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Bundesgerichtshof
Urt. v. 13.07.1978, Az.: III ZR 145/76

Schadensersatz für die Beschädigung eines privaten Wirtschaftswegs durch Militärfahrzeuge; Höhe des zu erstattenden Schadens im Zusammenhang mit der Möglichkeit einer kostengünstigeren Variante; Anrechnung von Teilzahlungen auf die Enteignungsentschädigung; Anrechnung von Zinsen auf den Ersatzleistungsanspruch

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
13.07.1978
Aktenzeichen
III ZR 145/76
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1978, 13193
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Hamm - 13.07.1976
LG Münster - 23.12.1974

Prozessführer

Bundesrepublik Deutschland, in Prozeßstandschaft für das Ve. Kö. von Gr. und No. und das Kö. Dä. handelnd,
vertreten durch den Finanzminister des Landes Nordrhein-Westfalen,
letzterer vertreten durch den Regierungspräsidenten in M.

Prozessgegner

Landwirt Heinrich G.-Ko., L., St.-O.

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 13. Juli 1978
durch
den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Nüßgens und
die Richter Dr. Krohn, Lohmann, Kröner und Boujong
für Recht erkannt:

Tenor:

  1. I.

    Auf die Revision der Beklagten wird unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels das Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 13. Juli 1976 im Zinsausspruch und im Kostenpunkt aufgehoben.

    Auf die Anschlußberufung des Klägers wird unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels das Urteil der 11. Zivilkammer des Landgerichts Münster vom 23. Dezember 1974 dahin abgeändert, daß die Beklagte Zinsen in Höhe von 2 % über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank von:

    1. a)

      31.891,22 DM für die Zeit vom 26. Dezember 1969 bis zum 11. Juni 1970,

    2. b)

      23.428,20 DM für die Zeit vom 12. Juni 1970 bis zum 22. März 1972,

    3. c)

      18.720,06 DM für die Zeit vom 23. März 1972 bis zum 9. Juni 1975 und

    4. d)

      13.785,42 DM für die Zeit ab 10. Juni 1975

    zu zahlen hat.

  2. II.

    Die Urteilsformel des Berufungsurteils wird wegen einer offenbaren Unrichtigkeit dahin berichtigt, daß es in Absatz 3 heißt:

    " ... abzüglich am 10. Juni 1975 gezahlter 9.606,42 DM (neuntausendsechshundertsechs 42/100 Deutsche Mark) ...".

  3. III.

    Die Kosten der ersten Instanz haben der Kläger zu 1/20 und die Beklagte zu 19/20 zu tragen.

    Die Kosten des Berufungsrechtszugs fallen dem Kläger zu 1/5 und der Beklagten zu 4/5, die der Revisionsinstanz dem Kläger zu 1/7 und der Beklagten zu 6/7 zur Last.

Tatbestand

1

Am 24. September 1969 benutzten britische und dänische Streitkräfte bei einem Manöver mit ihren Fahrzeugen einen dem Kläger gehörenden Wirtschaftsweg, der zu seinem Hof in St. führt. Durch die schweren Militärfahrzeuge wurde der im Jahre 1963 in Betonbauweise angelegte Weg auf einer Länge von etwa 500 m derart stark beschädigt, daß diese Strecke erneuert werden muß.

2

Das Amt für Verteidigungslasten stellte eine Entschädigung in Höhe von 10.644,08 DM fest. Nachdem eine Vereinbarung über diesen Betrag nicht zustande gekommen war, setzte der Oberkreisdirektor in B. als Festsetzungsbehörde mit Bescheid vom 16. April 1971 die Entschädigung auf 24.907,94 DM zuzüglich Mehrwertsteuer fest. Dagegen wandten sich der Kläger und das Amt für Verteidigungslasten mit der Beschwerde. Der Regierungspräsident in M. ermäßigte durch Beschwerdebescheid vom 13. Januar 1972 die Ersatzleistung auf 20.596,04 DM. Diese Summe hat die Beklagte in Teilbeträgen von 10.644,08 DM (am 12. Juni 1970) und 9.951,96 DM (am 23. März 1972) an den Kläger geleistet.

