§ 11b LPlanG LSA - Experimentierklausel
Bibliographie
- Titel
- Landesplanungsgesetz Sachsen-Anhalt (LPlanG LSA).
- Amtliche Abkürzung
- LPlanG LSA
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Sachsen-Anhalt
- Gliederungs-Nr.
- 230.11
(1) Zur Erprobung einer innovativen, möglichst interkommunalen raumbedeutsamen Planung oder Maßnahme, insbesondere zu Zwecken der Daseinsvorsorge, der Siedlungs- und Wirtschaftsentwicklung, der Mobilität, des Klimaschutzes, der Energiewende und der Digitalisierung kann die oberste Landesplanungsbehörde oder die jeweils zuständige Regionale Planungsgemeinschaft im Einvernehmen mit der obersten Landesplanungsbehörde im Einzelfall auf der Basis eines raumordnerischen Vertrages nach § 14 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 in Verbindung mit Abs. 1 des Raumordnungsgesetzes eine räumlich oder zeitlich oder eine räumlich und zeitlich begrenzte Abweichung von Zielen der Raumordnung zulassen. Der raumordnerische Vertrag nach Satz 1 kann eine Zielabweichungsentscheidung vorbereiten oder ersetzen. § 6 Abs. 2 des Raumordnungsgesetzes und § 13 gelten entsprechend.
(2) Die für die Raumordnungspläne zuständigen Stellen werten die raumbedeutsame Planung oder Maßnahme nach Absatz 1 aus und entscheiden bei Bedarf über eine Anpassung der jeweiligen Raumordnungspläne.