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Bundesfinanzhof
Urt. v. 13.09.1956, Az.: IV 238/56 U

Berücksichtigung von Nebeneinkünften aus wissenschaftlicher, künstlerischer oder schriftstellerischer Tätigkeit bei der Bestimmung der Haupteinkünfte; Anwendbarkeit des ermäßigten Steuersatzes auf Einkünfte des Direktors eines Staatlichen Medizinaluntersuchungsamtes aus Gutachtertätigkeit; Schaffung einer Steuerermäßigung für nichtselbständige und freiberufliche Tätigkeiten als gesetzgeberische Intention des § 34 Abs. 5 des Einkommensteuergesetzes (EStG) ; Hälftige Bestreitung des Einnahmen aus der Haupteinkünftequelle als Voraussetzung der Steuerermäßigung gem. § 34 Abs. 5 EStG

Bibliographie

Gericht
BFH
Datum
13.09.1956
Aktenzeichen
IV 238/56 U
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1956, 10378
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • BFHE 63, 331 - 333
  • BStBl III 1956, 324
  • DB 1956, 1028 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

Bei der Feststellung, ob die Haupteinkünfte die übrigen Einkünfte überwiegen, sind die Nebeneinkünfte aus wissenschaftlicher, künstlerischer oder schriftstellerischer Tätigkeit zu den übrigen Einkünften zu rechnen.

Zusammenfassung

Bei der Feststellung, ob die Haupteinkünfte dieübrigen Einkünfte überwiegen, sind die Nebeneinkünfte aus wissenschaftlicher, künstlerischer oder schriftstellerischer Tätigkeit zu den übrigen Einkünften zu rechnen

Tatbestand

1

Im Streit ist die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes gemäß § 34 Abs. 5 des Einkommensteuergesetzes (EStG) 1949 für die Einkünfte aus gutachtlicher Tätigkeit des als Direktor des Staatl. Medizinaluntersuchungsamtes tätigen Beschwerdeführers (Bf.). Die Gehaltseinkünfte des Bf. betrugen im Jahre 1949 7.338,00 DM, seine Nebeneinkünfte aus gutachtlicher Tätigkeit 10.555,00 DM. Das Finanzamt versagte die Steuerermäßigung des § 34 Abs. 5 EStG, weil die Einkünfte aus der Gutachtertätigkeit im strittigen Veranlagungszeitraum die Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit überstiegen hätten. Einspruch und Berufung blieben erfolglos. Das Finanzgericht begründete seinen ablehnenden Standpunkt damit, daß die Einkünfte aus der Haupttätigkeit alle übrigen Einkünfte übersteigen müßten und die Nebeneinkünfte bei diesem Vergleich den "übrigen Einkünften" zuzurechnen seien.

Entscheidungsgründe

2

Auch der Rechtsbeschwerde (Rb.) muß der Erfolg versagt bleiben. Es braucht im vorliegenden Fall nicht untersucht zu werden, ob die vom Bf. ausgeübte Gutachtertätigkeit eine wissenschaftliche im Sinne von § 34 Abs. 5 EStG ist. Selbst wenn man dies bejahen wollte, so würde die begehrte Tarifvergünstigung aus anderem Grunde zu versagen sein. Denn die Voraussetzungen des Unterabsatzes 1 Ziff. 1 des § 34 Abs. 5 EStG ist im vorliegenden Fall nicht erfüllt. Diese Bestimmung verlangt, daß die Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit oder die Einkünfte aus der freien Berufstätigkeit die "übrigen" Einkünfte überwiegen. Die Frage, was unter "übrigen" Einkünften zu verstehen ist, kann aus dem Wortlaut nicht zweifelsfrei beantwortet werden. Auf jeden Fall gehören dazu die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, aus Gewerbe, aus Kapitalvermögen, aus Vermietung und Verpachtung, sowie die sonstigen Einkünfte im Sinne des § 22 EStG. Man wird dazu aber auch die Nebeneinkünfte aus wissenschaftlicher, künstlerischer oder schriftstellerischer Tätigkeit rechnen müssen, denn im Unterabsatz 1 des § 34 Abs. 5 EStG sind diese Nebeneinkünfte gesondert neben den Einkünften aus der Berufstätigkeit angeführt. Nebeneinkünfte können aber begrifflich nur gegeben sein, wenn Haupteinkünfte vorliegen. Die im Unterabsatz 1 aufgeführten Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit oder aus Berufstätigkeit können daher nur als hauptberufliche Einkünfte verstanden werden. In der unmittelbar folgenden Ziffer 1 kann der Begriff der Berufstätigkeit folgerichtig auch nur in diesem Sinne ausgelegt werden. Bei der Frage des Überwiegens der Haupteinkünfte können die Nebeneinkünfte mithin nur zu den übrigen Einkünften zählen. Dieser Auffassung steht der Sinn und Zweck des Gesetzes nicht entgegen. Es ist wohl richtig, daß der Gesetzgeber mit § 34 Abs. 5 EStG für die nichtselbständig und die freiberuflich Tätigen eine Steuerermäßigung schaffen wollte. Es ist auch richtig, daß er durch diese Bestimmung einen steuerlichen Anreiz zu erhöhter Nebentätigkeit auf den begünstigten Gebieten schaffen wollte. Er wollte aber mit der Steuervergünstigung solcher Nebentätigkeiten nicht ins Uferlose gehen. Er wollte weder diese Tätigkeiten für sich allein begünstigen, d.h. wenn sie hauptberuflich ausgeübt werden, noch wollte er alle derartigen Nebeneinkünfte ohne Rücksicht auf ihre Höhe begünstigen. Das Gesetz fordert deshalb, daß die sogenannten Haupteinkünfte mehr als die Hälfte der Gesamteinkünfte ausmachen müssen. Man kann dagegen nicht einwenden, daß für eine solche Beschränkung kein Bedürfnis bestünde, weil Unterabsatz 2 die Steuerermäßigung ohnehin auf 50 v. H. der Haupteinkünfte begrenze. Denn bei dieser Begrenzung handelt es sich um eine Höchstgrenze für die Berechnung der Steuerermäßigung. Ziffer 1 aber enthält eine Voraussetzung für die Anwendung der Ermäßigungsvorschrift überhaupt. Bei einer anderen Auslegung der Ziffer 1 würden Nebeneinkünfte in jeder Höhe, wenn auch nur bis zur Höchstgrenze des Unterabsatzes 2, die Steuervergünstigung genießen, ein Ergebnis, das vom Gesetzgeber nicht gewollt war. Dem Willen des Gesetzgebers entspricht vielmehr die Auslegung, daß die Nebeneinkünfte bei der Frage des Überwiegens den übrigen Einkünften zuzurechnen sind. Bestätigt wird diese Auffassung auch durch den Umstand, daß in Ziffer 2 und in Unterabsatz 2 des § 34 Abs. 5 EStG der Begriff Berufstätigkeit zwangsläufig nur im Sinne der hauptberuflichen Tätigkeit ausgelegt werden kann. Den Gehaltseinkünften des Bf. in Höhe von 7.338,00 DM stehen somit 10.555,00 DM übrige Einkünfte gegenüber. Da die Haupteinkünfte nicht überwiegen, entfällt die Steuerermäßigung des § 34 Abs. 5 EStG in vollem Umfange.

3

Die Rb. war daher als unbegründet zurückzuweisen.