Bundessozialgericht
Beschl. v. 05.01.2026, Az.: B 5 R 92/25 AR
Auszahlung einer Altersrente für langjährig Versicherte bereits zum Monatsanfang
Bibliographie
- Gericht
- BSG
- Datum
- 05.01.2026
- Aktenzeichen
- B 5 R 92/25 AR
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2026, 10070
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:BSG:2026:050126BB5R9225AR0
Verfahrensgang
- vorgehend
- SG Leipzig - 22.05.2022 - AZ: S 29 R 370/20
- LSG Sachsen - 28.10.2025 - AZ: L 4 R 337/22
Rechtsgrundlagen
Tenor:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom 28. Oktober 2025 wird als unzulässig verworfen.
Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.
Gründe
I
Die Klägerin begehrt ua die Auszahlung ihrer Altersrente für langjährig Versicherte bereits zum Monatsanfang. Ihre Klage hat das SG abgewiesen (Gerichtsbescheid vom 25.5.2022). Das LSG hat die Berufung zurückgewiesen und die Revision nicht zugelassen (Urteil vom 28.10.2025, der Klägerin zugestellt am 7.11.2025). Hiergegen wendet sich die Klägerin.
II
Der Senat wertet das Vorbringen der Klägerin als Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG. Eine solche Beschwerde ist das einzige im Gesetz vorgesehene Rechtsmittel gegen die Entscheidung des LSG (vgl § 160a SGG).
Die so verstandene Beschwerde der Klägerin ist unzulässig und daher ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter durch Beschluss zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 SGG; § 169 Satz 2 und 3 SGG entsprechend). Sie ist nicht bis zum Ablauf der Beschwerdefrist am 8.12.2025 von einem nach § 73 Abs 4 SGG vor dem BSG zugelassenen Prozessbevollmächtigten eingelegt worden (§ 160a Abs 1 Satz 2; § 64 Abs 2 und 3 SGG). Auf das Vertretungserfordernis ist die Klägerin in der Rechtsmittelbelehrung der Entscheidung des LSG auch hingewiesen worden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 183 Satz 1 SGG und einer entsprechenden Anwendung des § 193 Abs 1 und 4 SGG.