3

Mit seiner rechtzeitig erhobenen Klage hat der Kläger begehrt, die Beklagte zur Zahlung eines weiteren Betrages von 24.946,72 DM nebst Zinsen zu verurteilen und die Verpflichtung der Beklagten festzustellen, ihm auch allen zukünftigen Schaden aus dem Ereignis vom 24. September 1969 zu ersetzen. Das Landgericht hat dem Zahlungsantrag in Höhe von 15.846,64 DM nebst Zinsen entsprochen und die Klage im übrigen abgewiesen.

4

Dieses Urteil haben die Beklagte mit der Berufung und der Kläger mit der Anschlußberufung angefochten. Die Beklagte hat am 10. Juni 1975 einen weiteren Betrag von 9.606,42 DM an den Kläger geleistet und beantragt,

die Klage abzuweisen, soweit sie zur Zahlung eines höheren Betrages verurteilt worden sei.

5

Der Kläger hat seine Klageanträge, soweit er damit in der Vorinstanz unterlegen war, weiterverfolgt und weitergehende Zinsansprüche geltend gemacht. Die Berufung der Beklagten ist erfolglos geblieben. Auf die Anschlußberufung des Klägers hat das Oberlandesgericht die (über den festgesetzten Betrag von 20.596,04 DM hinaus zu entrichtende) Entschädigung auf 23.391,84 DM nebst Zinsen - abzüglich der Zahlung vom 10. Juni 1975 - erhöht und dem auf Ersatz des Zukunftsschadens gerichteten Feststellungsbegehren des Klägers stattgegeben.

6

Mit der zugelassenen Revision erstrebt die Beklagte weiterhin die Abweisung des Feststellungsantrags und des Zahlungsantrags, soweit mit ihm mehr als 9.606,42 DM verlangt werden.

Entscheidungsgründe

7

Die Revision hat nur bezüglich der Zinsen teilweise Erfolg. Ferner ist die Urteilsformel des Berufungsurteils in Absatz 3 wegen einer offenbaren Unrichtigkeit von Amts wegen zu berichtigen.

8

I.

1.

Die Grundlage des geltend gemachten Anspruchs bildet, wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, § 77 Abs. 1 des Bundesleistungsgesetzes (BLG) in der Fassung vom 27. September 1961 (BGBl I S. 1769) in Verbindung mit § 82 Satz 2 BLG, Art. VIII Abs. 5 des NATO-Truppenstatuts vom 19. Juni 1951 (BGBl 1961 II S. 1190) und Art. 41 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut (BGBl 1961 II S. 1218). Dem Berufungsgericht ist auch darin zuzustimmen, daß sich die Ersatzleistung für die Beschädigung des Wirtschaftsweges nach den notwendigen Kosten der Wiederherstellung bemißt (§ 77 Abs. 1 Satz 2 BLG) und ein Abzug "neu für alt" in Form eines sog. Zeitwertausgleichs (vgl. Bauch/Danckelmann/Kerst BLG 2. Aufl. 1965 § 77 Anm. 8) vorzunehmen ist.

9

2.

Vergeblich wendet sich die Revision dagegen, daß das Berufungsgericht dem Kläger die Herstellungskosten einer Betondecke und nicht nur den geringeren Aufwand für eine Schwarzdecke (bituminöse Decke) zugebilligt hat. Der Kläger kann Ersatz der Kosten verlangen, die erforderlich sind, um einen Wirtschaftsweg mit den gleichen Eigenschaften herzustellen, wie sie vor der Beschädigung vorhanden waren (vgl. Tz 460 Buchst. a) der von dem Bundesminister der Finanzen mit Rundschreiben vom 4. Juni 1963 herausgegebenen "Erläuterungen zum Entschädigungsrecht der Truppenschäden", auszugsweise abgedruckt bei Bauch/Danckelmann/Kerst a.a.O. S. 221 ff).

