sei, wird den Grundsätzen jener Senatsrechtsprechung gerecht und läßt keine Rechtsfehler erkennen.
Auch der Hinweis der Revision auf die lange Dauer der Ehe, aus der drei Kinder hervorgegangen seien, stellt die Beurteilung des Berufungsgerichts nicht in Frage. Allerdings wurde bereits zur Anwendung der Härteklausel aus Gründen eines ehelichen Fehlverhaltens dargelegt, daß eine lange Ehedauer im Rahmen der umfassenden Abwägung aller Umstände zugunsten des Unterhaltsbedürftigen zu berücksichtigen ist (oben II. 4.). Die dort aufgezeigten Gesichtspunkte, daß ein unterhaltsbedürftiger Ehegatte im allgemeinen um so schwerer durch den Verlust oder eine Beschränkung des Unterhaltsanspruchs getroffen werde, je länger die Ehe gedauert habe, sind auch zu beachten, wenn die Härteklausel aus objektiven Gründen zur Anwendung gelangt. Indessen treten sie bei der Anwendung der Härteklausel auf Fälle wie den vorliegenden im Hinblick auf den festen wirtschaftlichen und sozialen Zusammenschluß des unterhaltsbedürftigen Ehegatten und seines Partners zurück, weil hier davon auszugehen ist, daß beide im Rahmen ihrer sozialen Verbindung auch - wie in einer Ehe - zu einer Unterhaltsgemeinschaft gelangen und der bedürftige Ehegatte hier sein Auskommen findet. Erst wenn sich diese Einschätzung infolge eines Zerbrechens der Verbindung ändert, erlangen die aufgezeigten Gesichtspunkte wieder Bedeutung, weil derartige Beziehungen zu einem anderen Partner keinen gesetzlichen Unterhaltsanspruch begründen. Demgemäß kann bei einer neuerlichen Zumutbarkeitsabwägung die lange Ehedauer zugunsten des unterhaltsbedürftigen Ehegatten zu berücksichtigen sein. Eine derartige neuerliche Entscheidung über den Unterhaltsanspruch kommt entgegen einer in Rechtsprechung (OLG Düsseldorf FamRZ 1982, 699, 700; OLG Hamm FamRZ 1981, 257, 258; OLG Oldenburg FamRZ 1981, 775) und Schrifttum (vgl. MünchKomm/Richter Ergänzung zu § 1579 Rdn. 13 bis 15 e; Palandt/Diederichsen, BGB 44. Aufl. § 1579 Anm. 3; Soergel/Häberle BGB 11. Aufl. § 1579 Rdn. 17 sowie Nachträge) vertretenen Auffassung auch nach einem vorherigen Ausschluß des Unterhaltsanspruchs in Betracht: Ändern sich die Gegebenheiten, welche die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Unterhaltsverpflichteten begründet haben, so kann eine erneute Prüfung der Frage gerechtfertigt sein, ob die aus der Unterhaltspflicht erwachsende Belastung für den Verpflichteten weiterhin die Zumutbarkeitsgrenze übersteigt (vgl. auch Senatsurteil vom 26. Januar 1983, a.a.O. S. 572 linke Spalte; gegen die Endgültigkeit eines Unterhaltsausschlusses auch Schwab, Handbuch des Scheidungsrechts Rdn. 373; Kalthoener/Büttner a.a.O. Rdn. 713 ff. Rolland, 1. EheRG 2. Aufl. § 1579 Rdn. 27).
Danach kann es rechtlich nicht beanstandet werden, daß das Berufungsgericht bei der hier vorgenommenen Zumutbarkeitsprüfung nicht auf die lange Ehedauer der Parteien abgestellt hat.
3.
Da das Urteil im Umfang der Anfechtung durch die Klägerin auch sonst keinen Rechtsfehler zu ihrem Nachteil erkennen läßt, ist ihre Revision als unbegründet zurückzuweisen.
Blumenröhr
Macke
Zysk
Nonnenkamp