Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 12.06.1964, Az.: BVerwG VII C 146.63

Bewilligung eines Stipendiums ; Zahlung eines Förderungsbetrages ; Unterhaltsspruch gegen Eltern

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
12.06.1964
Aktenzeichen
BVerwG VII C 146.63
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1964, 11118
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Berlin - 23.05.1962 - AZ.: OVG I a B 11.61

Fundstellen

  • BVerwGE 18, 352 - 356
  • AS 18, 352
  • DVBl 64, 824
  • DVBl 1964, 824-825 (Volltext mit amtl. LS)
  • FamRZ 64, 563
  • MDR 65, 72
  • MDR 1965, 72-73 (Volltext mit amtl. LS)
  • RWS 64, 315
  • VerwRspr 17, 131

Amtlicher Leitsatz

Zur Anwendung des Sozialstaatsgrundsatzes bei der Bewilligung von Beihilfen an Studierende des zweiten Bildungsweges.

Der VII. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
in der mündlichen Verhandlung vom 12. Juni 1964
durch
den Senatspräsidenten Witten und
die Bundesrichter Dr. Zinser, Reimer, Dr. Boerckel und Dr. Mühl
für Recht erkannt:

Tenor:

Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin vom 23. Mai 1962 und das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 24. Januar 1961 werden aufgehoben. Ferner werden die Bescheide des Förderungsausschusses der Beklagten vom 25. Oktober und 21. Dezember 1960 sowie vom 31. Mai 1961 insoweit aufgehoben, als dem Kläger in diesen Bescheiden der volle Stipendienbetrag nicht bewilligt worden ist.

Die Beklagte wird verpflichtet, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden.

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Gründe

1

I.

Der im Jahre 1934 als zweites von sieben Kindern eines Berufsberaters geborene Kläger besuchte bis zum Jahre 1949 ein Gymnasium. Mit Rücksicht auf die bedrohte wirtschaftliche Lage der Familie erlernte der Kläger alsdann den Beruf eines Elektrikers. Nachdem er im Jahre 1952 die Gesellenprüfung bestanden hatte, übte er den erlernten Beruf aus. Nach dem Besuch eines Abendgymnasiums bestand er im Jahre 1958 die Reifeprüfung mit sehr guten und guten Noten.

2

Seit dem Sommer 1958 studierte der Kläger an einer Hochschule. Bis zum Jahre 1959 erhielt er von seinem Vater eine finanzielle Beihilfe in Höhe des bis zu diesem Zeitpunkt gewährten Kindergeldes. Ferner erhielt er Beihilfen im Rahmen des Honnefer Modells. Doch setzte der Förderungsausschuß der Hochschule in seinen Stipendienbescheiden für die beiden ersten Semester einen Betrag in Höhe eines dem Vater des Klägers zuzumutenden Zuschusses ab. Nachdem das Kindergeld im Jahre 1959 weggefallen war, beantragte der Kläger, ihm den vollen Forderungsbetrag zu gewähren. Dies lehnte der Förderungsausschuß für das Sommersemester 1959 und für das Wintersemester 1959/60 ab. Die vom Kläger erhobene Klage hatte Erfolg. Das Verwaltungsgericht verpflichtete den Förderungsausschuß, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden, und führte in den Gründen seines Urteils aus: Da der Vater nach bürgerlichem Recht nicht unterhaltspflichtig sei und freiwillig keine Zuschüsse gewähre, widerspreche eine Verringerung der gewährten Beihilfe um einen Betrag in Höhe eines dem Vater zumutbaren Zuschusses der verfassungsmäßigen Ordnung des Rechtsstaats. Von Sommersemester 1960 an studierte der Kläger drei Semester an der beklagten Universität. Auf seinen Antrag bewilligte ihm der Förderungsausschuß für das Sommersemester 1960 im Hinblick darauf, daß noch drei Kinder unversorgt seien und der Vater keinen Zuschuß gewähre, den vollen Betrag in Höhe von 200 DM. Bei der Entscheidung über den Förderungsantrag des Klägers für das Wintersemester 1960/61 wurde in Betracht gezogen, daß der Vater inzwischen ein Nettoeinkommen von monatlich 897,20 DM hatte, die vier ältesten Geschwister des Klägers versorgt waren und von den beiden jüngsten Geschwistern der im Jahre 1942 geborene Sohn eine Ausbildungsbeihilfe erhielt und die im Jahre 1945 geborene Tochter die Schule besuchte. Unter Berücksichtigung der Richtlinien des Bundesministers des Innern errechnete der Förderungsausschuß einen Anrechnungsbetrag von 129 DM, so daß sich ein Förderungsbetrag von 200 DM ./. 129 DM = 71 DM ergab. Dieser Betrag wurde jedoch um 90 DM auf 161 DM monatlich erhöht, weil dem Vater eine Finanzierung des Studiums nur in beschränktem Umfange zuzumuten sei mit Rücksicht darauf, daß er bereits die Kosten einer Ausbildung getragen habe. Auf einen besonderen Antrag hin erhielt der Kläger neben dem Stipendium in Höhe von 161 DM monatlich einen weiteren Betrag von 39 DM als Darlehen. Der Widerspruch des Klägers wurde zurückgewiesen. Der Kläger hat Klage erhoben und im Berufungsverfahren beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 24. Januar 1961 zu ändern und die Bescheide des Förderungsausschusses der Beklagten vom 25. Oktober 1960, vom 21. Dezember 1960 und vom 31. Mai 1961 insoweit aufzuheben, als sie nicht den vollen Stipendienbetrag bewilligt hat, sowie die Beklagte zu verpflichten, ihn unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden.

