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Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 26.07.1972, Az.: 4 AZR 365/71

Fahrkostenersatz; Verpflegungszuschuß; Zusätzliche Gewährung; Nebenabrede; Konstitutive Schriftform; Anträge auf außertarifliche Leistungen

Bibliographie

Gericht
BAG
Datum
26.07.1972
Aktenzeichen
4 AZR 365/71
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1972, 10158
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LAG Kiel 11.08.1971 - 3 Sa 116/71

Fundstellen

  • DB 1972, 2263 (Volltext mit amtl. LS)
  • RiA 1972, 211

Amtlicher Leitsatz

1. Die zusätzliche Gewährung von Fahrkostenersatz und Verpflegungszuschuß ist eine Nebenabrede, die nach MTB § 4 Abs. 2 der konstitutiven Schriftform bedarf.

2. Der Arbeitgeber ist nicht generell verpflichtet, den Arbeitnehmer auf die Möglichkeit hinzuweisen, Ansprüche gegen den Arbeitgeber geltend machen zu können; insbesondere ist der Arbeitgeber nicht verpflichtet, jeden einzelnen Arbeitnehmer darauf hinzuweisen, er könne unter gewissen Voraussetzungen Anträge auf außertarifliche Leistungen stellen.

3. Der Arbeitnehmer hat nicht das Recht, aus der unrichtigen Behandlung anderer Arbeitnehmer Ansprüche auf eine gleichfalls unzutreffende Behandlung abzuleiten.