Bundesgerichtshof
Urt. v. 09.04.1997, Az.: 3 StR 584/96
Zuwiderhandlung gegen ein vereinsrechtliches Betätigungsverbot; Voraussetzungen der Presseverjährung; Verjährungsunterbrechung durch Eröffnungsbeschluss
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 09.04.1997
- Aktenzeichen
- 3 StR 584/96
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1997, 19096
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Köln - 19.08.1996
Rechtsgrundlagen
Fundstelle
- NStZ-RR 1997, 282-283 (Volltext mit red. LS)
Verfahrensgegenstand
Zuwiderhandlung gegen ein vereinsrechtliches Betätigungsverbot
Prozessgegner
Rüdiger L. aus B., geboren am ... 1952 in G.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 9. April 1997, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Kutzer,
Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Rissing-van Saan,
die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Blauth, Dr. Miebach, Pfister als beisitzende
Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ... in der Verhandlung,
Bundesanwalt ... bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt ... aus ... als Verteidiger,
Justizangestellte ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Köln vom 19. August 1996 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten vom Vorwurf der Zuwiderhandlung gegen ein Vereinsrechtliches Betätigungsverbot (§ 20 Abs. 1 Nr. 4 i.Vnm. § 18 Satz 2 VereinsG) aus rechtlichen Gründen freigesprochen. Ihm wird in der Anklage zur Last gelegt, er habe als presserechtlich verantwortlicher Redakteur der Zeitschrift "Kurdistan Rundbrief" durch die Mitwirkung an der Veröffentlichung einer vom Führer der Arbeiterpartei Kurdistans (PKK) stammenden "Grußadresse Ö. an die B. Demonstration" sowie einer wörtlich wiedergegebenen Erklärung der Nationalen Befreiungsfront Kurdistans (ERNK) "zur politischen Lage in der Türkei und in der BRD" im Kurdistan-Rundbrief vom 29. Juni 1995 gegen das die PKK/ERNK betreffende Betätigungsverbot des Bundesministers des Innern vom 22. November 1993 verstoßen. Nach den Urteilsfeststellungen hat sich zwar der Anklagevorwurf in tatsächlicher Hinsicht bestätigt. Nach Meinung des Landgerichts ist eine nach § 20 Abs. 1 Nr. 4 VereinsG strafbare Zuwiderhandlung gegen das Betätigungsverbot jedoch gleichwohl nicht gegeben, weil die Veröffentlichung von der durch Artikel 5 Abs. 1 GG gewährleisteten Pressefreiheit gedeckt sei.
Mit der gegen den Freispruch gerichteten Revision rügt die Staatsanwaltschaft die Verletzung sachlichen Rechts. Das vom Generalbundesanwalt vertretene Rechtsmittel ist begründet.
1.
