Bundessozialgericht
Urt. v. 12.12.1985, Az.: 7 RAr 24/84
Träger von Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen; Ablehnung des Förderungsantrags; Klagebefugnis; Kreis der antragsberechtigten Träger; Privatrechtsträger; Belebung des Arbeitsmarktes; Berufungsausschluß
Bibliographie
- Gericht
- BSG
- Datum
- 12.12.1985
- Aktenzeichen
- 7 RAr 24/84
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1985, 11085
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- SG Hildesheim 03.08.1983 - S 3 Ar 97/82
- LSG Celle 12.01.1984 - L 10 Ar 210/83
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BSGE 59, 219 - 227
- NZA 1986, 268
Amtlicher Leitsatz
1. Der Träger einer Maßnahme zur Arbeitsbeschaffung ist bei Ablehnung seines Förderungsantrages klagebefugt; er hat Anspruch auf eine fehlerfreie Ermessensausübung.
2. § 92 II beschreibt abschließend den Kreis der antragsberechtigten Träger von Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen. Ob ein Privatrechtsträger i. S. von Nr. 2 gemeinnützige Zwecke verfolgt, richtet sich nach den dafür maßgeblichen Grundsätzen des Steuerrechts. Von der Schaffung eines Arbeitsplatzes für einen einzelnen Arbeitslosen kann i. d. R. eine Belebung des Arbeitsmarktes i. S. von Nr. 3 nicht erwartet werden.
3. Der Anspruch auf Förderungsleistungen nach §§ 91 ff. AFG unterliegt grundsätzlich nicht dem Berufungsausschluß nach § 144 I SGG.