10

a)

Der Kläger hatte sich bei der Anlage des Wirtschaftsweges für eine Betonfahrbahn entschieden. Ihm steht daher grundsätzlich der Herstellungsaufwand für eine Betondecke zu. Auf die Wiederherstellung des Weges mit einer Schwarzdecke brauchte er sich allenfalls dann verweisen zu lassen, wenn diese einer Betondecke in jeder Hinsicht gleichwertig wäre. Das ist indes nach den Feststellungen des sachverständig beratenen Berufungsgerichts nicht der Fall. Dieses hat dazu folgendes ausgeführt: Es sei für den Kläger unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten günstiger, wenn der Weg mit einer Betondecke und nicht mit einer Schwarzdecke wiederhergestellt werde. Eine Betonfahrbahn erreiche, ohne daß Unterhaltungsarbeiten erforderlich würden, eine Lebensdauer von etwa 50 Jahren. Demgegenüber würden bei einer Schwarzdecke in gewissen zeitlichen Abständen Nachbehandlungen (Oberflächenbehandlungen zur Regenerierung der bituminösen Decke) erforderlich, die mit einem jetzt noch nicht überschaubaren Kostenaufwand verbunden seien. Zudem unterliege eine Schwarzdecke - im Gegensatz zu einer Betondecke - in besonderem Maße einer Verrottung durch Hühnermist, der beim täglichen Abtransport über den Wirtschaftsweg von den Fahrzeugen des Klägers - was nicht zu vermeiden sei - teilweise auf die Fahrbahn herabfalle.

11

b)

Diese auf tatrichterlichem Gebiet liegende Würdigung läßt einen Rechtsfehler nicht erkennen. Zwar hat sich das Berufungsgericht nicht die Schlußfolgerung des Sachverständigen S. zu eigen gemacht, daß eine bituminöse Decke einer Betonfahrbahn mindestens gleichwertig sei. Das Berufungsgericht war sich jedoch dieser Abweichung von dem Ergebnis des Sachverständigen bewußt und hat für seine Auffassung eine ausreichende, weitgehend auf den Erwägungen des Gutachters aufbauende Begründung gegeben (vgl. BGH NJW 1961, 2061).

12

Es hat sich im Rahmen seines tatrichterlichen Ermessens gehalten, wenn es im Hinblick auf die von dem Sachverständigen für erforderlich gehaltenen und mit jetzt noch nicht überschaubaren Kosten verbundenen Nachbehandlungen einer Schwarzdecke in Abständen von zunächst 15 und sodann jeweils 12 Jahren angenommen hat, der Unterhaltungsaufwand für eine solche Decke sei erheblich höher als der für eine Betonfahrbahn. Das Berufungsgericht durfte bei der Prüfung, welche Fahrbahnbefestigung den Vorzug verdiene, ferner ohne Rechtsverstoß darauf abheben, daß eine Schwarzdecke im Vergleich zu einer Betondecke stärker der Gefahr der Verrottung ausgesetzt sei, wenn auch der Sachverständige hierauf in seinem Ergänzungsgutachten weniger Gewicht als in seinem ersten Gutachten gelegt hat. Der Sachverständige hat sich bei seiner Schlußfolgerung, trotz des erhöhten Erhaltungsaufwands und der größeren Verrottungsgefahr sei eine Schwarzdecke einer Betondecke gleichwertig, maßgeblich davon leiten lassen, daß letztere bei Frost zur Bildung von Rissen neige. Diesem Gesichtspunkt brauchte das Berufungsgericht im Rahmen seiner eigenverantwortlichen Würdigung des Gutachtens keine ausschlaggebende Bedeutung beizumessen. Der Sachverständige hatte selbst betont, die 1963 angelegte Betonfahrbahn habe "eine dauerhafte, den vorliegenden landwirtschaftlichen Belangen angemessene Lösung" dargestellt. Zudem fallen Risse, die nach ordnungsgemäßer Erneuerung der Betonfahrbahn etwa später auftreten, in den alleinigen Risikobereich des Klägers und sind von ihm erforderlichenfalls auf eigene Kosten zu beseitigen.