Strafverfolgungsverjährung ist nicht eingetreten. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob die eine Plakatklebeaktion betreffende Entscheidung des Senats in NJW 1996, 1905 [BGH 24.01.1996 - 3 StR 540/95]über die Nichtanwendbarkeit der Regelungen über die kurze Presseverjährung auch für Fälle der vorliegenden Art gilt. Selbst bei Anwendung der Verjährungsvorschriften des nordrhein-westfälischen Pressegesetzes greift Verjährung nicht ein, weil die sechs Monate betragende Verjährungsfrist bis zum Ruhen der Verjährung infolge des angefochtenen Urteils jeweils rechtzeitig unterbrochen worden ist durch die Anordnung der Beschuldigtenvernehmung vom 4. August 1995, durch die Anklageerhebung am 21. November 1995, durch die Eröffnung des Hauptverfahrens am 14. Mai 1996 und durch die Anberaumung der Hauptverhandlung am 4. Juni 1996. Daß anstelle des gemäß § 120 Abs. 1 und 4 GVG zuständigen Oberlandesgerichts Düsseldorf das Oberlandesgericht Köln als Beschwerdegericht über die Eröffnung des Hauptverfahrens entschieden hat, nimmt dem Eröffnungsbeschluß nicht die ihm nach § 78 c Abs. 1 Nr. 7 StGB zukommende Eignung zur Verjährungsunterbrechung. Prozessuale Fehlerhaftigkeit einer der in § 78 c Abs. 1 genannten Maßnahmen schließt die Unterbrechungswirkung nicht aus, sofern die Mängel nicht so schwerwiegend sind, daß sie zur Unwirksamkeit führen (vgl. BGHSt 29, 351; Jähnke in LK StGB 11. Aufl. § 78 c Rdn. 9; Stree in Schönke/Schröder StGB 25. Aufl. § 78 c Rdn. 3; Rudolphi in SK- StGB 6. Aufl. - Stand vom August 1996 - § 78 c Rdn. 9, jeweils mit Rechtsprechungsnachweisen). Zuständigkeitsmängel sind daher grundsätzlich unschädlich (vgl. die Rechtsprechungsnachweise bei Jähnke a.a.O. Fußn. 5), weil sie regelmäßig - und so auch hier - nicht die Unwirksamkeit der Maßnahme zur Folge haben. Soweit in der Rechtsprechung der Oberlandesgerichte vereinzelt den Handlungen eines "funktioneil unzuständigen" Richters die Unterbrechungswirkung abgesprochen worden ist (vgl. OLG Hamm NJW 1979, 844; OLG Frankfurt NStZ 1986, 561), liegen den Entscheidungen nicht vergleichbare Sachverhalte zugrunde. Entgegen der Auffassung der Verteidigung ist Verjährung auch nicht etwa deshalb eingetreten, weil zwischen der Anklage vom 10. November 1995 und dem Eröffnungsbeschluß vom 14. Mai 1996 mehr als sechs Monate liegen. Denn maßgebend nach § 78 c Abs. 1 Nr. 6 StGB ist nicht die Fertigung der Anklageschrift, sondern die Erhebung der Anklage durch Einreichung der Anklageschrift bei Gericht (§ 170 Abs. 1 StPO), mithin ihr Eingang bei Gericht (vgl. BGH StV 1993, 71, 72; Jähnke a.a.O. Rdn. 30; Dreher/Tröndle StGB 47. Aufl. § 78 c Rdn. 16 m.Nachw.). § 78 c Abs. 2 StGB ist insoweit nicht anwendbar.
2.
Die dem Freispruch zugrundeliegenden Erwägungen halten rechtlicher Prüfung nicht stand. Sie beruhen auf lückenhaften Feststellungen und lassen besorgen, daß das Landgericht bei der Beurteilung, ob und in welchem Umfang der freien Meinungsäußerung und der Pressefreiheit durch § 20 Abs. 1 Nr. 4 VereinsG, eine Vorschrift der allgemeinen Gesetze im Sinne des Art. 5 Abs. 2 GG, Grenzen gesetzt sind, zum Vorteil des Angeklagten wesentliche Gesichtspunkte außer acht gelassen hat.
