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Bundessozialgericht
Urt. v. 20.06.1979, Az.: 5 RKn 26/77

Bergbau; Technischer Angestellter; Leitende Stellung; Verweisbarkeit; Zumutbare Tätigkeiten

Bibliographie

Gericht
BSG
Datum
20.06.1979
Aktenzeichen
5 RKn 26/77
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1979, 10747
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
SG Münster 31.01.1973 - S 7 Kn 9/72
LSG Essen 30.08.1977 - L 15 Kn 21/73

Fundstellen

  • BSGE 48, 202 - 206
  • SozR 2600 § 46 Nr 3

Amtlicher Leitsatz

Einem technischen Angestellten in leitender Stellung des Bergbaus (Grubeninspektor), dessen Bruttoarbeitsentgelt aus der die Versicherungspflicht begründenden Beschäftigung die Beitragsbemessungsgrenze (RKG § 130 Abs 3) überschreitet, sind die Tätigkeiten iS des RKG § 46 Abs 2 (=RVO § 1246 Abs 2) zumutbar, die der darunter befindlichen Gruppe von Angestellten mit einem Entgelt bis zur Beitragsbemessungsgrenze zuzuordnen sind. zumutbar, die der darunter befindlichen Gruppe von Angestellten mit einem Entgelt bis zur Beitragsbemessungsgrenze zuzuordnen ist.