3

Klage und Berufung hatten keinen Erfolg.

4

Das Berufungsgericht hat in seinen Urteil folgendes ausgeführt: Die Bescheide des Förderungsausschusses seien nicht rechtswidrig. Für die Gewährung der Stipendien seien die Richtlinien maßgebend, welche der Bundesminister des Innern verschiedentlich erlassen habe. Nach diesen Richtlinien trage die Hochschule die Verantwortung. Als ihr Organ sei der Förderungsausschuß anzusehen. Ferner bestimmten die Richtlinien, daß eine Auslese von Begabten unter den Studenten gefördert werden solle, die einer wirtschaftlichen Hilfe bedürften, ohne daß ein Rechtsanspruch darauf bestehe. Einer wirtschaftlichen Hilfe bedürfe der Student, wenn er in zumutbaren Grenzen weder allein noch mit Hilfe seiner Familie die Kosten eines Studiums aufzubringen in der Lage sei. Ergänzende Bestimmungen in den Richtlinien befaßten sich mit der Frage, welche Beträge den Unterhaltspflichtigen zugemutet würden, und regelten, daß außergewöhnliche Belastungen sowie besondere Umstände, auch solche, die eine höhere Eigenleistung als zumutbar erscheinen ließen, angemessen zu berücksichtigen seien. In den "Mitteilungen zur Studienförderung", die das Deutsche Studentenwerk in Bonn mit Zustimmung des Bundesministers des Innern als Erläuterung herausgegeben habe, sei ergänzend auf die Frage der Zumutbarkeit abgestellt, wenn der Unterhaltspflichtige bereits eine Berufsausbildung finanziert habe. Ferner sei in den erläuternden Mitteilungen die Auffassung vertreten worden, daß wenn die Unterhaltsverpflichteten den zumutbaren Beitrag zum Studium nicht leisten und eine Unterhaltsklage nicht erhoben ist, nach Würdigung des Einzelfalles allenfalls Darlehen nicht aber Stipendien gewährt werden könnten.

5

Diese Richtlinien verstießen nicht gegen den Sozialstaatsgrundsatz. Es sei nicht allein und auch nicht in erster Linie Sache des Staates, jedem den seiner Begabung angemessenen zweiten Bildungsweg mit staatlichen Mitteln zu ermöglichen. Auch beim zweiten Bildungsweg gebiete der Sozialstaatsgrundsatz nicht, daß staatliche Unterstützungsmaßnahmen an Stelle derjenigen der leistungsfähigen Eltern treten sollten. Die besonderen Umstände des einzelnen Falles seien bei dem Kläger durch Erhöhung um einen Betrag von monatlich 90 DM berücksichtigt worden.