a)
Wie der Senat in der vergleichbaren Revisionssache 3 StR 387/96 mit dem zum Abdruck in der amtlichen Sammlung bestimmten Urteil vom heutigen Tage dargelegt hat, bedürfen die Grundsätze zur Anwendung des § 20 Abs. 1 Nr. 4 VereinsG auf ein die verbotene Vereinstätigkeit unterstützendes Verhalten eines außenstehenden Dritten (vgl. BGHSt 42, 30) im Fall der Verbreitung von Presseerzeugnissen wegen der grundlegenden Bedeutung der Meinungs- und Pressefreiheit (Art. 5 Abs. 1 GG) näherer eingrenzender Bestimmung. Danach muß ein Text, um dessen fördernde Wirkung für die verbotene Tätigkeit der Vereinigung es geht, objektiv geeignet sein, von den angesprochenen Adressaten als Werbung oder Unterstützung der Vereinstätigkeit aufgefaßt zu werden (vgl. BGHSt 33, 16, 18 f.) [BGH 25.07.1984 - 3 StR 62/84]. Ferner muß die Zielrichtung auf Unterstützung der verbotenen Vereinstätigkeit eindeutig erkennbar sein (BGH a.a.O.). Dafür reicht es nicht aus, wenn lediglich ohne Bezug auf die vom Verbot betroffene Vereinigung inhaltlich die gleichen Ziele wie von dieser vertreten werden. Im auch hier gegebenen Fall der Verbreitung fremder Texte muß hinzukommen, daß die Wiedergabe der die Vereinstätigkeit eindeutig unterstützenden (Dritt-)Aussagen vom angesprochenen Leserkreis als eine sich die unterstützende Tendenz zu eigen machende Meinungsäußerung der Publizierenden zu verstehen ist (vgl. BGHSt 36, 363, 371; v. Bubnoff in LK StGB 11. Aufl. § 129 Rdn. 57). Maßgebend für die Beurteilung ist neben der Aufmachung und Hervorhebung sowie etwaigen zustimmenden Erläuterungen insbesondere auch der redaktionelle und journalistische Zusammenhang, in dem die Veröffentlichungen stehen. Dabei kommt es im Falle periodisch erscheinender Presseerzeugnisse entscheidend auf die einzelne Ausgabe ("Tatausgabe") an, in der der fremde Text veröffentlicht wird (BGHSt 36, 363, 371). Allerdings wird auch die sich aus der Gesamtschau einer Vielzahl von Ausgaben ergebende und für die Leser offensichtliche Tendenz der periodisch erscheinenden Druckschrift ergänzende Berücksichtigung finden müssen. Bei unkommentierter Wiedergabe fremder unterstützender und werbender Texte kann sich aus der Art der einseitig ausgerichteten Zusammenstellung der Beiträge und aus der dabei offenbar werdenden eindeutigen propagandistischen Zielrichtung ergeben, daß sich die Publizierenden die Sache der vom Verbot betroffenen Vereinigung zu eigen machen, indem sie sich mit der Veröffentlichung gleichsam als Sprachrohr in deren Dienst stellen. In einem solchen Fall kann es für die Anwendung des § 20 Abs. 1 Nr. 4 VereinsG nach dem Sinn und Zweck dieser Strafnorm keinen Unterschied machen, ob die verbotene Vereinigung sich selbst propagandistisch betätigt oder ob Dritte dies für sie als verlängerter Arm tun. Hingegen reicht für die Tatbestandserfüllung nicht aus, wenn die Wiedergabe der fremden Texte im Darstellungszusammenhang mit distanzierter, kritischer Berichterstattung steht oder Teil einer bewertungsfreien Dokumentation ist. Solche Dokumentationen dienen der umfassenden Information über das Zeitgeschehen und sind vom verfassungsrechtlich abgesicherten Zweck der Pressefreiheit auch dann gedeckt, wenn sie Äußerungen von verbotenen oder mit einem Betätigungsverbot belegten Vereinigungen zum Inhalt haben (BGH NJW 1995, 3395, 3396 [BGH 04.08.1995 - 2 BJs 183/91]; vgl. auch § 86 Abs. 3, § 130 Abs. 5, § 130 a Abs. 3 StGB). Die Grenze zur Strafbarkeit ist aber überschritten, wenn die Information der Öffentlichkeit über Propagandatexte verbotener Vereinigungen nur ein Vorwand ist, um in Wahrheit die mit den Texten angestrebte propagandistische Wirkung für die dem Verbot unterliegende Vereinigung zu erzielen. In jedem Fall ist daher vom Tatrichter zu prüfen, ob das Interesse, die Öffentlichkeit durch den unkommentierten Abdruck fremder propagandistischer Äußerungen zu informieren, für den Leser erkennbar nur vorgeschoben ist zur Verdeckung der Absicht, zugunsten der mit dem Verbot belegten Vereinigung Propaganda zu treiben.
