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Bundessozialgericht
Urt. v. 12.12.1985, Az.: 7 RAr 24/84

Träger von Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen; Ablehnung des Förderungsantrags; Klagebefugnis; Kreis der antragsberechtigten Träger; Privatrechtsträger; Belebung des Arbeitsmarktes; Berufungsausschluß

Bibliographie

Gericht
BSG
Datum
12.12.1985
Aktenzeichen
7 RAr 24/84
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1985, 11085
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
SG Hildesheim 03.08.1983 - S 3 Ar 97/82
LSG Celle 12.01.1984 - L 10 Ar 210/83

Fundstellen

  • BSGE 59, 219 - 227
  • NZA 1986, 268

Amtlicher Leitsatz

1. Der Träger einer Maßnahme zur Arbeitsbeschaffung ist bei Ablehnung seines Förderungsantrages klagebefugt; er hat Anspruch auf eine fehlerfreie Ermessensausübung.

2. § 92 II beschreibt abschließend den Kreis der antragsberechtigten Träger von Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen. Ob ein Privatrechtsträger i. S. von Nr. 2 gemeinnützige Zwecke verfolgt, richtet sich nach den dafür maßgeblichen Grundsätzen des Steuerrechts. Von der Schaffung eines Arbeitsplatzes für einen einzelnen Arbeitslosen kann i. d. R. eine Belebung des Arbeitsmarktes i. S. von Nr. 3 nicht erwartet werden.

3. Der Anspruch auf Förderungsleistungen nach §§ 91 ff. AFG unterliegt grundsätzlich nicht dem Berufungsausschluß nach § 144 I SGG.