6

Der Kläger hat Revision eingelegt, Verletzung des materiellen Bundesrechts gerügt und ausgeführt, daß die Beklagte sich nicht in den Grenzen ihres Ermessens gehalten habe. Vorsorglich werde eine unrichtige Auslegung der Bewilligungsrichtlinien geltend gemacht. Die Beklagte habe gegen Art. 3 GG verstoßen. Die Verwendung des Begriffs Unterhaltspflicht unabhängig von dem Bestehen eines bürgerlich-rechtlichen Unterhaltsanspruchs verstoße gegen den Gleichheitssatz. Ein bürgerlich-rechtlicher Unterhaltsanspruch gegenüber den Eltern stehe ihm nicht zu, insbesondere auch nicht unter dem Gesichtspunkt eines den Unterhaltsanspruch erweiternden Bildungsanspruchs. Dabei sei auch zu berücksichtigen, daß der Vater ihm, wie auch seinen sechs Geschwistern, eine den Lebensverhältnissen im Elternhause entsprechende Ausbildung ermöglicht habe und er, der Kläger, sich auch fünf Jahre auf Grund dieser Ausbildung seinen Lebensunterhalt verdient habe. Auch aus Art. 6 Abs. 2 GG sei ein Unterhaltsanspruch gegen die Eltern nicht herzuleiten. Er werde gegenüber anderen Studenten, denen noch ein Unterhaltsanspruch zustehe, auf Grund seiner sozialen Herkunft und dem von ihm eingeschlagenen zweiten Bildungsweg benachteiligt. Der Wegfall des Unterhaltsanspruchs stehe in engem Zusammenhang mit dem beruflichen Werdegang. Schließlich widerspreche das Verhalten der Beklagten auch der mit der Bewilligung der Mittel durch das Parlament verbundenen Ermächtigung und dem Zweck der Studiumsförderung nach dem Honnefer Modell. Die Auffassung der Beklagten beruhe auf dem Gesichtspunkt, daß, wenn die Familie leistungsfähig sei, jedoch kein Interesse an der Förderung des Studenten habe, auch das Interesse des Staates nicht weitergehe. Im Endergebnis werde der Student daher genötigt, eine Erwerbstätigkeit während seines Studiums zu ergreifen, während der Sinn und Zweck des Honnefer Modells gerade darin bestehe, diesen Zustand zu verhindern.

7

Der Kläger beantragt,

  1. 1.

    das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin vom 23. Mai 1962 sowie das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 24. Januar 1961 aufzuheben,

  2. 2.

    die Bescheide des Förderungsausschusses der Freien Universität Berlin vom 25. Oktober 1960 und 21. Dezember 1960 sowie vom 31. Mai 1961 insoweit aufzuheben, als den Kläger in diesen Bescheiden der volle Stipendienbetrag nicht bewilligt worden ist,

  3. 3.

    die Beklagte zu verpflichten, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Bundesverwaltungsgerichts neu zu bescheiden.

8

Die Beklagte tritt den Ausführungen des Klägers entgegen und weist darauf hin, daß es sich bei der Vergabe der Stipendien um eine Ermessensentscheidung handele.

9

Der Oberbundesanwalt ist der Auffassung, daß Art. 3 GG nicht verletzt sei.

10

II.

Die Revision mußte Erfolg haben.

11

Der den vollen Forderungsbetrag ablehnende Bescheid, ein Verwaltungsakt, kann nicht als rechtmäßig angesehen werden. Dem Kläger durfte der volle Betrag nicht mit der Begründung verweigert werden, daß seinem Vater nach dessen finanziellen Verhältnissen die Zahlung eines Zuschusses zumutbar sei.