13

II.

1.

Das Berufungsgericht hat der Berechnung des Herstellungsaufwandes die Preisverhältnisse zur Zeit der letzten mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz (11. Juni 1976) zugrunde gelegt und dazu ausgeführt: Grundsätzlich sei von den Herstellungskosten im Zeitpunkt der Beschädigung des Weges (24. September 1969) auszugehen. Hier sei aber wegen des erheblichen Anstiegs der Wegebaukosten nach allgemeinen enteignungsrechtlichen Grundsätzen der spätere Zeitpunkt der letzten gerichtlichen Tatsachenverhandlung maßgebend. Das gelte für die gesamten Herstellungskosten und nicht nur für den durch die drei Teilzahlungen der Beklagten nicht abgedeckten Betrag. Denn der Kläger sei nicht in der Lage gewesen, mit den empfangenen Teilzahlungen in Höhe von jeweils etwa 10.000 DM Teilstücke seines Wirtschaftsweges instandzusetzen. Bei einer solchen - mit dem Einsatz von Maschinen verbundenen - Erneuerung des Weges in Teilabschnitten wären nämlich wesentlich höhere Herstellungskosten entstanden als bei der Wiederherstellung der Wegstrecke in einem Zug.

14

2.

Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe bleiben im Ergebnis ohne Erfolg.

15

a)

Die nach § 77 Abs. 1 BLG geschuldete "Ersatzleistung" ist nach dem Willen des Gesetzgebers dazu bestimmt, den Umfang des Schadens nach Enteignungsgrundsätzen abzugelten. Dieser von dem erkennenden Senat in BGHZ 41, 385, 389 (vgl. auch Bauch/Danckelmann/Kerst a.a.O. Vorbem. 2 vor § 20) für die §§ 26 und 28 BLG entwickelte Grundsatz ist auch auf § 77 Abs. 1 BLG zu übertragen. Aus der angeführten Senatsentscheidung hat das Berufungsgericht mit Recht abgeleitet, daß nach allgemeinen enteignungsrechtlichen Grundsätzen auch die Wiederherstellungskosten in Zeiten steigender Preise nach den Verhältnissen im Zeitpunkt der letzten gerichtlichen Tatsachenverhandlung zu bemessen sind (a.a.O. S. 389 ff).

16

b)

Nun vertritt der erkennende Senat in ständiger Rechtsprechung (vgl. etwa Senatsurteil NJV 1976, 1499 = LM Art. 14 (Eb) GG Nr. 26 m.w.Nachw.) zur Art der Anrechnung von Teilzahlungen auf die Enteignungsentschädigung folgenden Standpunkt: Beim Anstieg des Preisniveaus erhöht sich nur der bei der Teilleistung noch offengebliebene Restbetrag der geschuldeten Gesamtentschädigung. Das gilt ohne Rücksicht darauf, ob der Betroffene durch die Zahlung des Teilbetrages in die Lage versetzt wurde, sich für das von ihm abverlangte Opfer schon teilweise einen Ausgleich (ein Äquivalent) zu verschaffen (vgl. Senatsurteil NJW 1967, 2011, 2012; Pagendarm WM-Sonderbeilage Nr. 5/1965 S. 3 unten/4 oben; ders.WM 1972, 3).

17

Diese Grundsätze möchte die Revision - entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts - auch auf die vorliegende Fallgestaltung angewandt wissen. Darin kann ihr indes nicht gefolgt werden.

