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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 08.07.1985, Az.: 3 StR 69/85

Verwertung von Tonbandaufnahmen; Beeinträchtigung der Schuldfähigkeit eines Angeklagten durch Medikamentenmißbrauch und Drogenmißbrauch; Vergleich einer Stimme mit einer Tonbandaufzeichnung

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
08.07.1985
Aktenzeichen
3 StR 69/85
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1985, 11667
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Stuttgart - 07.05.1984

Fundstellen

  • NStZ 1986, 206-207
  • StV 1985, 397

Verfahrensgegenstand

Mord u.a.

Prozessführer

Peter-Jürgen B. aus H.,
geboren am ... 1951 in G./...

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
nach Anhörung des Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts,
zu Ziffer 3 auf dessen Antrag,
am 8. Juli 1985 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO
einstimmig beschlossen:

Tenor:

  1. 1.

    Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 7. Mai 1984 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben; der Ausspruch über die Einziehung bleibt bestehen.

  2. 2.

    Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an einen anderen Strafsenat des Oberlandesgerichts zurückverwiesen.

  3. 3.

    Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

1

a)

Die auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten ist im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO unbegründet, soweit sie den Schuldspruch betrifft.

2

Ohne Erfolg beanstandet die Revision, daß das Oberlandesgericht und der von ihm bestellte Sachverständige Dr. K. bei dem Vergleich der auf der Tonbandkassette mit der Aufschrift "S.-Gespräch" festgehaltenen Stimme mit der Stimme des Angeklagten auf die Tonbandaufnahme zurückgegriffen hat, die das Bundeskriminalamt aus Anlaß des "Spiegel-Gesprächs" des Angeklagten am 16. Februar 1981 hergestellt hat. Der Angeklagte ist, wie die Revision selbst vorträgt, vor der Aufnahme von einem Beamten des Bundeskriminalamts darauf hingewiesen worden, daß sein Gespräch mit dem "Spiegel" aufgrund eines Gerichtsbeschlusses auf Tonträger aufgezeichnet werden wird und seine Angaben in diesem Interview seitens der Strafverfolgungsbehörde gegen ihn verwandt werden können (vgl. den von ihm unterschriebenen "Belehrungsvermerk" vom 16.02.1981). Zu diesem Zeitpunkt bestand kein Anlaß, den Angeklagten ausdrücklich auch darauf hinzuweisen, daß die Tonbandaufnahme zu einer wissenschaftlichen Analyse seiner Stimme benutzt werden könne. Denn die aufgrund des Beweisantrags der Bundesanwaltschaft vom 27. September 1983 in die Hauptverhandlung eingeführte Tonbandkassette "S.-Gespräch" ist erst in der Nacht vom 26. zum 27. Oktober 1982 in einem von der RAF angelegten Erddepot gefunden worden. Unter diesen Umständen kann von einer Täuschung des Angeklagten bei der Erzielung seiner Zustimmung zu der Tonbandaufnahme am 16. Februar 1981 keine Rede sein. Die Verwertung der vom Bundeskriminalamt mit Zustimmung des Angeklagten und des Ermittlungsrichters hergestellten Tonbandaufnahme der "Spiegel-Gesprächs" war daher gemäß § 81 b StPO ohne Rücksicht auf das Einverständnis des Angeklagten zum Zeitpunkt der Verwertung zulässig (vgl. Kleinknecht/Meyer, StPO 37. Aufl. § 81 b Rdn. 8; Pelchen in KK § 81 b Rdn. 3). Aus diesem Grund verletzte auch das Abspielen des Tonbands in der Hauptverhandlung, gegen das der Verteidiger H. im übrigen keine Einwendungen erhoben hat, keine Rechte des Angeklagten.

3

b)

Die Revision hat jedoch mit einer Aufklärungsrüge zum Strafausspruch Erfolg. Auf die anderen den Strafausspruch betreffenden Rügen kommt es daher nicht an.

4

Das Oberlandesgericht hatte es zunächst für erforderlich angesehen, zur Frage der Beeinträchtigung der Schuldfähigkeit des Angeklagten durch Medikamenten- und Drogenmißbrauch zwei psychiatrische Sachverständige, nämlich Professor Dr. R. und Ltd. Regierungsmedizinaldirektor E., mit der Gutachtenserstattung zu beauftragen und in der Hauptverhandlung zu vernehmen. Nachdem das Oberlandesgericht Professor Dr. R. auf Antrag der Verteidigung für befangen erklärt hatte, hätte es bei der hier gegebenen besonderen Sach- und Verfahrenslage an dessen Stelle einen anderen Sachverständigen heranziehen müssen, um seiner Verpflichtung zur umfassenden Sachaufklärung nachzukommen. Es durfte sich weder mit dem Gutachten des von ihm vorgeladenen Ltd. Regierungsmedizinaldirektors E. noch mit dem Gutachten des von der Verteidigung gemäß § 245 Abs. 2 StPO gestellten Professors Dr. S. begnügen. Die Vernehmung von Ltd. Regierungsmedizinaldirektor E. genügte nicht, weil das Oberlandesgericht dessen alleinige Heranziehung vor dem Befangenheitsausschluß von Professor Dr. R. ersichtlich nicht für ausreichend erachtet hatte und der Sachverständige E. sein Gutachten nicht auf eigene, sondern von dem abgelehnten Sachverständigen R. als Zeuge bekundete, von der Verteidigung zum Teil substantiiert bestrittene Untersuchungsbefunde gestützt hat. Die Vernehmung von Professor Dr. S. reichte schon deswegen nicht aus, weil er eine eigene Exploration und Untersuchung für erforderlich gehalten hatte, um sachgerecht zu einer möglichen Beeinträchtigung der Schuldfähigkeit Stellung nehmen zu können, diese aber nicht vorgenommen hat.

5

Der aufgezeigte Verfahrensfehler führt zur Aufhebung des gesamten Strafausspruchs, berührt aber nicht den Schuldspruch, weil nach den zur äußeren und inneren Tatseite getroffenen Feststellungen auszuschließen ist, daß der Angeklagte die Straftaten im Zustand der Schuldunfähigkeit begangen hat.

6

Der Senat weist noch darauf hin, daß nach der vom Oberlandesgericht bisher nicht beachteten Vorschrift des § 267 Abs. 3 Satz 4 Halbs. 2 letzte Altern. StPO die Urteilsgründe bei der Bemessung zeitiger Freiheitsstrafe ergeben müssen, weshalb entgegen einem in der Hauptverhandlung gestellten Antrag nicht von einer Bestrafung nach § 129 a Abs. 5 i.V.m. § 129 Abs. 6 StGB abgesehen worden ist.

Schmidt
Dr. Ruß
Zschockelt
Kutzer
Detter