12

Dem Anspruch des Klägers steht nicht entgegen, daß ein formelles Gesetz, das die Grundlage für die zu erbringenden Leistungen bilden könnte, fehlt. Die Geldmittel werden aus Haushaltsmitteln entnommen, die den zuständigen Bundesminister zu diesem Zweck zur Verfügung stehen und auf Grund von Verwaltungsvorschriften verteilt werden. Der Senat hat bereits bei der Gewährung von Subventionen, bei denen es sich gleichfalls um das Rechtsgebiet der leistenden Verwaltung handelt, ausgesprochen, daß der Grundsatz der Rechtsstaatlichkeit nicht verletzt ist, wenn die Subventionierung in Rahmen der den beteiligten Ressorts zugewiesenen verfassungsmäßigen Aufgaben liegt (Urteil vom 19. Dezember 1958 - BVerwG VII C 204.57 -, Buchholz BVerwG 451.55, Subventionsrecht Nr. 6 = NJW 1959, 1098 = DÖV 1959, 706). An dieser Rechtsprechung hält der Senat fest.

13

Nach den Richtlinien des Bundesministers des Innern vom 15. Februar 1960 und den besonderen Bewilligungsbedingungen vom 1. März 1961 wird die Hilfsbedürftigkeit des Studenten davon abhängig gemacht, daß er "in zumutbaren Grenzen weder allein noch mit Hilfe seiner Familie die Kosten seines, Studiums aufzubringen vermag". Diese Regelung ist von den Gesichtspunkt getragen, daß es nicht auf das Bestehen und die Höhe eines privatrechtlichen Anspruchs gegen einen Unterhaltsverpflichteten ankommen soll, sondern darauf, welche finanzielle Unterstützung der Familie des Studenten zuzumuten ist. In das Privatrecht greifen die dem öffentlichen Recht angehörenden Richtlinien nicht ein. Die Verweisung auf die Vorschriften des BGB über die Unterhaltspflicht dient lediglich dazu, den Personenkreis abzugrenzen, auf dessen finanzielle Leistungsfähigkeit abgestellt werden soll. Dies wird auch durch die Mitteilungen zur Studienförderung bestätigt, die das Deutsche Studentenwerk mit Zustimmung des Bundesministers des Innern herausgegeben hat. In diesen Mitteilungen ist folgendes ausgeführt:

"Als besonderer Grund des Einzelfalles kann es auch angesehen werden, wenn ein Unterhaltspflichtiger bereits eine Berufsausbildung des Antragstellers finanziert hat und ihm ein Betrag zum Studium seines Kindes bei Würdigung der besonderen Umstände nicht zuzumuten ist. Das kann bei Studierenden des zweiten Bildungsweges der Fall sein oder bei Kindern, die bereits ein höheres Lebensalter erreicht und einen eigenen Hausstand begründet haben."

14

Diese Erläuterung bestätigt die Auffassung, daß es nach den Richtlinien nicht auf den konkreten Unterhaltsanspruch, sondern auf die finanzielle Leistungsfähigkeit des Personenkreises ankommt, der in den §§ 1601 ff. BGB aufgeführt worden ist.

