§ 33 LWG - Gewässerrandstreifen
Bibliographie
- Titel
- Landeswassergesetz (LWG)
- Amtliche Abkürzung
- LWG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Rheinland-Pfalz
- Gliederungs-Nr.
- 75-50
(1) Abweichend von § 38 Abs. 3 Satz 1 und 2 des Wasserhaushaltsgesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 12. August 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 189), gilt Folgendes:
- 1.
Der Gewässerrandstreifen ist im Außenbereich und innerhalb im Zusammenhang bebauter Ortsteile fünf Meter breit. Ausgenommen sind Gewässer von wasserwirtschaftlich untergeordneter Bedeutung, insbesondere Straßenseitengräben.
- 2.
Die obere Wasserbehörde kann durch Rechtsverordnung für einzelne Gewässer oder für bestimmte Gewässerabschnitte innerhalb von Wasserkörpern, die den guten Zustand im Sinne des § 27 WHG nicht erreichen, breitere Gewässerrandstreifen festsetzen, soweit dies zur Erreichung und Erhaltung des guten Zustands erforderlich ist. Bei der Beurteilung des Gewässerzustands und der Erforderlichkeit ist der für verbindlich erklärte Bewirtschaftungsplan zugrunde zu legen.
- 3.
Die obere Wasserbehörde kann durch Rechtsverordnung für einzelne Gewässer oder für bestimmte Gewässerabschnitte schmalere Gewässerrandstreifen festsetzen, soweit dies im Einzelfall aus überwiegendem öffentlichen Interesse oder wegen unzumutbarer Härte für die betroffenen Grundeigentümer oder Nutzer erforderlich ist und die Erreichung der in § 38 Abs. 1 WHG genannten Zwecke und die Vorsorge oder der Schutz vor Hochwasser oder der Überflutung aus Starkregenereignissen dadurch nicht gefährdet sind.
(2) Die Verbote nach § 38 Abs. 4 Satz 2 WHG gelten unbeschadet des § 38 Abs. 5 WHG mit folgender Maßgabe:
- 1.
Im Gewässerrandstreifen sind auch verboten
- a)
die Errichtung von baulichen und sonstigen Anlagen, soweit sie nicht standortgebunden oder wasserwirtschaftlich erforderlich sind, und
- b)
abweichend von § 38 Abs. 4 Satz 2 Nr. 4 des Wasserhaushaltsgesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 12. August 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 189), auch die nur zeitweise Lagerung von Gegenständen, die den Wasserabfluss behindern können oder die fortgeschwemmt werden können.
- 2.
Abweichend von § 38 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 des Wasserhaushaltsgesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 12. August 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 189), ist nur die Umwandlung von Dauergrünland im Sinne des § 7 der GAP-Direktzahlungen-Verordnung vom 24. Januar 2022 (BGBl. I S. 139, 2287) in der jeweils geltenden Fassung in Ackerland verboten.
(3) Die obere Wasserbehörde kann durch Rechtsverordnung für einzelne Gewässer oder für bestimmte Gewässerabschnitte innerhalb von Wasserkörpern, die den guten Zustand im Sinne des § 27 WHG nicht erreichen, im Gewässerrandstreifen weitere Regelungen über Nutzungsbeschränkungen oder zur Vornahme oder Erhaltung von Bepflanzungen sowie über ein Verbot bestimmter weiterer Tätigkeiten treffen, soweit dies zur Erreichung und Erhaltung des guten Zustands erforderlich ist. Absatz 1 Nr. 2 Satz 2 gilt entsprechend. § 38 Abs. 5 WHG gilt für Verbote und Beschränkungen nach Satz 1 entsprechend.
(4) Soweit Verbote oder Beschränkungen aufgrund von Rechtverordnungen nach Absatz 1 Nr. 2 oder Absatz 3 Satz 1, für die eine Befreiung nach § 38 Abs. 5 WHG nicht erteilt werden kann, die privatwirtschaftliche Nutzbarkeit eines Grundstücks in einer die Sozialbindung überschreitenden Weise im Einzelfall einschränken, ist eine angemessene Entschädigung zu leisten.
(5) Zuständige Behörde für die Erteilung von Befreiungen nach § 38 Abs. 5 WHG ist bei Gewässern oder Gewässerabschnitten, für die die obere Wasserbehörde eine Rechtsverordnung nach Absatz 1 Nr. 2 oder Absatz 3 Satz 1 erlassen hat, die obere Wasserbehörde, im Übrigen die untere Wasserbehörde.