Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 26.07.1972, Az.: 4 AZR 365/71
Fahrkostenersatz; Verpflegungszuschuß; Zusätzliche Gewährung; Nebenabrede; Konstitutive Schriftform; Anträge auf außertarifliche Leistungen
Bibliographie
- Gericht
- BAG
- Datum
- 26.07.1972
- Aktenzeichen
- 4 AZR 365/71
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1972, 10158
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LAG Kiel 11.08.1971 - 3 Sa 116/71
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- DB 1972, 2263 (Volltext mit amtl. LS)
- RiA 1972, 211
Amtlicher Leitsatz
1. Die zusätzliche Gewährung von Fahrkostenersatz und Verpflegungszuschuß ist eine Nebenabrede, die nach MTB § 4 Abs. 2 der konstitutiven Schriftform bedarf.
2. Der Arbeitgeber ist nicht generell verpflichtet, den Arbeitnehmer auf die Möglichkeit hinzuweisen, Ansprüche gegen den Arbeitgeber geltend machen zu können; insbesondere ist der Arbeitgeber nicht verpflichtet, jeden einzelnen Arbeitnehmer darauf hinzuweisen, er könne unter gewissen Voraussetzungen Anträge auf außertarifliche Leistungen stellen.
3. Der Arbeitnehmer hat nicht das Recht, aus der unrichtigen Behandlung anderer Arbeitnehmer Ansprüche auf eine gleichfalls unzutreffende Behandlung abzuleiten.