15

Es kann bereits zweifelhaft sein, ob diese Regelung, soweit sie die Studierenden des zweiten Bildungsweges erfaßt, mit dem Gleichheitssatz vereinbar ist. Der Kläger hat mit Recht darauf hingewiesen, daß die Studierenden des zweiten Bildungsweges gegenüber anderen Studenten schlechter gestellt werden. Ein Unterhaltsanspruch steht ihnen nach der im BGB getroffenen Regelung jedenfalls grundsätzlich mit Rücksicht darauf nicht zu, daß sie eine angemessene abgeschlossene Berufsausbildung erhalten haben (vgl. RGRK-Scheffler, 10./11. Aufl. 1963, § 1610 Anm. 11; Soergel-Siebert-Hermann Lange, 9. Aufl. 1963, § 1610 Anm. 7). Es müßte auch als bedenklich bezeichnet werden, wenn etwa dem Studierenden des zweiten Bildungsweges zugemutet werden sollte, in Anbetracht dieser Rechtslage die Frage der Unterhaltspflicht zunächst in einem Rechtsstreit zu klären. Der Gesichtspunkt, daß der Staat mit seiner Hilfe erst eingreifen will, wenn der Familie die Leistung nicht mehr zugemutet werden kann, rechtfertigt es nur in begrenztem Umfange, über den Unterschied hinwegzugehen, der sich aus der Privatrechtsordnung zwischen den Studenten ergibt, denen ein Unterhaltsanspruch zweifelsfrei zusteht, und den Studierenden des zweiten Bildungsweges, bei denen er in der Regel zu verneinen sein wird. Doch kann diese Frage unentschieden bleiben. Die Ablehnung des vollen Zuschusses ist nach der Gestaltung des vorliegenden Falles bereits auf Grund folgender Erwägung als rechtswidrig anzusehen. Die beschränkte Gewährung von Stipendien an Studierende des zweiten Bildungsweges steht hier mit dem Grundgedanken in Widerspruch, wie er in den allgemeinen Vorschriften der verschiedenen Richtlinien niedergelegt worden ist. Danach bedarf der Student einer wirtschaftlichen Hilfe, der "in zumutbaren Grenzen weder allein noch mit Hilfe seiner Familie die Kosten seines Studiums aufzubringen vermag". Diese Regelung, die durch die weitere Bestimmung ergänzt wird, daß der Student nur soweit gefördert werden kann, "als ihm Mittel in Höhe des Förderungsbetrages nicht zur Verfügung stehen", entspricht, wie schon ausgeführt, dem Sozialstaatsgrundsatz, auf dessen Bedeutung der Senat bereits verschiedentlich hingewiesen hat (vgl. das Urteil vom 17. Januar 1958 - BVerwG VII C 30.57-, Buchholz BVerwG 451.52, § 12 MFG Nr. 1 und das bereits angeführte Urteil vom 19. Dezember 1958 - BVerwG VII C 204.57 -). Bei der Beurteilung der Sachlage ist zu berücksichtigen, daß der dem Mittelstand angehörende Vater des Klägers sieben Kinder aufgezogen hat. Eine Tochter besucht noch die Schule und ein Sohn hat seine Berufsausbildung auch noch nicht beendet. Wenn der Vater des Klägers inzwischen ein Nettoeinkommen von nicht ganz 900 DM erreicht hat, so kann in Anbetracht der ihm für die beiden jüngsten Kinder obliegenden Ausgaben und der Tatsache, daß er fünf weitere Kinder bereits großgezogen hat, nicht noch ein weiterer Betrag zu einer zweiten Ausbildung des Klägers zugemutet werden. Dem Kläger wäre es, wie schon ausgeführt, schon aus Rechtsgründen nicht zuzumuten, zunächst einen Prozeß gegen seinen Vater, dem er eine Ausbildung zu verdanken hat, durchzuführen. Nach der im BGB getroffenen gesetzlichen Regelung würde der Kläger eine weitere Ausbildung schwerlich beanspruchen können. Das Einkommen des Vaters ist in Anbetracht der Ausgaben für die beiden jüngsten Geschwister des Klägers nicht so hoch, daß es als gerechtfertigt erscheinen könnte, ihm einen Zuschuß für den Kläger unbedenklich zuzumuten. Dabei ist auch in Betracht zu ziehen, daß die Eltern des Klägers in den ersten Jahren nach dem Kriege wirtschaftlich wesentlich schlechter standen und bei der Größe ihrer Familie nicht in der Lage sein konnten, irgendwelche Beträge zurückzulegen. Sollte es ihnen jetzt im höheren Alter möglich sein, in bescheidenem Umfange Ersparnisse zu machen, so kann ihnen nicht zugemutet werden, davon die zweite Ausbildung des Klägers mitzufinanzieren, wie es auch dem Kläger nicht zugemutet werden kann, derartige Ansprüche gegen den Vater zu stellen. Die Anrechnung eines den Vater des Klägers zuzumutenden Zuschusses kann bei dieser finanziellen Situation nicht als mit dem Sozialstaatsgrundsatz vereinbar angesehen werden.

16

Unter Berücksichtigung dieser rechtlichen Gesichtspunkte mußte die Revision Erfolg haben.

17

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 VwGO.

Witten, zugleich für den beurlaubten Bundesrichter Reimer
Dr. Zinser
Dr. Boerckel
Dr. Mühl