18

Die dargestellte Rechtsprechung des erkennenden Senats zur Art der Anrechnung von Teilzahlungen auf die Enteignungsentschädigung ist vornehmlich an Fällen des Entzugs von Vermögensgegenständen entwickelt worden. Im Anwendungsbereich des § 77 Abs. 1 BLG geht es jedoch nicht um den angemessenen Ausgleich für die Wegnahme einer Sache, sondern um den Ersatz der Kosten für die Wiederherstellung einer beschädigten Sache. Im Hinblick auf diese Zweckbestimmung der Ersatzleistung bildet eine Teilzahlung jedenfalls dann keinen angemessenen Ausgleich für einen Teil des Schadens, wenn mit Hilfe der Abschlagszahlung - wie im Streitfall vom Berufungsgericht festgestellt ist - keine wirtschaftlich sinnvolle Teilreparatur vorgenommen werden kann. Diese Auffassung steht im Einklang damit, daß der in § 77 Abs. 1 BLG normierte Anspruch auf "Ersatzleistung" seinem Wesen nach einem Schadensersatzanspruch vergleichbar ist (vgl. Bauch/Danckelmann/Kerst a.a.O. Vorbem. 2 vor § 20); lediglich sein Umfang richtet sich, wie oben ausgeführt, nach Enteignungsgrundsätzen. Des Begriffes "Schadensersatz" hat sich der Gesetzgeber nur deshalb nicht bedient, weil es sich hier um Schäden handelt, die durch rechtmäßige Eingriffe der Hoheitsgewalt entstanden sind (vgl. Senatsurteil BGHZ 41, 385, 388 unter Hinweis auf die Begründung des Regierungsentwurfs zum Bundesleistungsgesetz, Vorbem. zum 6. Abschn., Verhandlungen des Deutschen Bundestags, 2. Wahlperiode, Drucks. 1804, S. 30).

19

c)

Der Kläger braucht sich auch nicht die Zinsen, die er aus den drei Teilzahlungen vom Tage des Empfangs an gezogen hat oder hätte ziehen können, auf seinen Ersatzanspruch anrechnen zu lassen. Diese Beträge stehen dem Kläger als (Teil-) Ersatzleistung für die Beschädigung des Weges zu. Daher gebühren ihm als Teilausgleich für den zeitweise entzogenen oder beeinträchtigten Nutzungswert des Weges auch die Erträgnisse des Kapitals. Wenn die Beklagte dem Kläger die Teilbeträge noch länger vorenthalten hätte, so wäre sie verpflichtet, diese auch für die Folgezeit nach § 81 Abs. 2 Satz 1 in Verb, mit § 29 Abs. 2 BLG zu verzinsen (vgl. unten zu III.).

20

3.

Die Formel des Berufungsurteils war in Absatz 3 wegen offenbarer Unrichtigkeit von Amts wegen dahin zu berichtigen (§ 319 ZPO), daß sich der abzusetzende Betrag auf 9.606,42 DM (nicht 9.906,42 DM) belauft. Insoweit ist dem Berufungsgericht, wie sich aus dem Berufungsurteil (S. 8) ergibt, ein Versehen unterlaufen. Die Beklagte selbst hatte behauptet, am 10. Juni 1975 nur 9.606,42 DM an den Kläger geleistet zu haben und hat dem in der Fassung ihres Berufungs- und Revisionsantrags auch Rechnung getragen. Die gebotene Berichtigung kann von dem mit der Sache befaßten Revisionsgericht jederzeit auch von Amts wegen vorgenommen werden (BGH NJW 1964, 1858).

21

4.

Mit rechtsbedenkenfreier Begründung hat das Berufungsgericht dem Feststellungsantrag entsprochen. Es läßt sich in der Tat nicht ausschließen, daß sich der zuerkannte Restbetrag von 13.785,42 DM, dessen Zahlung die Beklagte selbst nicht behauptet, im Hinblick auf neue Preissteigerungen nach dem Zeitpunkt der letzten gerichtlichen Tatsachenverhandlung weiter erhöht und auch insoweit zu verzinsen ist (vgl. unten zu III.). Daher kann dem Kläger das rechtliche Interesse an der begehrten Feststellung (§ 256 ZPO), deren Ausspruch im übrigen eine - sonst zur Fortschreibung der Ersatzsumme notwendige - Aufhebung des Berufungsurteils und eine Zurückverweisung der Sache vermeidet, nicht abgesprochen werden.

22

III.