Im Rahmen derart begrenzter Anwendung des § 20 Abs. 1 Nr. 4 VereinsG auf Presseerzeugnisse muß bei der nach Art. 5 Abs. 1 und 2 GG gebotenen Abwägung, ob und in welchem Umfang der Meinungs- und Pressefreiheit durch diese Strafvorschrift Schranken gesetzt sind, den durch die Verbotsgründe gekennzeichneten und durch § 20 Abs. 1 Nr. 4 VereinsG geschützten Allgemeininteressen selbst bei Berücksichtigung der grundlegenden Bedeutung der Meinungs- und Pressefreiheit der Vorrang zukommen. Den Strafgerichten steht es dabei nicht zu, die materielle Berechtigung der einzelnen Verbotsgründe in Zweifel zu ziehen oder sie in ihrer Bedeutung zu relativieren. Wesentlich ist, daß sich § 20 Abs. 1 Nr. 4 VereinsG nicht gegen die Meinungsäußerung als solche richtet, sondern gegen die gezielte Förderung, die von ihr auf die zum Schutz des demokratischen Rechtsstaats verbotene Vereinstätigkeit ausgeht. Der Einzelne wird daher nicht betroffen, soweit er sich selbst für bestimmte politische Ziele einsetzt; es ist ihm lediglich verwehrt, dies durch die Unterstützung der Aktivitäten einer mit einem Betätigungsverbot belegten Vereinigung zu tun. Gleiche Erwägungen hat das Bundesverfassungsgericht zur Verfassungsmäßigkeit der §§ 42, 47 BVerfGG a.F. über die strafbare Zuwiderhandlung gegen ein Parteienverbot angestellt (BVerfGE 25, 44, 57) [BVerfG 14.01.1969 - 1 BvR 553/64]; sie haben ihre Berechtigung auch für § 20 Abs. 1 Nr. 4 VereinsG.
b)
Den dargelegten Grundsätzen werden die zum Freispruch führenden Erwägungen des Landgerichts nicht gerecht. Es hätte anhand der Ausgabe des Kurdistan-Rundbriefs vom 29. Juni 1995 im einzelnen nachvollziehbar prüfen und bewerten müssen, ob durch die Art der Wiedergabe der von der PKK/ERNK herrührenden Texte, deren propagandistische Zielrichtung auf der Hand liegt, durch den redaktionellen und journalistischen Zusammenhang mit anderen Beiträgen der Ausgabe, durch die - möglicherweise festzustellende - Einseitigkeit der Textauswahl in der Ausgabe und/oder durch andere Hinweise in der Druckschrift für den Leser offengelegt wird, daß die an der Veröffentlichung entscheidend Mitwirkenden sich die abgedruckten Äußerungen der PKK/ERNK zu eigen gemacht und sich mit der Veröffentlichung der Sache nach als Sprachrohr in den Dienst der von der PKK/ERNK in der Bundesrepublik Deutschland verbotenerweise betriebenen Propaganda gestellt haben. Eine solche nachvollziehbare Prüfung lassen die Urteilsgründe nicht erkennen. Von der Wiedergabe der inkriminierten Texte abgesehen, wird von dem weiteren Inhalt und der Gestaltung der Ausgabe vom 29. Juni 1995 nichts wesentliches mitgeteilt. Die wertende Feststellung, die Veröffentlichungen seien Bestandteil einer "umfassenden Befassung mit der Kurdenproblematik" und der Kurdistan-Rundbrief sei die einzige "Fachzeitschrift", die sich diesem Thema intensiv widme, ist nicht ausreichend belegt. Soweit die Strafkammer auf den Inhalt früherer Ausgaben abhebt, dürfte dieser näher ausgeführte Hinweis nach den Mitteilungen über den zusammenfassend gekennzeichneten Inhalt der Beiträge eher für als gegen die Annahme sprechen, die Zeitschrift diene als publizistisches Forum für die Propaganda der PKK/ERNK in Deutschland.
Es bedarf daher neuer tatrichterlicher Prüfung.
Rissing-van Saan
Blauth
Miebach
Pfister