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Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 13.02.1969, Az.: 5 AZR 368/68

Unterschrift unter Schriftsatz; Identität des Unterschreibenden; Individueller Schriftzug; Lesbarkeit des Schriftbildes; Paraphe

Bibliographie

Gericht
BAG
Datum
13.02.1969
Aktenzeichen
5 AZR 368/68
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1969, 10064
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • DB 1969, 711-712 (Kurzinformation)
  • DB 1969, 400 (Kurzinformation)

Amtlicher Leitsatz

1. Für die Unterschrift unter einen bestimmenden Schriftsatz genügt ein die Identität des Unterschreibenden ausreichend kennzeichnender individueller Schriftzug, der einmalig ist, entsprechende charakteristische Merkmale aufweist und sich als Unterschrift eines Namens darstellt. Lesbarkeit des Schriftbildes ist nicht erforderlich (übereinstimmend mit BGH 21.01.1960 VIII ZR 198/59 = LM Nr. 8 zu § 170 ZPO).

2. Eine "Paraphe" genügt nicht zur Unterzeichnung eines bestimmenden Schriftsatzes (übereinstimmend mit BGH 13.07.1967 Ia ZB 1/67 = LM Nr. 5 zu § 130 ZPO).