Dem Berufungsgericht kann dagegen nicht darin gefolgt werden, daß die für den Stichtag der letzten gerichtlichen Tatsachenverhandlung (11. Juni 1976) ermittelte Ersatzsumme - vermindert um die drei Abschlagszahlungen jeweils vom Tage der Zahlung an - bereits vom 26. Dezember 1969 ab zu verzinsen sei.

23

Die Verzinsung der Ersatzleistung beginnt nach § 81 Abs. 2 Satz 1 in Verb, mit § 29 Abs. 2 BLG - wenn wie im Streitfall bis dahin keine Einigung oder Festsetzung erfolgt ist - drei Monate nach Fälligkeit des Ersatzanspruchs. Da dieser mit dem Schadenseintritt fällig wurde (Bauch/Danckelmann/Kerst a.a.O. § 29 Rdn. 6), waren ab 26. Dezember 1969 Zinsen zu entrichten. Der zu verzinsende Ersatzbetrag hat sich, wie unter II. dargelegt, infolge der Veränderung der Preisverhältnisse vom Zeitpunkt des Schadensereignisses bis zu dem für die Berechnung der Ersatzsumme maßgeblichen Stichtag stetig erhöht. Dabei sind die Mehrbeträge, um welche die am Tage des Schadensereignisses geschuldete Ersatzsumme jeweils angehoben worden ist, erst in der Folgezeit nach und nach fällig geworden. Daher muß sich die Verzinsung bei einer solchen Fallgestaltung nach der jeweiligen Höhe der Ersatzsumme in dem für die Zinsberechnung maßgeblichen Zeitraum richten (vgl. auch das unveröffentlichte Senatsurteil vom 13. Februar 1969 - III ZR 158/66 S. 19 f). Hierbei braucht jedoch nicht jede Freisveränderung berücksichtigt zu werden, sondern nur das Preisgefüge, wie es sich in bestimmten Zeiträumen entwickelt hat. Daher kann mit dem landgerichtlichen Urteil für bestimmte Zeiträume der einheitlichen Verzinsung ein nach § 287 ZPO zu schätzender Mittelwert der Ersatzleistung zugrunde gelegt werden (vgl. Kröner, Die Eigentumsgarantie in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs 2. Aufl. S. 138; Pagendarm WM-Sonderbeilage Nr. 5/1965 S. 16, jeweils m.w.Nachw.).

24

Für die im Urteilstenor zu I a) und b) genannten Zeitspannen ist mit dem Landgericht von mittleren Ersatzbeträgen von 31.891,22 DM bzw. 23.428,20 DM auszugehen. Das Landgericht ist zutreffend zu diesen Beträgen gelangt, indem es im Anschluß an den Sachverständigen S. die für Herbst 1972 ermittelten Kosten unter Berücksichtigung von Preissteigerungsraten von etwa 11,7 % und 2,4 % auf die in den genannten Zeiträumen geschuldeten Ersatzbeträge zurückgeführt, einen sog. Zeitwertausgleich (vgl. oben zu I 1) in Höhe von 6/50 vorgenommen und die Abschlagszahlung vom 12. Juni 1970 berücksichtigt hat. Nach derselben Methode ergeben sich - unter Berücksichtigung der auch vom Berufungsgericht zugrundegelegten jährlichen Preissteigerungsrate in Höhe von 5 % und nach Abzug der weiteren Teilzahlungen - für die im Tenor unter I c) und d) bezeichneten Zeiträume die dort genannten Mittelwerte.

25

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91, 92, 97 Abs. 1 ZPO. Dabei geht der erkennende Senat für den ersten Rechtszug von einem Streitwert von 28.126,87 DM (Hauptsumme 24.946,72 DM + Zinsen als Hauptforderung 2.180,15 DM + Feststellungsantrag 1.000 DM), für die Berufungsinstanz von einem solchen von 22.536,87 DM (15.340,30 DM + 6.196,57 DM + 1.000 DM) aus.

Nüßgens
Krohn
Lohmann
Richter am Bundesgerichtshof Kröner kann urlaubshalber nicht unterschreiben, Nüßgens
Boujong